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Stark Jakob · Ständerat · 2023-06-06

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-06-06

Wortprotokoll

Ich möchte in Ergänzung zu den Ausführungen von Kollege Würth, der das schon angetönt hat, etwas zur Rechtsgrundlage sagen. Die Rechtsgrundlage für diesen Beschluss, der uns beantragt wird, ist Artikel 24c des Asylgesetzes, der mit "Vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen des Bundes" betitelt ist. Nun wird aber beantragt, Baracken auf Terrain des Bundes abzusetzen, beispielsweise - das ist unerheblich - auf Wiesen oder Asphalt. Um genau das geht es hier.

Jetzt müssen wir uns fragen, wann es möglich ist, dies ohne die Bewilligungen und Plangenehmigungen, die Herr Würth genannt hat, zu tun. Artikel 24c des Asylgesetzes sagt, dass dies möglich ist, wenn die Zweckänderung dieser militärischen Bauten und Anlagen ohne erhebliche bauliche Massnahmen erfolgen kann. Das ist mit vier Punkten definiert: "Keine erheblichen baulichen Massnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen" - das ist es wohl nicht. Keine erheblichen baulichen Massnahmen sind auch "geringfügige bauliche Änderungen" - das ist es auch nicht. Keine erheblichen baulichen Massnahmen sind auch "Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie sanitäre Anlagen oder Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse" - das ist es vielleicht ein wenig. Wenn wir aber ein Barackendorf aufstellen, brauchen wir grossflächige Erschliessungen. Und keine erheblichen baulichen Massnahmen sind auch "Fahrnisbauten".

Jetzt könnte man sagen, dass das Aufstellen einer Baracke auf einem Terrain der Erstellung einer Fahrnisbaute entspreche. Wenn man aber mehrere Baracken aufstellt, kann man sich fragen, ob das dann noch eine Fahrnisbaute ist. Eine Fahrnisbaute ist nämlich etwas - das sieht man so aus den Entscheiden -, dessen Nutzung auf in der Regel vielleicht sechs Monate befristet ist. Hier aber geht es darum, Containerdörfer aufzustellen, deren Nutzung auf drei Jahre befristet sein soll.

Was schliesse ich daraus? Die Rechtsgrundlage gemäss Artikel 24c des Asylgesetzes ist untauglich. Wir können einen solchen Beschluss gar nicht fassen, wenn wir innerhalb des Rechts bleiben wollen. Wir müssten uns direkt auf Notrecht beziehen. Das ist jetzt wirklich etwas, was wir kritisieren müssen. Wir dürfen vom Bundesrat eine ausgereifte Botschaft erwarten, bei der die rechtlichen Grundlagen hieb- und stichfest sind. Das sind sie nicht. Ich muss deshalb, obwohl ich auch ein gewisses Verständnis für die Kantone habe, mit Hinweis auf die Rechtsgrundlage und auf die Ausführungen von Kollege Würth eine Ablehnung beantragen.

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Würth zu unterstützen.