preparatory:AB 321254
Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-05
Wortprotokoll
Wie erwähnt, bin ich nicht befriedigt. Ich fasse das Problem, das sich hier stellt, kurz zusammen, und zwar anhand eines konkreten Beispiels.
Sie haben vielleicht die Beiträge im Schweizer Fernsehen zum Schicksal von Dominik Bein gesehen - das hat alles eine gewisse Bekanntheit erlangt, darum kann ich den Namen auch erwähnen. Dominik Bein wurde vor zwanzig Jahren von Skinheads brutal zusammengeschlagen. Seither ist er stark behindert und kann keiner Arbeit mehr nachgehen. Sein wirtschaftlicher Schaden ist evident. Neben den Versicherungsleistungen hat er selbstverständlich auch Opferhilfe bekommen. Diese ist bekanntlich subsidiär ausgestaltet. Was heisst das nun konkret für den Fall, dass Dominik Bein seine Täter, die heute teilweise wieder über Mittel verfügen, auch zivilrechtlich belangen kann?
Solange der Kanton angesichts seiner geleisteten Opferhilfe finanziell noch nicht befriedigt ist, kann Dominik Bein faktisch von einer solchen Klage nicht profitieren, denn die kantonalen Ansprüche haben Vorrang vor den verbleibenden Ansprüchen der Opfer sowie den Rückgriffsansprüchen Dritter. Das ist in Artikel 7 Absatz 2 des Opferhilfegesetzes so festgelegt. In Absatz 3 ist von einem Verzicht des kantonalen Anspruchs die Rede. Das ist aber letztlich eine relativ unklare Bestimmung und hat in der Praxis den Opfern eigentlich nicht geholfen.
Es kommt somit zu einer sehr unbefriedigenden Situation, dass der Staat in einem solchen Fall die zivilrechtliche Schadenersatzforderung des Opfers faktisch blockiert. Bleiben zudem die staatlichen Stellen bei der Einforderung der Genugtuungssumme gegenüber den Tätern untätig, so ist das Opfer bei der Geltendmachung der Schadenersatzforderung definitiv blockiert. Im ganz krassen Fall kann das bedeuten, dass ein Opfer ein höheres Schadenersatzpotenzial hat als das, was er oder sie vom Staat an Genugtuungssumme erhalten hat. Er oder sie ist in der Geltendmachung seines oder ihres Anspruchs blockiert.
Das kann nicht befriedigen. Kann das Opfer eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Täter durchsetzen, so müssten der Anspruch des Kantons und der Anspruch des Opfers zumindest gleichrangig sein. Die heutige Situation bedeutet somit, dass die Opfer schwerer Straftaten, die bleibende körperliche Schäden haben, doppelt bestraft sind: Einerseits sind sie körperlich beeinträchtigt, andererseits sind sie in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen massiv eingeschränkt. [PAGE 467] Wir müssen uns bewusst sein: Der daraus resultierende wirtschaftliche Schaden wird ja in den seltensten Fällen ausreichend abgegolten. Kommt jetzt zu dieser Situation auch noch der beschriebene Systemmangel dazu, dann entleert sich geradezu der Sinn der Opferhilfe. Die Einschränkung der Klageposition des Opfers ist unbefriedigend, insbesondere dann, wenn man bedenkt, dass wir als Staat, als Gemeinwesen erhebliche Mittel in die wirtschaftliche Resozialisierung der Täter und Täterinnen geleitet haben.
Vor diesem Hintergrund bin ich mit der Antwort des Bundesrates nicht zufrieden. Die Antwort weicht eigentlich der ganzen Problematik aus; es ist auch enttäuschend, dass wir hier keine differenzierte Behandlung des Themas erhalten haben. Man sollte sich meines Erachtens wirklich überlegen, die Opferhilfegesetzgebung zu überprüfen. Das betrifft übrigens nicht nur diesen Punkt, es gibt noch einige andere Punkte. Die Universität Bern hat ja auch einen breiten Evaluationsbericht dazu gemacht. Einige Punkte sind aus meiner Sicht nicht zeitgemäss formuliert und geregelt.
In diesem Sinne bin ich nicht befriedigt von der Antwort des Bundesrates.