Müller Damian · Ständerat · 2023-06-12
Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2023-06-12
Wortprotokoll
Die parlamentarische Initiative Engler verlangt, dass auch Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, den Anspruch auf eine ausserordentliche IV-Rente gemäss Artikel 39 IVG und Artikel 42 AHVG nicht verlieren.
Ausserordentliche IV-Renten werden nur an Personen ausgerichtet, welche während mindestens eines Jahres nie beitragspflichtig waren, das gemäss Artikel 39 IVG und Artikel 42 AHVG. Die Leistungen werden gewährt, um den Betroffenen ein Mindesteinkommen für ihren Lebensunterhalt zu garantieren. Grundsätzlich wird diese Leistung nur an Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz [PAGE 567] ausgerichtet. Schweizerinnen und Schweizer können sich eine ordentliche AHV- oder IV-Rente jedoch auch im Ausland auszahlen lassen. Sie sind damit frei, ihren Wohnsitz zu wählen.
Bei einer ausserordentlichen IV-Rente ist das anders. Der Bezüger oder die Bezügerin muss auf die Rente verzichten, wenn er oder sie ins Ausland zieht. Diese Regelung führt gemäss dieser parlamentarischen Initiative zu einer als ungerecht empfundenen Benachteiligung von Menschen mit einem Geburtsgebrechen. Die Initiative will die Neuregelung allenfalls auf Schweizerbürgerinnen und -bürger beschränken, falls vorhandene oder fehlende Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit Drittstaaten und/oder der Europäischen Union dies erfordern würden.
Der Bundesrat begründet die heutige Regelung damit, dass die ausserordentliche IV-Rente keine eigentliche IV-Rente sei. Sie habe den Charakter einer Ergänzungsleistung oder eben von Sozialhilfe. Eine Ergänzungsleistung könne man auch nicht ins Ausland exportieren. Die aktuell geltende Ausnahme sieht wie folgt aus: Nur wenn Schweizerinnen oder Schweizer oder EU/EFTA-Staatsangehörige vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig waren, sehen die im Verhältnis zur EU und zur EFTA anwendbaren EU-Koordinationsverordnungen den Export der ausserordentlichen Renten in EU/EFTA-Staaten vor.
Ausserordentliche Renten sind beitragsunabhängig und werden wie die Ergänzungsleistung und die Hilflosenentschädigung ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert. Nach den international geltenden Grundsätzen werden beitragsunabhängige Leistungen, die ersatzweise oder ergänzend zu Versicherungsleistungen wie Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten gewährt werden, immer durch den Staat ausgerichtet, in dem ein Wohnsitz und gegebenenfalls eine Steuerpflicht begründet wird. In der 6. IV-Revision wurde festgehalten, dass der Export unter der Voraussetzung möglich sei, dass ein Staatsvertrag dies vorsieht. Die Schweiz hat allerdings im Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union und im Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation sowie in allen bilateralen Sozialversicherungsabkommen keinen Export von ausserordentlichen Renten vorgesehen. Auch in den neusten Abkommen mit Tunesien oder dem Vereinigten Königreich ist der Export von ausserordentlichen Renten nicht vorgesehen.
Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Gysi Barbara 22.4480, "Export von ausserordentlichen IV-Renten ermöglichen und Gerechtigkeit herstellen", festgehalten hat, sieht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Nichtexport der ausserordentlichen Renten generell keinen Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen das Diskriminierungsverbot im Besonderen. Das Exportverbot soll vielmehr dem Anreiz entgegenwirken, nur zwecks Erhalts einer Rente in die Schweiz einzureisen. Ohne dieses Verbot könnten Personen, die nie erwerbstätig waren, z. B. Geburtsinvalide, einen Anspruch auf ausserordentliche Renten erwerben, wenn sie bei der Einreise in die Schweiz entsprechend tiefe Voraussetzungen erfüllen. Verlassen diese Personen die Schweiz wieder, müssen ohne Exportverbot die so erworbenen ausserordentlichen Renten exportiert werden.
Sollen die ausserordentlichen Renten exportiert werden, müssen zudem alle heute gültigen zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen revidiert werden. Das international geltende Prinzip der Nichtexportierbarkeit von beitragsunabhängigen Sonderleistungen würde als Ganzes aufgeweicht.
Eine Mehrheit der Kommission empfiehlt Ihnen deshalb, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Eine Minderheit hat für Folgegeben plädiert.
Ich bitte Sie, die Mehrheit zu unterstützen und der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.