Wicki Hans · Ständerat · 2023-06-13
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2023-06-13
Wortprotokoll
Es handelt sich vorliegend um eine technische Vorlage, die allerdings sehr weitreichende Auswirkungen hat. Die technische Angleichung der Eisenbahn führt dazu, dass über ganz Europa hinweg ein grosser, einheitlicher Eisenbahnraum entsteht, und diese Harmonisierung im Bahnsektor hat für unser Land einige positive Auswirkungen. Zudem profitiert unsere Wirtschaft davon, denn wir verfügen über eine Bahnindustrie, die gerade auch im Export stark ist. Die Vereinheitlichung der technischen Vorgaben erleichtert den Handel, gleichzeitig stärkt sie den Wettbewerb zwischen den Anbietern, und die Besteller profitieren davon.
Die Angleichung erfolgt schrittweise durch die EU in Form von Eisenbahnpaketen. Das vorliegende vierte Paket wurde bereits 2016 durch die EU angenommen. Dabei soll insbesondere das Zulassungsverfahren für Rollmaterial vereinfacht werden. In einem ersten Schritt konnten die Eisenbahnhersteller und Eisenbahnunternehmer die Anträge für die Fahrzeugzulassung oder für Sicherheitsbescheinigungen direkt bei der Europäischen Eisenbahnagentur (ERA) einreichen. Damit entfällt die Einreichung in allen betroffenen Ländern. Dieser erste Schritt ist eine Übergangslösung, bis wir das vierte Eisenbahnpaket vollständig umgesetzt haben. Die Übergangslösung läuft entsprechend Ende 2023 aus, und somit steht nun der zweite Schritt an: die Anpassung unseres Eisenbahngesetzes (EBG). Bezüglich dieser Anpassung ist darauf hinzuweisen, dass nur diejenigen Eisenbahnstrecken in der Schweiz von der Änderung des EBG betroffen sind, die sowohl Normalspurstrecken als auch Teil des europäischen interoperablen Eisenbahnnetzes sind. Das heisst, dass die entsprechenden Fahrzeuge grenzüberschreitend verkehren. Alle anderen Strecken und Fahrzeuge laufen weiterhin unter den üblichen BAV-Verfahren.
Nun komme ich zu den Anpassungen im Gesetz: Diese bezwecken zunächst einmal die Optimierung und Beschleunigung der technischen und betrieblichen Vorschriften. Zu diesem Zweck soll nicht mehr der Bundesrat, sondern das BAV zum Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnverordnung, der notifizierten nationalen technischen Vorschriften, zuständig sein. Wichtig ist dabei die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen, damit die Entscheide der ERA bezüglich Bewilligung von Fahrzeugen und Unternehmen auch unmittelbar auf dem Schweizer Normalspurnetz gelten - deshalb der Übergang der Regelungskompetenz an das BAV. Indem die administrativen Abläufe vereinfacht und Doppelspurigkeiten vermieden werden, wird das Verfahren schneller und billiger. Allerdings prüft das BAV im Rahmen des Zulassungsprozesses der ERA weiterhin die Einhaltung der ergänzenden schweizerischen Regelungen. Weitere Punkte, die angepasst werden, betreffen etwa die organisatorischen Regelungen bei Unfällen oder Regelungen bezüglich der Haltung und Bearbeitung von Personendaten durch die Unternehmen, die Eisenbahninfrastrukturen betreiben.
Als Ergänzung ist noch darauf hinzuweisen, dass es neben der Anpassung des Eisenbahngesetzes auch eine Anpassung des Landverkehrsabkommens brauchen wird, um den zweiten Schritt vollumfänglich umsetzen zu können. Bis dahin werden die Vereinfachungen einseitig sein. Die Europäische Kommission macht diese Anpassung allerdings von den Fortschritten bei der Lösung anderer, nämlich institutioneller Fragen abhängig; wann dies der Fall sein wird, ist noch offen. Allenfalls wird ja der Herr Bundesrat nachher noch auf diesen politischen Aspekt eingehen. Ungeachtet dessen ist es in jedem Fall sinnvoll, bereits die Anpassungen im Eisenbahngesetz zu tätigen, um die Abläufe entsprechend zu erleichtern.
Die Stossrichtung und die grundsätzliche Umsetzung der Anpassung des Eisenbahngesetzes waren in unserer Kommission unbestritten, umso mehr als die bisher bestehenden Doppelspurigkeiten für die Zulassung grenzüberschreitender Züge wegfallen. Allerdings wurden, was die konkrete Umsetzung betrifft, einige Fragen aufgeworfen, aber auch beantwortet. Was die Frage der Klagelegitimation der Behindertenorganisationen anbelangt, werde ich in der Detailberatung darauf zurückkommen; hierzu liegt ein Minderheitsantrag vor, der sich über einige Artikel erstreckt. Weitere Diskussionspunkte betrafen die Stellung des BAV bei den Verfahren, die künftig durch die ERA geführt werden. Hier wurde darauf hingewiesen, dass die Schweiz auch in allen Arbeitsgruppen der ERA Inputs geben kann. Dort, wo es spezifische Schweizer Produkte gibt, besteht die Möglichkeit, dass das BAV diese weiterhin für die Schweiz umsetzt.
Eine weitere Frage betraf die Festlegung des Prüfintervalls in Artikel 8a. Die vorgesehenen fünf Jahre stellen dabei einen gewissen Kompromiss dar, der aus dem bestehenden Gesetz übernommen wurde. Zudem ist bei Artikel 16 Absatz 1bis darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um die gesetzliche Basis handelt, um bei einem Verstoss gegen die Sicherheit die Daten erheben zu dürfen.
Schliesslich ist auch Artikel 17c Beachtung zu schenken. Demgemäss kann das BAV nicht nur beim Betrieb, sondern auch beim Bau risikoorientiert mit Stichproben prüfen, ob die technischen Vorschriften für den Bau einer Eisenbahnanlage eingehalten werden.
Die Kommission beschloss schliesslich einstimmig, auf das Geschäft einzutreten und den Entwurf anzunehmen. Namens unserer Kommission empfehle ich Ihnen, dem zu folgen.