Rösti Albert · Bundesrat · 2023-06-13
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-06-13
Wortprotokoll
In Europa soll der grenzüberschreitende Eisenbahnverkehr vereinfacht werden. Wie bei vielen Märkten stehen diesem Ziel aber unterschiedliche technische Standards in verschiedenen Ländern im Weg. Die EU realisiert die Harmonisierung im Bahnsektor in Form von Eisenbahnpaketen, um die Interoperabilität, d.[NB]h. die technische Angleichung der verschiedenen Eisenbahnen Europas, schrittweise zu stärken. Mit ihrer zentralen Lage in Europa spielt die Schweiz dabei eine wichtige Rolle. Dies gilt[NB]sowohl[NB]für[NB]den[NB]Personenverkehr als auch für den Güterverkehr.
Zum vierten EU-Eisenbahnpaket: In der Vorlage geht es um das vierte EU-Eisenbahnpaket. Es wurde 2016 durch die EU verabschiedet. Ein Teil des vierten Paketes ist die technische Säule, in deren Zentrum harmonisierte Vorschriften bezüglich Interoperabilität und Sicherheitsstandards sowie eine Straffung der nationalen Vorschriften stehen. Ziel ist es, die Verfahren für Hersteller und Eisenbahnunternehmen zu vereinfachen. Diese sollen für eine internationale Zulassung keine mehrfachen Anträge mehr stellen müssen, wenn sie Produkte in mehreren Ländern oder grenzüberschreitende Verkehrsdienste anbieten wollen. Das steht eigentlich im Zentrum. [PAGE 587]
Die Schweiz wählte ein zweistufiges Vorgehen zur Harmonisierung dieser Vorschriften. Beim ersten Schritt, den wir bereits gemacht haben, handelt es sich um eine Übergangslösung. Das Zulassungsverfahren für Rollmaterial konnte bereits vereinfacht werden. Seit Mitte Juni 2019 ist die Europäische Eisenbahnagentur (ERA) für die Zulassung von Rollmaterial für den grenzüberschreitenden Verkehr zuständig. Rollmaterialhersteller und Bahnunternehmen, die neue Fahrzeuge in mehreren Ländern einsetzen wollen, können ihre Anträge auf Zulassung und auf Sicherheitsbescheinigungen, die mehrere Länder inklusive der Schweiz betreffen, bei einer zentralen Online-Plattform der ERA einreichen. Bisher musste für jedes Land einzeln eine Zulassung beantragt werden.
Dieser erste Schritt ist eine Übergangslösung, die bereits zweimal verlängert wurde und im Moment, Stand heute, per Ende 2023 ausläuft. Ich gehe aber davon aus, dass es gelingen wird, diese nochmals zu verlängern, wenn wir im Sinne eines positiven Zeichens jetzt diese Gesetzgebung zur Anpassung speditiv angehen.
Der zweite Schritt ist dann eben die konkrete Anpassung, damit wir diese auch in unseren gesetzlichen Grundlagen haben. Die Änderung des Eisenbahngesetzes ermöglicht den Zugang der Bahnindustrie zu den europaweiten Zulassungsverfahren sowie zu den harmonisierten Vorschriften bezüglich technischer Vorgaben und Sicherheitsstandards. Sie bildet die Basis für die Mitwirkung der Schweiz an der auf europäischer Ebene geplanten Weiterentwicklung der Vorschriften im Eisenbahnverkehr.
Was ändert sich gegenüber heute? Wichtig ist mir auch, zu sagen, was sich nicht ändert. Betroffen von den Änderungen des Eisenbahngesetzes sind das Schweizer Normalspurnetz, welches Teil des interoperablen europäischen Eisenbahnnetzes ist, sowie normalspurige Eisenbahnfahrzeuge. Alle restlichen Strecken und Fahrzeuge, darunter fallen insbesondere Schmalspurbahnen, sind nicht betroffen. Dies, damit hier die Abgrenzung auch klar ist.
Zu den Änderungen: Das Schweizer Verfahren zur Änderung der technischen, betrieblichen Vorschriften wird optimiert und beschleunigt. Statt des Bundesrates soll neu das Bundesamt für Verkehr für den Erlass der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung für die notifizierten nationalen technischen Vorschriften sowie für die Übernahme von geänderten technischen Spezifikationen hinsichtlich der Interoperabilität zuständig sein. Es werden die nationalen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, damit die Bewilligungen, welche die ERA für grenzüberschreitend eingesetzte Fahrzeuge und grenzüberschreitend tätige Unternehmen erteilt, auch für den Betrieb auf dem Schweizer Normalspurnetz direkt und ohne zusätzliche Verfahren genutzt werden können. Diese Bewilligungen umfassen die Fahrzeugzulassungen und Sicherheitsbescheinigungen. Damit werden administrative Abläufe einfacher. Auch hier bleibt ein Punkt unverändert: Im Rahmen der Zulassungsprozesse der ERA prüft weiterhin das schweizerische Bundesamt für Verkehr die Einhaltung ergänzender schweizerischer Regelungen. Wir bleiben hier, das ist sehr wichtig, bei unserem Sicherheitsstandard.
Die Revision des Eisenbahngesetzes beinhaltet schliesslich Bestimmungen zu weiteren Themen. Erwähnenswert sind organisatorische Regelungen bei Untersuchungen von Unfällen und bei der Haltung und Verarbeitung von Personendaten durch die Unternehmen, welche Eisenbahninfrastrukturen betreiben. In Ihrer Kommission waren diese Änderungen weitestgehend unbestritten.
Ich komme zum aktuellen Stand und zu einem Ausblick: Nach einem positiven Echo in der Vernehmlassung hat der Bundesrat am 22. Februar 2023 beschlossen, mit einer Anpassung des hier vorliegenden Gesetzes die nötigen Grundlagen zu schaffen; die Botschaft liegt Ihnen vor. Damit der zweite Schritt umfassende Wirkung erlangt und die ERA auch für das Schweizer Territorium Zulassungen und Bescheinigungen ausstellen kann, müsste dann gleichzeitig das Landverkehrsabkommen angepasst werden. Für die Anpassung des Landverkehrsabkommens besitzt die Europäische Kommission im Gegensatz zur Schweiz allerdings kein Verhandlungsmandat. Sie werden mit dem vorliegenden Gesetz kein Präjudiz schaffen, es ist ein Zeichen des guten Willens zur Anpassung. Für die volle Wirksamkeit bräuchte es eine Anpassung des Landverkehrsabkommens. Diese werden wir aber erst in einem zweiten Schritt behandeln, denn dies hängt letztlich vom Fortschritt der institutionellen Verhandlungen ab. Ohne diesen Fortschritt wird die EU nicht bereit sein, auf diese Frage einzutreten. Aber weil es sich hier um eine informelle Übergangslösung handelt, macht es durchaus Sinn, diese Gesetzesänderung jetzt, auch wenn sie nicht sofort volle Wirkung erzielt, voranzutreiben.
Gestützt auf diese Ausführungen bitte ich Sie dementsprechend, auf diese recht technische, aber für die Bahnunternehmungen wichtige Vorlage einzutreten.