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Stark Jakob · Ständerat · 2023-06-06

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-06-06

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer ist ein komplexes Gesetz, und wir sollten schauen, dass es nicht immer noch komplexer wird, indem sachpolitische Anliegen eingebaut werden. Genau das aber passiert durch das, was jetzt bei Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 7 beantragt wird. Das ist etwas ganz Neues; es ist eine neue Dimension. Es soll nämlich innerhalb einer Produktefamilie, der Pflanzenschutzmittel, unterschiedliche Mehrwertsteuersätze geben. Für umweltfreundliche Pflanzenschutzmittel soll man weiterhin den reduzierten Steuersatz von 2,5 Prozent bezahlen, für nicht umweltfreundliche Pflanzenschutzmittel dagegen neu den Normalsatz von 7,7 Prozent.

Diese Differenzierung ist ein Novum. Sie könnte aber Schule machen, zum Präjudiz werden. Denn auch bei anderen Positionen, die vom reduzierten Steuersatz profitieren, könnte die Umweltfreundlichkeit als Kriterium zur Differenzierung der Steuersätze gebraucht werden, so etwa beim Vieh, beim Geflügel, bei den Fischen, beim Getreide, bei den Sämereien, den Medikamenten oder auch bei Setzzwiebeln, Stecklingen oder Schnittblumen und natürlich vor allem bei den Lebensmitteln, wo die bisher einzige Ausnahme gilt: Für alkoholische Getränke muss der Normalsteuersatz bezahlt werden. Aber während die Spezialbehandlung für alkoholische Getränke aufgrund der entwickelten Spezialgesetzgebung nachvollziehbar und klar ist, hat die Unterscheidung bei den Pflanzenschutzmitteln etwas Verschwommenes und Willkürliches an sich. "Umweltfreundliche Pflanzenschutzmittel" - gibt es so etwas denn überhaupt? Richtet sich ein Pflanzenschutzmittel nicht grundsätzlich immer gegen die Umwelt der Pflanze, um diese zu schützen? Oder umgekehrt gefragt: Werden in der Schweiz wirklich Pflanzenschutzmittel zugelassen, die nicht umweltfreundlich sind? In Artikel 4 Absatz 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung steht jedenfalls, dass die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, ich zitiere, "keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen [...] oder von Tieren [...] noch auf das Grundwasser" und "keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt" haben dürfen.

Die Pflanzenschutzmittelverordnung kennt den Begriff des umweltfreundlichen Pflanzenschutzmittels nicht, weshalb dieser wohl in der Mehrwertsteuerverordnung festgelegt und definiert werden müsste. Dazu möchte ich viel Glück wünschen. Nur schon die Liste der von Agroscope empfohlenen Pflanzenschutzmittel z.[NB]B. enthält allein für den Erwerbsobstbau 2023 rund 100 Fungizide, etwa 80 Insektizide und 34 Herbizide.

Die Definition, was ein umweltfreundliches Pflanzenschutzmittel ist, wird das eine sein, die Einstufung der vielen Pflanzenschutzmittel das andere. Es ist möglich, aber enorm aufwendig, konfliktträchtig und unbefriedigend, und das alles auf der Grundlage des Mehrwertsteuergesetzes, das in Artikel 1 Absatz 3 festhält, ich zitiere: "Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen: a. der Wettbewerbsneutralität; b. der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung; c. der Überwälzbarkeit." Ich behaupte, dass die geplante Differenzierung des Steuersatzes für Pflanzenschutzmittel unter dem Kriterium "Umweltfreundlichkeit" sowohl gegen Buchstabe a, "Wettbewerbsneutralität", als auch und insbesondere gegen Buchstabe b, "Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung", verstösst. Es ist ein Riesenaufwand ohne klare Kriterien, mit Tendenz zur Wettbewerbsverzerrung und dem Risiko vieler Reklamationen und Klagen. Weiter stelle ich fest, dass es im Gesetz keinen Grundsatz gibt, der eine sachpolitisch motivierte Bonus-Malus-Tarifpolitik bei der Mehrwertsteuer überhaupt abstützt.

Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen, dem Nationalrat und dem Bundesrat zu folgen, kein Präjudiz zu schaffen und beim geltenden Recht zu bleiben.