Aeschi Thomas · Nationalrat · 2023-06-01
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-06-01
Wortprotokoll
Zuerst zu den vier Minderheiten aus der SVP-Fraktion: Die erste Minderheit finden Sie auf Seite 7 der Fahne. Es geht hier um das Thema "gemeinnützige Organisationen der Krankenpflege". Soll also die öffentlich-rechtliche Spitex mit privatrechtlichen Spitex-Organisationen gleichgestellt werden, ja oder nein? Ich beantrage Ihnen, hier dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen und die privatrechtlichen Organisationen den öffentlich-rechtlichen gleichzustellen. Denn heute sind die öffentlich-rechtlichen Organisationen privilegiert.
Die zweite Minderheit finden Sie auf Seite 9 der Fahne. Es geht hier um die Mehrwertsteuerausnahme für die Zurverfügungstellung von Gesundheitspersonal. Die Covid-Pandemie zeigte, dass im Gesundheitswesen Spezialisten oder Fachpersonal über Organisationsgrenzen ausgeliehen werden müssen. Es ist nicht einsichtig, weshalb das nur nicht gewinnstrebige Einrichtungen unter Gewährung einer Mehrwertsteuerausnahme machen dürfen. Auch private Gesundheitsleistungserbringer sollen dieses Privileg erhalten. Das heisst, auch eine Arztpraxis soll künftig einer anderen Arztpraxis eine Praxisassistentin mehrwertsteuerausgenommen zur Verfügung stellen können, wenn z.[NB]B. alle Praxisassistentinnen und -assistenten der anderen Arztpraxis krankheitshalber ausfallen.
Ich fahre auf Seite 30 der Fahne weiter, zu einer weiteren Minderheit von uns bei den Artikeln 37a und 67 Absätze 1bis und 1ter. Die Abschaffung der Steuervertretung und der Ersatz mittels Amtshilfeverfahren und internationaler Schuldeintreibung sind abzulehnen. Solche internationalen Verfahren sind ausserordentlich zeitaufwendig und kostenintensiv und aktuell keine Alternative zur Steuervertretung.
Steuervertreter können für ausländische Steuerpflichtige nur so lange tätig sein, wie sie selbst mit deren Vertretung beauftragt sind. Aktuell werden einmal bezeichnete Steuervertreter bei der ESTV und im UID-Register unlimitiert geführt, obschon sie längst nicht mehr Beauftragte des ausländischen Steuerpflichtigen sind.
In der Tat kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass der ausländische Steuerpflichtige keine neue Vertretung bestimmt, weshalb die ESTV andere Mittel zur Sicherstellung der Kooperation des ausländischen Steuerpflichtigen mit ihr anwenden soll. Gewisse Verfahrenspflichten, insbesondere die jährliche Umsatzabstimmung gemäss Artikel 128 der Mehrwertsteuerverordnung, sind mangels Inlandleistungen, korrelierender Finanzabschlüsse und aufgrund von ausländischen Datenschutzbestimmungen in der Praxis nicht durchsetzbar.
Daher wird beantragt, dass ausländische Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht haben sollen. Dies ist zumutbar, da ausländische Kleinunternehmen ihre Steuerpflicht zukünftig, wie vorgeschlagen, über die vereinfachte Abrechnung für ausländische Steuerpflichtige nach dem neuen Artikel 37a erfüllen können. Für ausländische Unternehmen, die in der Schweiz Leistungen gegen einen tieferen Geldwert erbringen, steht die Einrichtung einer Steuervertretung in keinem ökonomischen Verhältnis. Statt die Steuervertretung generell abzuschaffen, sollte es so geregelt werden, dass ausländische Unternehmen bis zu einem gewissen Betrag ihre Steuerpflicht über massiv vereinfachte Steuerpflichten erfüllen können. Es wird daher vorgeschlagen, dass ausländische Unternehmen die einzelnen Leistungen bis zu einem jährlichen Umsatz von 250[NB]000 Franken vereinfacht über einen Saldosteuersatz abrechnen können sollen. Mit einem To-go-Ansatz sollen Steuerpflichtige über einzelne Leistungen mittels Bankeinzahlung oder Kreditkartenzahlung gegen Erhalt einer Quittung gegenüber der ESTV abrechnen können. Diese vorgeschlagenen Massnahmen ermöglichen der ESTV eine erhebliche Steigerung der Erhebungswirtschaftlichkeit nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b MWSTG, ohne die Vorzüge der Steuervertretung aufzugeben. Ich danke Ihnen auch hier für die Unterstützung meiner Minderheit.
Damit komme ich zu meinem letzten Minderheitsantrag auf Seite 31 der Fahne. Das Problem, um das es hier geht, ist folgendes: Mit der Bestimmung in Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a werden die inländischen Importeure mit Auflagen im Zusammenhang mit dem Verlagerungsverfahren bestraft. Das Verlagerungsverfahren stellt für importierende Unternehmen eine finanzielle und administrative Erleichterung dar, indem die Mehrwertsteuer periodisch statt bei jeder einzelnen Einfuhr entrichtet werden kann. Die Inanspruchnahme des Verfahrens ist an Auflagen gebunden, die von Importeuren nicht in jedem Fall und jedenfalls nur unter Inkaufnahme zusätzlicher Aufwände erfüllt werden können.
Gemäss unserer Minderheit ist das Verlagerungsverfahren generell für alle steuerpflichtigen Importeure zu öffnen. Die generelle Öffnung stellt für zahlreiche Schweizer Unternehmen eine einfach zu bewerkstelligende, aber wirksame administrative Entlastung dar.
Ansonsten beantragt Ihnen die SVP-Fraktion, jeweils der Mehrheit zu folgen. Den Einzelantrag Schilliger aus der FDP-Liberalen Fraktion unterstützen wir.