Lexipedia

Dittli Josef · Ständerat · 2023-05-31

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2023-05-31

Wortprotokoll

Die Standesinitiative verlangt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) dahin gehend zu ändern, dass allgemeine Leistungen bei Krankheit sowie Pflegeleistungen bei Krankheit bereits ab der Empfängnis und nicht erst ab der 13. Schwangerschaftswoche von der Kostenbeteiligung befreit werden.

Die Standesinitiative wird wie folgt begründet: Die Initiative verlangt im Wesentlichen, dass die Kosten für Leistungen bei Schwangerschaft ab der Empfängnis vollständig, also ohne Franchise und Selbstbehalt, von der Krankenversicherung übernommen werden. Nach geltendem Recht wird eine Schwangerschaft, die vor der 13. Woche endet, als Krankheit betrachtet, wodurch die übliche Kostenübernahme gilt. Folglich sind die Kosten für Arztbesuche, medizinische Analysen, Arzneimittel und die nötigen Eingriffe zur Entnahme des Embryos oder des toten Fötus bis zum Erreichen der Franchise oder des Selbstbehalts von der betroffenen Frau zu tragen. Die entsprechende Franchise ist im Übrigen häufig sehr hoch, da die betroffenen Frauen zumeist jung und gesund sind.

Die im KVG vorgesehene Regelung schafft eine Ungleichbehandlung zwischen Frauen, deren Schwangerschaft über die[NB]13.[NB]Woche hinausgeht, und Frauen, bei denen dies nicht der Fall ist. Der Verlust eines Embryos oder eines Fötus kann ein sehr einschneidendes Erlebnis für eine Frau bzw. für ein Paar sein. Wer damit konfrontiert ist, muss nicht nur diesen Verlust bewältigen, sondern auch noch erhebliche medizinische Kosten tragen. Das ist die Begründung zur Standesinitiative.

Zu den Erwägungen der Kommission: Ihre Kommission stellt fest, dass das Anliegen der Standesinitiative grundsätzlich berechtigt ist und auch im Rahmen von mehreren parlamentarischen Geschäften thematisiert und bereits berücksichtigt wurde.

So sieht der Entwurf des Bundesrates zum Massnahmenpaket 2 zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen vor, dass ab dem mittels Ultraschall ärztlich bestimmten Beginn der Schwangerschaft keine Kostenbeteiligung erhoben werden darf. Die Befreiung von der Kostenbeteiligung soll dabei bis acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft oder der Niederkunft gelten. Mit dieser Anpassung des KVG sollen diverse Motionen umgesetzt werden, die am 30. November 2020 vom Parlament angenommen wurden. Die beantragte Anpassung ermöglicht es ebenfalls, das Anliegen der Standesinitiative 19.308 des Kantons Genf aufzunehmen, der die beiden Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit Folge gegeben haben. Aktuell wird das Massnahmenpaket 2 von der nationalrätlichen Schwesterkommission beraten.

Ihre Kommission spricht sich also dafür aus, dass Leistungen bei Schwangerschaft schon vor der 13. Woche von der Kostenbeteiligung befreit werden sollen. Sie beantragt aber, der vorliegenden Standesinitiative keine Folge zu geben, da ihr Anliegen vollständig im Rahmen des Massnahmenpakets 2 umgesetzt werden kann. Dies soll es ermöglichen, die gesetzlichen Grundlagen möglichst rasch zu ändern. Zudem können der Wortlaut der Gesetzesänderung sowie Umsetzungsfragen direkt während der laufenden Beratungen im Detail geprüft und geklärt werden.

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen, der Standesinitiative keine Folge zu geben.