Paganini Nicolò · Nationalrat · 2023-06-06
Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-06
Wortprotokoll
Viele von Ihnen haben vielleicht noch nie etwas von ehehaften Wasserrechten gehört. Es geht um sehr alte Rechte. Es gibt keine neuen ehehaften Wasserrechte, und sie stammen aus einer Zeit, als das öffentliche Recht noch rudimentär entwickelt und die Verleihung von Konzessionen noch nicht an der Tagesordnung war. Auf der Basis solcher privaten Rechte konnte das Wasser auch für die Stromproduktion verwendet werden.
Die privaten Wasserrechte unterstehen dem Schutz der Bundesverfassung, was in Artikel 24bis Absatz 3 der alten Bundesverfassung ausdrücklich festgehalten war und heute als ungeschriebenes Verfassungsrecht gilt. Im St. Galler Kommentar zur aktuellen Bundesverfassung ist in Randziffer 27 festgehalten: "Nicht mehr in die Verfassung aufgenommen wurde der ausdrückliche Vorbehalt privater Rechte gegenüber den kantonalen Nutzungsrechten, namentlich der sogenannten ehehaften Wasserrechte, da er einerseits selbstverständlich ist und andererseits die Rechte Privater im Namen des Grundrechtskatalogs insbesondere durch die Eigentumsgarantie auf gleicher Ebene ausdrücklich und hinlänglich geschützt werden."
Das Bundesgericht ficht das allerdings nicht mehr an: Im Entscheid 145 II 140 hat es die ehehaften Wasserrechte, absolut entgegen dem Willen des Gesetzgebers, als verfassungswidrig erklärt. Bei erstbester Gelegenheit müssen diese privaten Wasserrechte in eine Konzession umgewandelt werden.
Für die Betreiber eines auf privaten Wasserrechten beruhenden Wasserkraftwerks stellt der erwähnte Bundesgerichtsentscheid faktisch eine Enteignung dar. Bis jetzt waren diese privaten Rechte zeitlich unbefristet. Jetzt kommt das Bundesgericht und wandelt diese in eine zeitlich befristete Konzession um. Das ist nichts anderes als eine Enteignung. Stellen Sie sich einen Investor vor, der noch im Jahr 2010 in bestem Glauben eine Liegenschaft mit einem privaten Wasserrecht gekauft und bezahlt hat und jetzt enteignet wird.
Das alles hat natürlich auch etwas mit der Produktion von Strom aus Wasserkraft zu tun. Man geht davon aus, dass etwa vierhundert Wasserkraftwerke auf solchen privaten Wasserrechten beruhen und jedes Jahr je etwa 1 Million Kilowattstunden produzieren; das sind insgesamt etwa 0,4 Terawattstunden. Jede Kilowattstunde zählt, hat man uns noch vor wenigen Monaten zu Recht gepredigt, umso mehr gilt das für 400 Millionen Kilowattstunden.
Die Mehrheit der Kommission will nicht nur den Schutz der Wasserrechte wiederherstellen, sondern will auch klare Regeln für die Anwendung der Restwasservorschriften. Den Fisch interessiert es ja nicht, ob das Wasserkraftwerk auf einem privaten Wasserrecht oder auf einer Konzession beruht. Man muss also einen Mechanismus finden, sodass auch die Eigentümer von Kraftwerken, die auf privatem Wasserrecht beruhen, die Restwasserbestimmungen analog zu den anderen Kraftwerken einhalten müssen.
Für die Minderheit der UREK-N liegt das Bundesgericht mit seinem Entscheid richtig. Gemäss Artikel 76 Absatz 4 der neuen Bundesverfassung verfügen die Kantone über die Wasservorkommen. Unbefristete private Wasserrechte stünden dem entgegen. Auch stelle die Konzessionserteilung für die Anwendung der Restwasserbestimmungen einen sehr klaren Anknüpfungspunkt dar.
Der Bundesrat lehnt den Hauptpunkt der Motion, das Rückgängigmachen der Enteignung durch das Bundesgericht, ab und stimmt nur dem zweiten Punkt zu. Die Kommission konnte sich mit dieser Stellungnahme nicht auseinandersetzen. Ich erlaube mir aber eine persönliche Bemerkung: Der bundesrätliche Antrag macht wenig Sinn. Bleibt es beim eingangs erwähnten Bundesgerichtsurteil, so werden die privaten Wasserrechtseigentümer enteignet, das Konzessionsverfahren wird bei nächster Gelegenheit eingeleitet, und dann sind auch die Regeln für das Restwasser klar. [PAGE 1130]
Dass der Bundesrat selber übrigens auch Handlungsbedarf sieht, kommt im Hinweis zum Ausdruck, dass er bei einer vollständigen Annahme der Motion, was Ihnen eben Ihre Kommission beantragt, dem Ständerat entsprechende Vorschläge unterbreiten würde.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie im Namen der Kommission, die das mit 13 zu 12 Stimmen entschieden hat, der Motion zuzustimmen.