AB 323420
Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-06-15
Wortprotokoll
Die Mitte-Fraktion unterstützt diesen quasi zweiten Versuch der Formulierung einer zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes. Beim Raumplanungsrecht zeigt sich exemplarisch, wie viel einfacher das Festlegen relativ abstrakter Grundsätze im Vergleich zur Formulierung der in einer Gesetzgebung nötigen Detailregelungen ist. Das galt bereits für die Formulierung der ersten Etappe der Teilrevision des RPG und der Bestimmungen für das Bauen in den Bauzonen. Der Grundsatz der Verdichtung stösst auf breite Akzeptanz, solange nicht der Nachbar verdichtet. Auch ausserhalb der Bauzone existiert das Spannungsfeld zwischen abstraktem Grundsatz und den nötigen Detailregelungen. Niemand wird am Grundsatz der strikten Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet rütteln wollen, aber quasi im Feld kommen dann halt trotzdem die Bedürfnisse der Landwirtschaft, des Verkehrs, der Energieproduktion und -verteilung, der Telekommunikation oder des Tourismus zum Vorschein.
Die vorliegende Revision ist also insgesamt der Versuch, die Interessenabwägung zwischen der Bekämpfung der Zersiedelung und dem Schutz der Landschaft auf der einen Seite und der Ermöglichung eines Strukturwandels in der Landwirtschaft und der Entwicklung von Infrastrukturen auf der anderen Seite neu vorzunehmen. Nötig ist diese Nachjustierung, weil die Schweiz im Jahr 2023 nicht mehr die Schweiz des Jahres 1980 ist. Im Jahr 1980 trat das Raumplanungsgesetz in Kraft. Die Schweiz war eine Schweiz mit 6,3 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern. Heute tendiert diese Zahl gegen 9 Millionen. Wir sind nicht nur mehr geworden, wir benötigen pro Kopf auch mehr Wohnfläche, und wir sind viel mobiler geworden. Die Schweiz von heute sieht dementsprechend anders aus als die Schweiz im Jahr 1980.
Dass die Schweiz heute anders aussieht als im Jahr 1980, hat indessen wenig mit einer Nichtbeachtung des Trennungsgrundsatzes zwischen Bau- und Nichtbaugebiet zu tun. Landwirtschaftsflächen gingen in erster Linie durch Einzonungen sowie durch Verwaldung und Verbuschung verloren. Die Politik bekämpfte und bekämpft die Zersiedelung folglich in erster Linie mit der RPG 1 und dem Gebot der Verdichtung im Baugebiet.
Die heute auf dem Tisch liegende Vorlage wurde gegenüber derjenigen, auf die unser Rat im Dezember 2019 nicht eingetreten ist, wesentlich entschlackt. Zusätzlich könnte sie allenfalls als indirekter Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative dienen. Das wird am Schluss von den Ergebnissen der Beratungen in beiden Räten abhängen. Die Mitte-Fraktion unterstützt, wie eingangs erwähnt, die Stossrichtung der Vorlage. Dies gilt insbesondere für die Hauptelemente:
1.[NB]Das Stabilisierungsziel hinsichtlich der Zahl der Gebäude im Nichtbaugebiet wie auch der Bodenversiegelung in der ganzjährig bewirtschafteten Landwirtschaftszone. Dieses Stabilisierungsziel bildet das Fundament dafür, dass die Vorlage allenfalls als indirekter Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative akzeptiert werden kann.
2.[NB]Der in Artikel 8c festgeschriebene Gebietsansatz, welcher den Kantonen eine grössere Flexibilität gibt und ihnen [PAGE 1365] ermöglicht, aufgrund einer räumlichen Gesamtkonzeption ausserhalb der Bauzonen spezielle Zonen vorzusehen, wenn dadurch die Gesamtsituation im betreffenden Gebiet verbessert wird und Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen vorgesehen sind. Diese Flexibilität für die Kantone, selbstverständlich mit entsprechenden Rahmenbedingungen, Leitplanken, Restriktionen, ist wichtig. Die Schweiz ist nun mal nicht über einen Leisten zu schlagen. Die Herausforderungen sind in Genf nicht die gleichen wie in Glarus, und der Aargau ist nicht Graubünden. Der Gebietsansatz hat das Potenzial, zu massgeschneiderten Lösungen zu führen.
3.[NB]Die Abbruchprämie gemäss Artikel 5 Absatz 2bis. Die Einführung dieser Abbruchprämie stellt einen gewissen Paradigmenwechsel dar. Nicht mehr gebrauchte Gebäude verschwinden aus der Landschaft, dies auf der Basis eines finanziellen Anreizes, der den freiwilligen Abbruch fördern wird. Dieses neu ins Raumplanungsrecht eingefügte Element wird dazu beitragen, das Stabilisierungsziel bei den Gebäuden zu erreichen.
Es gibt weitere wichtige Bestimmungen in der Vorlage, auf die in der Detailberatung zurückzukommen sein wird. Wir unterstützen die vorgesehenen neuen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Produktion erneuerbarer Energien, mit dem Wohnen der Landwirtinnen und Landwirte in der Nähe ihrer Tiere und mit der Einführung einer Verjährungsfrist von 30 Jahren bei widerrechtlich erstellten Bauten.
Ich kann aber vorwegnehmen, dass es auch Themen gibt, bei denen die Meinungen in unserer Fraktion auseinandergehen. Dies betrifft insbesondere die von der Kommissionsmehrheit in Artikel 24c Absatz 3bis geschaffene Möglichkeit der Wohnnutzung von altrechtlich an Wohnhäuser angebauten Ökonomiegebäuden. Was für die einen eine erwünschte Flexibilisierung und ein Beitrag zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum ist sowie dem Ständerat die Möglichkeit zu vertieftem Nachdenken über die Materie einräumt, erscheint anderen als unerwünschte Lockerung, die den Charakter des ländlichen Raums zu sehr verändern würde.
Ich möchte aber nochmals betonen: Die Mitte-Fraktion hält den Trennungsgrundsatz zwischen Bau- und Nichtbaugebiet hoch. Sie möchte insgesamt sorgsam mit der Landschaft umgehen. Sie unterstützt das Stabilisierungsziel für Gebäude und die Bodenversiegelung. Sie will mit dem Gebietsansatz die Kantone einerseits in die Verantwortung nehmen und ihnen andererseits aber auch die Chance geben, adäquat auf die riesige Vielfalt an räumlichen Wirklichkeiten in unserem wunderschönen Land reagieren zu können.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, auf die Vorlage einzutreten.