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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2003-03-20

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-20

Wortprotokoll

Mit ihrer Parlamentarischen Initiative verlangt Frau Thanei eine Neuregelung im Obligationenrecht, wonach der Mieter, dem das Mietverhältnis durch den Vermieter gekündigt worden ist, den Mietvertrag seinerseits während der Kündigungsfrist mit einer einmonatigen Frist auf das Ende eines Monats auflösen kann. In der Form eines ausgearbeiteten Entwurfes verlangt die Initiative einen neuen Artikel 266dbis OR mit folgendem Wortlaut: "Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis von Wohnungen oder Geschäftsräumen, kann der Mieter während der Kündigungsfrist mit einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats kündigen."

Die Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen mit 14 zu 8 Stimmen, dieser Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Was sind die Gründe?

In rund 90 Prozent aller Fälle wird das Mietverhältnis von Mieterseite gekündigt, sodass das Anliegen der Initiative zahlenmässig nicht einem sehr grossen Bedürfnis entspricht. Ausgangspunkt ist immer ein Mietvertrag, den beide Parteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit im gegenseitigen Einverständnis abgeschlossen haben. Grundsätzlich sind diese vertraglichen Abmachungen zwischen Mieter und Vermieter im Interesse aller Beteiligten einzuhalten. Nach Meinung der Kommissionsmehrheit gibt es keinen Grund, einem Mieter, dem von Vermieterseite gekündigt worden ist, einseitig das Recht einzuräumen, vorzeitig auszuziehen, ohne den bis zum abgemachten Kündigungstermin verbleibenden Mietzins bezahlen zu müssen. Wenn der Mieter das Recht erhält, bei Kündigung durch den Vermieter innerhalb eines Monats auszuziehen, entstehen erhebliche Mietzinsausfälle zum Nachteil des Vermieters. Ausserdem wird der Rhythmus der normalen Kündigungstermine völlig durcheinander geworfen. Die Leute, die eine neue Wohnung suchen, gehen davon aus, dass sie sie zu den ordentlichen Kündigungsterminen beziehen können. Wenn wir diese Regel lockern, kommen wir von dieser praktischen Massnahme weg.

Mit der Initiative würde also das Risiko zum Nachteil des Vermieters verschoben. Wenn der Vermieter von seinem Recht auf Kündigung Gebrauch macht, muss er nach dem Vorschlag der Initiative in Kauf nehmen, dass seine Interessen eingeschränkt werden, weil die Zeit, während der er noch Anspruch auf den Mietzins hat, kürzer wird. Die Interessenlage wird also nach Vertragsabschluss einseitig zum Nachteil des Vermieters verschoben.

Es ist darauf aufmerksam zu machen, dass die von der Initiative vorgeschlagene Neuregelung nicht mit der Erstreckung des Mietverhältnisses gemäss Artikel 272ff. OR vergleichbar ist. Die Erstreckung des Mietverhältnisses ist vorgesehen für Härtefälle, die zu beweisen sind. Dabei hat die zuständige Behörde eine differenzierte Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter vorzunehmen, welche im Gesetz detailliert geregelt ist. Eine solche analoge Interessenabwägung sieht die Parlamentarische Initiative Thanei nicht vor. Vielmehr erhielte der Mieter das Recht, nach erfolgter Kündigung einseitig die Kündigungsfrist zu seinen Gunsten zu verkürzen. Zu einer solchen Regelung will die Kommissionsmehrheit nicht Hand bieten.

Ich bitte Sie, der Parlamentarischen Initiative Thanei keine Folge zu geben.