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Rieder Beat · Ständerat · 2023-06-05

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-05

Wortprotokoll

Zwei, drei Sachen muss ich schon richtigstellen, die jetzt gesagt wurden. Wenn Sie den Tatbestand, den wir hier diskutieren, analysieren, dann sehen Sie: Bei der tätlichen Belästigung braucht es Körperkontakt, also das Betasten von Geschlechtsteilen oder geschlechtsteilnahen Körperteilen über oder unter den Kleidern. Das ist das Delikt und die wahrscheinlich schwerste Vorgehensweise in diesem Straftatbestand in Artikel 159a des Militärstrafgesetzes.

Das ist durchaus ein übliches Delikt, gegen das sehr oft Strafanzeige erhoben wird. Der Staatsanwalt wird das Lernprogramm nicht vorschlagen, wenn der Beschuldigte sagt, er sei unschuldig. Der Beschuldigte kann das Lernprogramm ablehnen und einen Entscheid verlangen. Das sind die vollen Verteidigungsrechte des Beschuldigten, und sie sind auch gewahrt.

Die Privatklägerin oder der Privatkläger haben diese Möglichkeit nicht. Sie oder er können nicht intervenieren und sagen, dass diesem Beschuldigten zu Unrecht die Möglichkeit gegeben wird, ein Lernprogramm zu bestreiten, um eine anschliessende Verfahrenseinstellung zu erwirken. Die Privatklägerschaft muss es akzeptieren. Die Privatforderungen, die bereits eingegeben wurden, gehen für dieses Verfahren verloren. Die Privatklägerin oder der Privatkläger müssen dann entweder den Weg über die Opferhilfe gehen, und dann zahlt der Staat und nicht der Täter den ganzen Spass - das ist leider oftmals die Realität -, oder man muss auf die Privatforderungen verzichten. Das ist meine Sicht der Dinge, und die ist wahrscheinlich realitätsnäher in dieser Angelegenheit.

Ein Staatsanwalt, eine zuständige Behörde wird doch nicht für einen Unschuldigen ein Lernprogramm anordnen. Nein, sie wird es nur machen, wenn sie das Gefühl hat: Ja, wir können das Verfahren damit schneller abschliessen. Ein zu hundert Prozent Unschuldiger wird doch nicht in ein Lernprogramm einwilligen, wenn er weiss, dass er unschuldig ist. Dann wird er den Entscheid weiterziehen. Das ist ja nur die Erstinstanz.

Daher bitte ich Sie, hier eine Differenz zu schaffen und sich dann vielleicht im Rahmen der Differenzbereinigung von den schweizerischen Staatsanwaltschaften hierüber informieren zu lassen. Ich glaube nicht, dass die schweizerischen Staatsanwaltschaften diesen Artikel so ohne Weiteres akzeptieren würden.

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