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Rösti Albert · Bundesrat · 2023-06-15

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-06-15

Wortprotokoll

Ich beginne jetzt auch bei Block 1 und spreche nicht bereits zu Block 2, aber ein Berner darf ja einmal etwas schneller sein als die anderen.

Ich habe bereits beim Eintreten über den Einzelantrag Wasserfallen Christian gesprochen. Ich überlasse es dem Rat, ob er diesem zustimmen oder ihn ablehnen will. Zumindest was die Landschafts-Initiative anbelangt, sollte diese Bestimmung nicht matchentscheidend sein.

Ich komme damit noch einmal zu Artikel 5 Absätze 1bis, 1ter und 1septies. Ich bitte Sie namens des Bundesrates, hier überall der Mehrheit zuzustimmen. Die Mehrheit will die Kantone nicht zur Abschöpfung von Planungsvorteilen bei Um- und Aufzonungen verpflichten. Bleiben die Kantone jedoch untätig und regeln keinen angemessenen Ausgleich solcher Mehrwerte, sollen die Gemeinden das Recht haben, entsprechende Regelungen zu erlassen. Insbesondere sollen sie das Recht haben, Mehrwerte, die aufgrund von Auf- und Umzonungen entstehen, vertraglich auszugleichen. Man schreibt also den Ausgleich nicht vor, aber die Kantone sollen hier wirklich auch diese Kompetenz erhalten. Mit anderen Worten: Wir wollen sicherstellen, dass die Kantone den Gemeinden nicht verbieten, solche Regelungen zu machen, wie das eine Minderheit, die Minderheit II (Paganini), ermöglichen will.

Die Minderheit III (Egger Mike) will im Gesetzestext ausdrücklich festhalten, dass der Ertrag der Mehrwertabschöpfung auch für die Finanzierung von Massnahmen nach Absatz 2bis, d.[NB]h. für die Abbruchprämie, verwendet werden darf. Dies wäre an sich sinnvoll. Gleichzeitig ist aber auch vorgesehen, die Verwendungszwecke der Mehrwertabgaben neu auf die explizit genannten Positionen zu beschränken. Bisher war die entsprechende Aufzählung nur beispielhaft und nicht abschliessend. Es wäre unverhältnismässig, wenn wir hier diese Änderung vornehmen würden. Wir lassen den Kantonen die Möglichkeit offen. Unverhältnismässig wäre es deshalb, weil alle Kantone ihre Gesetzgebung ändern müssten, ohne dass sich wirklich viel ändern würde. Lassen Sie diese Kompetenz bei den Kantonen und auch den Gemeinden, damit sie hier frei bleiben.

Deshalb bitte ich Sie nochmals, hier die Minderheiten I, II und III abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen.

Auch bei Artikel 5 Absatz 2bis bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Bei den Anträgen zu Artikel 5 Absatz 2bis geht es im Vergleich zum Beschluss des Ständerates um Präzisierungen zur Frage, in welchen Fällen ein Anspruch auf die Abbruchprämie besteht. Ich habe Verständnis für die Minderheiten; es geht darum, dass bei touristischen oder landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen die Abbruchprämie auch ausgerichtet wird, wenn eben neu gebaut wird, wenn Ersatzneubauten erstellt werden. Aber dann hätten wir keine Realisierung des Stabilisierungsziels. Von daher ist die Logik schon die, dass man die Abbruchprämie nicht erteilt, wenn jemand eine neue Scheune bauen muss und im Gegenzug etwas abbricht. In diesem Fall bin ich der Auffassung, dass nicht noch eine Prämie ausgerichtet werden sollte. Dies sage ich auch mit Blick auf die Landschafts-Initiative, von der wir natürlich hoffen, dass sie nach der Schlussabstimmung zurückgezogen wird. Übrigens sehen das auch die BPUK und die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren gleich, es ist also auch in deren Interesse, dass die Landschafts-Initiative nicht aufrechterhalten wird.

Zu Artikel 5 Absatz 2quater: Ich bitte Sie hier, dem Antrag der Minderheit I (Bulliard) zuzustimmen. Es geht um die Frage, ob der Bund für die Abbruchprämie Beiträge an die Kantone leisten soll und ob diese Beiträge nach Ergiebigkeit der Mehrwertabschöpfung abgestuft sein sollen. Der Ständerat hat die Möglichkeit für solche Bundesbeiträge geschaffen. Die Mehrheit der Kommission will diese Bestimmung gemäss Ständerat übernehmen, die Minderheit I ebenfalls, aber sie will noch die Abstufung basierend auf der Ergiebigkeit der Mehrwertabschöpfung einführen. Bezüglich der Minderheit I ist der Bundesrat der Auffassung, dass es ein guter Weg ist, hier eine Abstufung zu machen. In Kantonen, in denen eine sehr hohe Mehrwertabschöpfung stattfindet, kann etwas[NB]weniger[NB]bezahlt[NB]werden,[NB]was auch den nötigen Ausgleich schafft.

