Ettlin Erich · Ständerat · 2023-06-06
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-06
Wortprotokoll
Hier hatten wir eigentlich die längste Diskussion. Sie ist auch sehr kompliziert, und es bereitete mir bei der Vorbereitung ein bisschen Bauchweh, Ihnen das zu erklären zu versuchen. Denn, um ehrlich zu sein, auch in der Kommission hatten wir eine ziemliche Verwirrung um diesen Artikel und mussten uns immer wieder die Grundsätze erklären lassen.
Es geht um Leistungen im Bereich der Kultur, der Künste, des Sportes, aber vor allem des Unterrichts. Das ist die Ausgangslage. Diesen Artikel müssen wir dann auch noch im Zusammenhang mit der Übergangslösung betrachten, die der Nationalrat in Artikel 115b Absatz 3 eingefügt hat, weil wir dort eine Differenz haben. Deshalb mache ich[NB]hier[NB]die[NB]Ausführungen[NB]und kann Sie dann bei Artikel 115b Absatz 3 verschonen. Aber die Ausführungen sind notwendig.
Worum geht es? Entstanden ist die Frage dadurch, dass Ihre Kommission und dann auch Ihr Rat eine Änderung zum geltenden Recht eingeführt haben. Im Unterricht sind neue Tendenzen entstanden, indem über Streaming unterrichtet wird. Das typische Beispiel, das immer wieder kam und an dem sich die Frage, glaube ich, auch entzündet hat, ist das einer Sprachschule, die ihr Unternehmen in der Schweiz hat. Sie hat einen Französischlehrer, der in Montpellier sitzt, und eine Frau, die Französisch lernen will, die in Stuttgart ist. Der Präsident hat dieses Beispiel genannt: Lehrer in Montpellier, Schülerin in Stuttgart, Unternehmen in der Schweiz. Wo ist jetzt der Ort der Dienstleistung? Artikel 8 Absatz 1 legt den Ort der Dienstleistung fest und sagt, dass es der Ort des Empfängers ist oder, wenn man dort keinen Ansatzpunkt hat, der Ort des Unternehmens.
Aber Absatz 2 sieht Ausnahmen vor, und Absatz 2 ist unsere Ausgangslage: Gemäss Absatz 2 Buchstabe c gilt bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur Absatz 1 nicht; da gibt es eine spezielle Regelung. Nach dem letzten Teilsatz ist der Ort der Leistung der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden; dort ist der Ort der Leistung, und das ist immer Anknüpfungspunkt für die Besteuerung. Das ist das geltende Recht.
Ihr Rat hat daraus gemacht: Werden diese Leistungen per Streaming übertragen - man hat diese moderne Art des Unterrichts aufgenommen, die in den letzten Jahren entstanden ist -, so gilt als Tätigkeitsort weiterhin der Ort, wo die charakteristische Leistung tatsächlich stattfindet. Die Frage ist: Ist das der Ort, wo der Lehrer sitzt, in meinem Beispiel also Frankreich? Ist das der Ort, wo die Schülerin ist, also bei der Empfängerin? Oder ist das der Ort des Unternehmens, die Schweiz? Es hat nämlich Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer: Wenn der Ort der Leistung in Frankreich beim Lehrer und die Leistung damit ausgenommen ist, dann wird die Vorsteuer nicht gekürzt. Wäre der Ort der Leistung hingegen in der Schweiz, dann würde die Vorsteuer gekürzt. Für das Unternehmen in der Schweiz ist es also gut, wenn der Ort der Leistung in Frankreich ist. Mein Kollege rechts von mir amüsiert sich schon, es ist aber eine wichtige Frage. Das ist die Ausgangslage.
Die Verwaltung sagt, es war immer der Ort des Unternehmens, also des Betreibers in der Schweiz. Unternehmen, die das machen, sagen: Nein, es ist der Ort des Lehrers. Der Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, ist dort, wo der Lehrer sitzt. Das war früher, vor fünfzig Jahren, kein Problem - damals gab es die Mehrwertsteuer noch nicht -, (Teilweise Heiterkeit) weil der Ort immer physisch war. Der Lehrer war in der Schweiz, der Schüler war in der Schweiz, und das Unternehmen war in der Schweiz. Durch die Streaming-Angebote hat sich das aber verändert. Die Verwaltung sagt: Für uns gilt der Ort des Unternehmens. Offenbar hat es hier aber in der Gegenwart und in der Vergangenheit Differenzen gegeben, weil Unternehmen das Gefühl haben: Nein, es ist der Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, denn so steht es im Gesetz. Das heisst für uns, dass der Ort des Lehrers gilt. Dieser übt ja die Tätigkeit aus, er macht ja den Unterricht. Ihr Rat wollte diese Frage klären und sagte: Bei Streaming-Angeboten gilt der Ort, wo die charakteristische Leistung tatsächlich stattfindet.
Der Nationalrat hat dann versucht, das noch besser darzustellen. Er hat Buchstabe c verändert, wollte auch Dinge klarstellen und hat den Ort aufgenommen, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Er hat also die heutige Regelung aufgenommen, sie aber mit "unmittelbar [...] vor Ort physisch [PAGE 470] anwesenden Personen" ergänzt. Es geht immer darum, wo der Ort der Dienstleistung ist.
Der Nationalrat hat dann gesagt: Wenn es heute nicht so klar ist, machen wir doch eine Übergangsbestimmung, vor allem, weil man uns gesagt hat, dass die EU ihre Gesetze dahin gehend anpassen werde, dass immer der Ort des Empfängers, also der Ort der Schülerin oder des Schülers, ausschlaggebend sei. Der Nationalrat wollte die Schweizer Regelung quasi bis zur Änderung der EU-Gesetzgebung beibehalten und erst dann eine Anpassung vornehmen, wenn die EU-Gesetzgebung da ist. So gäbe es keine doppelte Besteuerung oder doppelte Nichtbesteuerung. Deshalb ist die Übergangsbestimmung Artikel 115b Absatz 3 eingefügt worden, die besagt, dass Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c erst per 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Man wechselt dann zum EU-Recht, weil es dann da ist.
Man hat zu Recht gefragt, ob die Übergangsbestimmung per[NB]1.[NB]Januar 2025 Sinn macht. Das Gesetz kommt ja erst auf den 1. Januar 2025, deshalb braucht es gar keine Übergangsbestimmung.
Ihre Kommission hat bei Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c beschlossen, dem Nationalrat zu folgen. Der Entscheid fiel mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung. Bei der Übergangsbestimmung, Artikel 115b Absatz 3, hat sie eine Differenz geschaffen und folgt dort nicht dem Nationalrat. Damit würde nur dieser Buchstabe c geändert - ohne Übergangsbestimmung. Man hält damit fest, dass der Ort, an dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird, in Zukunft auch bezüglich des Empfängerortprinzips ausgelegt werden kann. Aber in der Vergangenheit war es offensichtlich nicht so klar, ob es der Ort des Unternehmens, wie es die Verwaltung auslegt, oder der Ort des Lehrers ist.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, hier dem Nationalrat zu folgen, die Differenz zu bereinigen, aber bei der Frage der Übergangsbestimmung dann die Differenz aufrechtzuerhalten. Wir wollen keine Übergangsbestimmung. Wir haben das Gefühl, dass das Thema mit Buchstabe c gemäss Nationalrat erledigt ist.