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Graber Michael · Nationalrat · 2023-06-15

Graber Michael · Nationalrat · Wallis · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-06-15

Wortprotokoll

In Block 1 gibt es verschiedene wichtige Minderheiten, welche ich Sie im eigenen Namen zu unterstützen bitte. Insbesondere haben Sie heute Morgen den Einzelantrag Wasserfallen Christian zu Artikel 1 zur Kenntnis genommen. Es ist schön, dass auch ehemalige Mitglieder der Kommission immer noch sehr wertvolle Inputs bringen können. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquater soll also mit dem Zusatz "die durch Gebäude verursachte Bodenversiegelung" ergänzt werden. Das scheint mir doch zentral zu sein, weil man sonst in Zukunft nirgends mehr auch nur eine kleine Quartierstrasse bauen kann. Das scheint mir doch wichtig zu sein; das war vielleicht ein wenig unbedacht. Es ist wichtig, die Bodenversiegelung zu verhindern. Es gibt keinen besseren CO2-Speicher als unüberbauten Boden. Daher stehen wir natürlich hinter diesem Grundsatz, aber der Einzelantrag Wasserfallen Christian ist eine sehr gute Ergänzung zur Kommissionsarbeit.

Zum Antrag meiner Minderheit II bei Artikel 5 Absatz 2bis, wo es um die Abbruchprämie geht: Hier möchte ich Sie bitten, zur Version des Ständerates zurückzukehren, also Eigentümern von Bauten und Anlagen grundsätzlich eine Abbruchprämie zu ermöglichen und nicht als Voraussetzung noch zu statuieren, dass diese Bauten und Anlagen rechtmässig erstellt sein müssen. Dies beantrage ich aus zwei Gründen:

1.[NB]Wer müsste das beweisen? Müsste man dann eine Baubewilligung von weiss Gott nicht wann, von vor x Jahren oder Jahrzehnten hervorholen? Man hat die Dokumente vielleicht nicht mehr. Damit würden Sie Formalismus und Bürokratie schüren.

2.[NB]Mit einer solchen Regelung würden Sie massiv die Wahrscheinlichkeit reduzieren, dass jemand eine nicht rechtmässig erstellte Baute, deren Abriss eben aufgrund der Verjährung nicht mehr verlangt werden kann, trotzdem entfernt. Die Entfernung einer solchen Baute würde ja aber dem Landschaftsbild dienen und die Versiegelung des Bodens reduzieren.

Daher bitte ich Sie, dem Antrag meiner Minderheit II bei Artikel 5 Absatz 2bis zu folgen.

Weiter, das scheint mir wichtig zu sein, bitte ich Sie, der Minderheit Jauslin zu Artikel 8c Absatz 1 zu folgen. Zwar würde ich als Walliser prima vista sagen: Es ist eine tolle Sache; innerhalb des Berggebietes ist es zulässig, diese Zonen auszuscheiden. Es ist aber ein sehr unbestimmter Rechtsbegriff. Was heisst "innerhalb des Berggebietes"? Wir können als Bundesgesetzgeber nicht nur Gesetze für gewisse Regionen und Kantone machen. Es kann in allen Kantonen "Berggebiete" im weitesten Sinn geben - hügelig, wie auch immer -, und es kann auch in Gebirgskantonen wie dem Kanton Wallis Gegenden geben, die nicht als Berggebiet zu qualifizieren sind. Ich wohne in Brig, und auch von Sion kann ich mir vorstellen, dass es nicht zum Berggebiet im engeren Sinn gehört.

Überlassen Sie es doch im Sinne des Föderalismus den Kantonen, wie sie das dann im Detail ausgestaltet haben möchten. Schreiben Sie auch nicht solche unbestimmten Rechtsbegriffe ins Gesetz, mit denen Sie vieles, was der Ständerat beschlossen hat, verunmöglichen. Daher bitte ich Sie, wie gesagt, der Minderheit Jauslin zu folgen.

Bei Artikel 8c Absatz 1bis bitte ich Sie, der Minderheit Vincenz zu folgen, die dem Beschluss des Ständerates entspricht. Ich bitte Sie damit eigentlich, zur Version zurückzukehren, wonach die Umnutzung nicht mehr benötigter landwirtschaftlicher Gebäude im Sinne der Eigentumsgarantie [PAGE 1369] und auch im Sinne des Föderalismus nach kantonalen Vorgaben möglich bleiben soll.

Ich danke Ihnen, wenn Sie diesen Minderheiten so zustimmen.