Hingegen bitten wir Sie, den Antrag der Minderheit II (Vincenz) abzulehnen, wonach auf eine Bundesbeteiligung verzichtet werden soll. Wir fordern hier ja von den Kantonen das Stabilisierungsziel mit der Abbruchprämie. Dass sich der Bund daran beteiligt, damit die Kantone dieses Ziel auch wirklich erreichen können, scheint uns absolut zweckmässig.

Ich komme zu Artikel 6 Absatz 4. Hier geht es um die Frage, ob bei der Aufzählung der Grundlagen, welche die Kantone bei ihrer Richtplanung zu berücksichtigen haben, auch die Bundesinventare erwähnt sein sollen. Dies hat bereits der Bundesrat so vorgesehen. Entsprechend bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Die Bestimmung ist sinnvoll. Dass die Kantone die Inventare zu beachten haben, ist zwar klar und nach geltendem Recht grundsätzlich schon so, führt aber in der Praxis bei Interessenkonflikten oft zu Unsicherheit. Indem wir etwas, das eigentlich klar ist, aber zu Unsicherheiten führt, hier noch reinschreiben, beseitigen wir diese Unsicherheiten.

Ich komme zu Artikel 8c Absatz 1. Es ist so, Herr Jauslin hat darauf aufmerksam gemacht: Ich habe gesagt, man solle mehrheitlich der Mehrheit folgen, und das war natürlich etwas undifferenziert. Aber es gibt Minderheitsanträge, die wir zur Annahme empfehlen, und hier ist ein zweiter solcher Antrag. Die Mehrheit will den Gebietsansatz auf die Berggebiete beschränken. Wir sind der Auffassung, auch aus Gründen der Gleichbehandlung, dass dieser Gebietsansatz, wenn wir ihn schon schaffen, doch in der ganzen Schweiz möglich sein soll. Letztlich ist es ja eine Frage des Richtplans, den dann der Kanton bestimmt, inklusive aller Einsprachemöglichkeiten. Ich glaube, es gibt durchaus auch im Talgebiet Einzelanliegen, beispielsweise aus dem Tourismussektor, die einen solchen Gebietsansatz rechtfertigen. Es würde auch gewisse Abgrenzungsprobleme zwischen Berg- und Talgebieten geben, wir müssten das dann in der Verordnung entsprechend festlegen. Das Berggebiet umfasst heute etwa zwei Drittel der ganzen schweizerischen Fläche. Im Wallis wäre beispielsweise der ganze Kanton betroffen, inklusive der Fläche der Rhoneebene. Es fragt sich, ob es gerecht wäre, wenn für den ganzen Kanton Wallis der Gebietsansatz angewendet werden könnte - auch in der Ebene, faktisch auch in Gebieten, die man gemeinhin als Tal empfindet -, wenn demgegenüber beispielsweise der Kanton Thurgau nichts dergleichen unternehmen könnte. Das wäre komisch. Deshalb bitte ich Sie, hier tatsächlich der Minderheit Jauslin zu folgen und auf die Beschränkung auf die Berggebiete zu verzichten.

Ich komme schliesslich zu Artikel 8c Absatz 1bis, wo ich Sie wiederum darum bitte, der Mehrheit zuzustimmen. Der Ständerat hat eine Bestimmung eingeführt, wonach nicht mehr benötigte landwirtschaftliche Bauten zu Wohnnutzungen gestützt auf kantonale Richtlinien umgenutzt werden können. Ich bitte Sie im Sinne der Grundsätze dieses Gesetzes, dies abzulehnen, weil man hier mit dem Gebietsansatz durchaus über eine gewisse Flexibilität gegenüber der Landwirtschaftszone verfügt. Mit dem Gebietsansatz ist gewährleistet, dass die Stabilisierung auch gewährt werden muss bzw. dass gleich viel abgebrochen wie gebaut werden muss. Folgen Sie hier also der Mehrheit, was im Weiteren auch die Landwirtschaftsdirektorenkonferenz und die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz unterstützen.