Rieder Beat · Ständerat · 2023-06-05
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-05
Wortprotokoll
Ich bin Mitglied der Kommission für Rechtsfragen und müsste eigentlich nicht mit Einzelanträgen ins Plenum kommen. Aber die Beratungen zu diesem Artikel 198 und zu Artikel 159a des Militärstrafgesetzes fanden am Donnerstag kurzfristig statt. Diese Bestimmung spielte in den vorherigen Beratungen keine Rolle. Es gab auch keine Anhörung dazu.
Wir haben eine Position, mit der ich durchaus einig gehe, wonach nämlich im Bereich der sexuellen Belästigungen die zuständige Behörde - in der Regel wird das der Staatsanwalt sein - die beschuldigte Person in ein Lernprogramm schicken kann und dann das Verfahren einstellt. So weit gibt es keine Probleme, das sehe ich auch so. [PAGE 444]
Mir geht es aber um die Kostenfrage, und vor allem geht es mir um die Kostenfrage beim Opfer. Dem Opfer entstehen bei einem solchen Antragsdelikt zuerst einmal auch Anwaltskosten, denn es muss ja die Strafanzeige deponieren; es muss jemand das Verfahren ins Rollen bringen. Anschliessend bestehen bei einer Einstellung, welche im ordentlichen Verfahren eben keinen verfahrenserledigenden Entscheid darstellt, dann keine Möglichkeiten mehr, im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilforderungen geltend zu machen. Das heisst, sämtliche übrigen Kosten des Opfers könnten dann in diesem Verfahren nicht mehr geregelt werden. Daher stelle ich den Antrag, dass die zuständige Behörde gleichzeitig mit dem Einstellungsverfahren auch über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei entscheiden muss.
Ich mache ein Beispiel: Ein jüngerer Lehrling wird während Jahren von seinem Chef sexuell belästigt, also im Genitalbereich, am Po, an der Brust usw. betatscht. Er entscheidet sich dann nach einiger Zeit, über einen Anwalt eine Strafanzeige einzugeben, und braucht während dieser Zeit psychologische oder gar psychiatrische Hilfe. Der Staatsanwalt führt das Verfahren. Er schickt den Beschuldigten in ein Lernprogramm. Am Ende des Lernprogramms stellt er das Strafverfahren ein. In diesem Fall wird der Staatsanwalt vielleicht über die Anwaltskosten des Lehrlings entscheiden können, nicht aber über seine Zivilforderungen, seien dies Arztkosten, psychologische oder psychiatrische Kosten usw. Meines Erachtens müsste das Opfer diese Kosten über den Zivilweg eingeben, aber es liegt kein verfahrenserledigender Entscheid vor. Es kann diese Kosten daher nicht eingeben.
Diese Lücke möchte ich mit einem Zusatz schliessen. Es geht nicht um irgendwelche theoretischen, sondern um ganz praktische Fälle, die ich über das Wochenende mit einzelnen Staatsanwälten diskutiert habe. Der Staatsanwalt muss die Möglichkeit haben, auch solche Kosten zu regeln. Ansonsten zwingen Sie das Opfer zu zusätzlichem Aufwand, um zu seinem Recht zu kommen.
Nun können Sie sagen, das Opfer könne auch zum Opferhilfeverfahren übergehen, seine Forderungen über die Opferhilfe geltend machen und so die Entschädigung von der Opferhilfe erhalten. Das dürfte aber gerade nicht im Interesse des Staates sein, weil der Täter ja in der Lage sein könnte, diese Kosten selbst zu bezahlen. Wenn wir diese Lücke offen lassen, dann werden wir wahrscheinlich in zwei bis drei Jahren genau solche Fälle und einen Änderungsantrag hinsichtlich des StGB auf dem Tisch haben.
Der Grund für diesen Einzelantrag ist auch ein wenig der Tatsache geschuldet, dass der Nationalrat im allerletzten Moment mit Bestimmungen in dieses Gesetz reingegrätscht ist, die vorher im gesamten Verfahren nie diskutiert wurden. Deshalb bitte ich Sie, dem Einzelantrag zuzustimmen, womit wir eine Differenz schaffen. Sollten die Verwaltung und der Nationalrat eine andere Meinung haben, allenfalls sogar meinen, dass die Lücke gar nicht existiere, nehme ich das gerne zur Kenntnis. Wir könnten es dann im zweiten Gang der Differenzbereinigung erledigen.
Ich bitte Sie, dem Einzelantrag zuzustimmen.