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Bellaiche Judith · Nationalrat · 2023-06-01

Bellaiche Judith · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2023-06-01

Wortprotokoll

Die sogenannte Zustimmungsvermutung geht davon aus, dass jeder Mensch, vornehmlich jede Frau, grundsätzlich jederzeit zu einer Sexualhandlung gewillt ist. Genau auf dieser Zustimmungsvermutung basiert die Widerspruchslösung. Ist diese eine Frau genau zu diesem Augenblick doch nicht zu Sex gewillt, ist es an ihr, dies kundzutun. Sie soll also nicht ihren Willen äussern dürfen, sondern ihren Nichtwillen äussern müssen. Weil diese Zustimmungsvermutung - la présomption de consentement - nichts mit der Realität und nichts mit unserer Gesellschaft zu tun hat, halte ich mit meinem Minderheitsantrag an der Zustimmungslösung fest.

Diese Prinzipienumkehr, die Beseitigung der Zustimmungsvermutung, war seit Beginn im Zentrum unserer Überlegungen. Diese Prinzipienumkehr sollte die Basis für ein modernes Strafrecht sein. Sex soll auf Konsens beruhen, und ein Konsens ist nicht dasselbe wie ein fehlender Dissens. Was in allen Lebensbereichen eine Selbstverständlichkeit ist, sollte auch für unsere sexuelle Freiheit gelten.

Leider hat sich ein wesentlicher Teil der Debatte um das Sexualstrafrecht um das sogenannte Freezing, den Schockzustand, gedreht. Entsprechend dreht sich auch der geänderte Vorschlag aus dem Ständerat ausschliesslich um das Freezing. Wir begrüssen die Geste aus dem Ständerat, uns entgegenzukommen, ausdrücklich, aber mit der Berücksichtigung des Freezings im Tatbestand der Vergewaltigung hat sich am Prinzip der Zustimmungsvermutung nichts geändert. Es ist sogar zu befürchten, dass der neue Vorschlag des Ständerates die Widerspruchslösung abermals einengt respektive Verunsicherung schafft. In den Beratungen war nämlich stets die Rede davon, dass der Widerspruch verbal oder nonverbal, ausdrücklich oder konkludent erfolgen könne. Mit der spezifischen Formulierung, der Tatbestand sei mit einer Handlung gegen den Willen des Opfers oder durch Ausnutzung eines Schockzustandes erfüllt, entsteht der Eindruck, der Gesetzgeber habe eine Entweder-oder-Lösung gesucht und andere nonverbale Ablehnungen als den Schockzustand ausser Betracht lassen wollen. Dies wäre eine Verschlechterung gegenüber der nackten Widerspruchslösung. Deshalb habe ich meinen Minderheitsantrag eingereicht, der mit dem Begriff "namentlich" klarstellt, dass der Schockzustand eine Variante und nicht etwa eine Alternative zum Widerspruch darstellt. Ich will aufmerksam zuhören, ob die Berichterstatterinnen, die Bundesrätin und die Fraktionssprecher und -sprecherinnen diese Bedenken eindeutig aus dem Weg räumen, bevor ich über einen allfälligen Rückzug meines Antrages entscheide.

Ich komme noch zu meinem Minderheitsantrag betreffend Ziffer 1 Artikel 190 Absatz 2 bzw. das Mindeststrafmass für eine schwere Vergewaltigung. Hier geht es um die tiefsten Abgründe menschlicher Verachtung: Vergewaltigung unter Anwendung von Drohung, von Gewalt oder durch Zum-Widerstand-unfähig-Machen. Solche Gewaltverbrechen verdienen keine bedingten Strafen. "Dieses unbegreifliche Verständnis für Vergewaltiger" - so lautete der Titel eines Medienbeitrages in der jüngsten Ausgabe der "Sonntags-Zeitung". Es ging um einen Täter, der eine bedingte Strafe erhalten hat, weil die Vergewaltigung nicht so lange gedauert habe. Ja, wie lange muss denn eine Vergewaltigung dauern, damit ein Täter wirklich ins Gefängnis muss? Eine Stunde, zwei Stunden, noch länger? Der genannte Fall wurde noch nicht einmal als eine schwere Vergewaltigung angeschaut. Dies ist wirklich unbegreiflich.

Ich beantrage Ihnen, dass schwere Fälle nicht mehr bedingt bestraft werden können.