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Stark Jakob · Ständerat · 2023-06-13

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-06-13

Wortprotokoll

Der indirekte Gegenvorschlag zur Biodiversitäts-Initiative geht zu weit, auch in der Fassung des Nationalrates. Ich persönlich könnte mir einen Gegenvorschlag vorstellen, weil das Problem zu wichtig ist, als dass wir hier im Parlament nicht versuchen sollten, einen Kompromiss zu finden. Ich möchte Ihnen darlegen, welche Punkte anders sein müssen, damit ich auf einen indirekten Gegenvorschlag eintreten würde. Es sind sieben Punkte, ich versuche es kurz zu machen:

1.[NB]Es muss auf neue Begriffe im Gesetz verzichtet werden. Die NHG-Revision sollte auf den bestehenden Begriffen im Gesetz aufbauen, weil die neuen Begriffe, obwohl in der Verwaltung schon eingeführt, nicht notwendig sind und erhebliche Bedenken hervorrufen. Namentlich kann auf die Verankerung der Begriffe "ökologische Infrastruktur" und "Kerngebiete" verzichtet werden. Die Kerngebiete sind im Natur- und Heimatschutzgesetz bereits verankert, zum Beispiel als Biotope nach NHG, als Jagdbanngebiete nach Jagdgesetz oder als Waldreservate nach Waldgesetz. "Ökologische Infrastruktur" ist eigentlich ein unglaubliches Wort. Infrastruktur und Ökologie passen überhaupt nicht zusammen. Statt um ökologische Infrastruktur geht es im Kern um die Verankerung der Vernetzungsgebiete. Dort hapert es meines Erachtens am meisten. Wir haben einerseits die Schutzgebiete, in denen praktisch alle Tätigkeiten auf diesem Land untersagt sind, und andererseits die Vernetzungsgebiete, in denen gewisse Tätigkeiten möglich sind. Auf diese Vernetzungsgebiete kommt es an. Sie müssen nämlich so liegen, dass die Lebewesen, die kleineren und grösseren, sich bewegen können, sich fortpflanzen können. Ich komme später darauf zurück.

2.[NB]Es darf keine Einschränkung der Kantonskompetenz geben. Dieses Misstrauen gegenüber den Kantonen ist eigentlich evident, wobei wir ja feststellen, dass die Kantone hier selbst offenbar eine gewisse Zentralisierung wünschen. Der weitere Aufbau des Netzwerkes aus Kern- und Vernetzungsgebieten soll deshalb eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen bleiben. Das entspricht auch einem wichtigen Anliegen der Kantone. Die Anforderungen an die Vernetzung sollen sich insbesondere an den Richtplänen einzelner Kantone orientieren.

3.[NB]Die Revision - das hat der Kommissionssprecher schon gesagt - müsste auch die Städte und Agglomerationen in die Pflicht nehmen. In diesem Gegenvorschlag steht darüber gar nichts, nur in der Botschaft. Nicht bebaute oder nicht befestigte Flächen in den Bauzonen können auch einen wichtigen Beitrag an die Biodiversität leisten. Biodiversität soll nicht nur eine Aufgabe der Landwirtschaft bzw. der Landbevölkerung sein.

4.[NB]Verzicht auf die Gebiete von nationaler Bedeutung: Der Begriff der Gebiete von nationaler Bedeutung wurde im Nationalrat neu eingebracht. Die Einführung der neuen Biodiversitätsgebiete von nationaler Bedeutung schafft viel Aufwand und noch mehr Verwirrung. Sind das jetzt Schutz- oder Vernetzungsgebiete? Weshalb überhaupt diese neue Kategorie? Es ist keine klare Systematik im Zusammenspiel mit den heute bereits verwendeten Begriffen erkennbar. Zudem sind die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit unklar. Die Produktion wird erschwert.

5.[NB]Verzicht auf Anpassungen im Landwirtschaftsrecht: Die Ausweitung des ökologischen Nachweises ist nicht zielführend und bringt kaum einen Mehrwert für die Biodiversität. Deshalb ist auf diese Anpassung zu verzichten und den Kantonen damit auch hier die heutige Verantwortung und Kompetenz zu belassen.

6.[NB]Dieser Punkt ist auch sehr wichtig: Verzicht auf eine vom Bund vorgeschriebene Biodiversitätsplanung nach Artikel 13 RPG in einem Sachplan oder Konzept, wie immer man will. Wichtig sind gute Grundlagen zur Ausscheidung von Gebieten mit Vernetzungsfunktion im richtigen Umfang und in der richtigen Qualität. Das kann bereits mit den heutigen Rechtsgrundlagen über die Richtpläne der Kantone geschehen. In einem guten Dialog können sehr gute Resultate erzielt werden, wie das Beispiel meines Kantons, des Kantons Thurgau, zeigt, der dafür vom BAFU in unserer Kommissionssitzung spezielles Lob erhalten hat. Das BAFU sagte: Wenn diese Vernetzungsgebiete überall so vollzogen würden wie im Kanton Thurgau, bräuchte es ja kaum eine Gesetzesanpassung. Das spricht ja auch Bände.

7.[NB]Die Definition der Vernetzungsgebiete im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz: Biodiversitätsgebiete bestehen, wie gesagt, aus Kerngebieten und Vernetzungsgebieten. Die Kerngebiete sind im Gesetz hinreichend klar bezeichnet. Es fehlen aber entsprechende Angaben zu den Vernetzungsgebieten, obwohl diese für die Artenvielfalt ebenso wichtig sind und bis zur Hälfte der Biodiversitätsflächen ausmachen können. Das heisst, wir müssten im Gesetz unbedingt den Charakter und die Definition festhalten sowie die Möglichkeiten der Biodiversitätsflächen im Bereich der Vernetzungsgebiete.

Ich möchte noch kurz auf den Bericht des BAFU vom 10.[NB]März eingehen, den auch der Kommissionssprecher zitiert hat und in dem die Schweizer Statistik aufgrund der Unterlagen der UNO-Biodiversitätskonvention bzw. dem Biodiversitätsrahmenwerk von Kunming-Montreal angepasst wurde. Wenn man das einmal genau anschaut und sich auch die [PAGE 581] Mühe macht, diese Vernetzungsgebiete zu definieren, sieht man - ich möchte das nochmals wiederholen -, dass im Jahr 2021 wie gesagt 23,4 Prozent der Landesfläche der Schweiz als Biodiversitätsfläche bezeichnet werden kann, wobei dieser Flächenanteil bis 2030 auf 28 Prozent ansteigen wird. Aus diesem Bericht kann man also schliessen, dass wir gar nicht so schlecht unterwegs sind. Wir müssen daraus aber auch schliessen, und das ist ein grosser Mangel, dass unser Natur- und Heimatschutzgesetz nichts festhält zu diesen Vernetzungsgebieten und dass gerade deshalb die Statistiken auch immer so miserabel gewesen sind. Es wäre sehr dringlich, dass wir unsere Gesetzesgrundlagen den Konventionen anpassen würden, die der Bundesrat unterschrieben hat. Es kann ja nicht sein, dass wir hier unterschiedliche Grundlagen haben. Diese Definitionen gehören in das Gesetz.

So, das war meine Begründung in sieben Punkten, weshalb ich nicht auf diesen Gegenvorschlag eintrete, aber einen moderateren Gegenvorschlag, der die wirklichen Probleme löst und nicht zu mehr Zentralisierung führt, durchaus unterstützen könnte.

Ich bitte Sie, nicht auf die Vorlage einzutreten.

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