Zopfi Mathias · Ständerat · 2023-06-05
Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2023-06-05
Wortprotokoll
Das vorliegende Bundesgesetz über das Gesichtsverhüllungsverbot wurde - Sie haben es bereits gehört - nach dem Eintretensbeschluss in der letzten Session erneut von der Kommission beraten. Sie erinnern sich: Die Mehrheit der Kommission hatte Ihnen Nichteintreten beantragt, da man die Kantone als für die Umsetzung von Artikel 10a der Bundesverfassung auf Gesetzesstufe zuständig betrachtete. Sie haben sich gegen diesen Antrag entschieden, und entsprechend hat die Kommission das Gesetz erneut beraten.
Es handelt sich um ein recht schlankes Gesetz. Nachdem die Vernehmlassung gezeigt hatte, dass die Umsetzung im Strafgesetzbuch abgelehnt wird, hat der Bundesrat ein einzelnes Gesetz vorgelegt. Er stützt die Kompetenz dazu auf die Kompetenz des Bundes im Bereich des Strafrechts. In der Kommission wurde bemängelt, dass diese Kompetenzgrundlage dünn ist und es sich vielmehr um eine im Polizeirecht umzusetzende Verfassungsbestimmung handelt. Genau so hatte damals eben die Kommission ihren Nichteintretensantrag begründet. Nachdem Sie nun eingetreten sind und die Umsetzung auf Bundesebene wünschen, ist es nun diese strafrechtliche Kompetenzgrundlage, auf welche sich das Gesetz stützt.
Sie wissen, dass es in einzelnen Kantonen bereits ähnliche Bestimmungen gibt. Raum für eine eigene Regelung der Gesichtsverhüllung besteht für die Kantone nach Annahme des Gesetzes nicht mehr, da das Gesetz nicht nur beispielsweise die Gesichtsverhüllung aufgrund religiöser Gründe regelt, sondern generell die Verhüllung und Vermummung des Gesichtes. Die Bestimmung hat Vorrang vor kantonalem Recht. So wird beispielsweise das Tessiner Verbot keine eigenständige Bedeutung mehr haben, wenn das vorliegende Bundesgesetz in Kraft ist. Die Kantone werden aber natürlich an der Auslegung der Ausnahmebestimmungen usw. beteiligt sein, denn es werden die kantonalen Gerichte und die Staatsanwaltschaften sein, die das Gesetz anwenden und damit in der Praxis über die Auslegung von Ausnahmen entscheiden werden.
Geschütztes Rechtsgut ist im Übrigen nicht die öffentliche Ordnung, sondern im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte das Zusammenleben und der offene Umgang in der Gesellschaft. Es geht also bei diesem Gesetz nicht so sehr um das Büssen, sondern mehr darum, wie man sich in unserer Gesellschaft einander gegenüber verhält. Wichtig scheint mir aber auch der Hinweis, dass die Vorstellung, man könne gestützt auf dieses Gesetz jederzeit eine Verhüllung verhindern und das Verbot jederzeit umsetzen, aus polizeitaktischen Gründen nicht realistisch ist. Anders gesagt: Wenn es Öl ins Feuer wäre, würde die Polizei nicht bei jeder Demonstration, an der Verhüllte auftreten, die erste Priorität darauf setzen können, die Gesichtsverhüllung dieser Personen zu verhindern. Die Berechtigung für das Nichteingreifen läge in diesem Fall im Opportunitätsprinzip. Die Kommission hat nach Diskussion darauf verzichtet, dieses Opportunitätsprinzip explizit im Gesetz zu verankern, da es ohnehin Geltung hat.
Nun zum Geltungsbereich des Gesetzes: Das Gesetz gilt an Orten, die öffentlich sind und der Öffentlichkeit für eine kostenlose oder kostenpflichtige Nutzung offenstehen. Das sind Strassen, aber auch Ämter, Gaststätten, Kinos und dergleichen. Dazu werden wir im Rahmen eines Minderheitsantrages zu sprechen kommen, der den Geltungsbereich auf Mietliegenschaften bzw. die allgemein genutzten Teile von Mietliegenschaften ausweiten will. Ich werde bei diesem Minderheitsantrag darauf eingehen.
Die relevanteste Bestimmung des Gesetzes dürfte die Ausnahmebestimmung sein. Der Auftrag an den Gesetzgeber, die Ausnahmen zu konkretisieren, ergibt sich direkt aus der Verfassungsbestimmung. Es wurde aber auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zur Tessiner Regelung berücksichtigt. Insbesondere sind Ausnahmen zum Schutz der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Versammlungsfreiheit vorgesehen.
Diese Ausnahmen haben, neben der Frage der grundsätzlichen Zuständigkeit, die Sie mit dem Eintreten beantwortet haben, am meisten Anlass zu Diskussionen gegeben. Der Verfassungstext ist recht strikt und würde beispielsweise die Ausnahme für eine Gesichtsverhüllung zu Werbezwecken streng genommen nur knapp zulassen. Gerade bei den generellen Ausnahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 ist jedoch trotz längerer Diskussion letztlich kein Minderheitsantrag eingereicht worden. Entsprechend folgt[NB]die[NB]Kommission[NB]bei[NB]diesem zentralen Absatz dem Bundesrat.
Anders verhält es sich bei den Ausnahmen zur Gewährleistung der Meinungsäusserungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit. Ich werde bei den dortigen Minderheitsanträgen darauf eingehen.
Kein Minderheitsantrag liegt zur Frage der Bussenhöhe vor. Es gibt aber einen Einzelantrag Mazzone, und somit werde ich dann bei diesem Einzelantrag auch noch Ausführungen zu dieser Bestimmung machen.