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preparatory:AB 323547

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2023-06-15

Wortprotokoll

Hier im ersten Block der RPG 2 geht es insbesondere um den Gebietsansatz, die Abbruchprämie und die Mehrwertabschöpfung bei Einzonungen.

Bei Artikel 1 bitte ich Sie, den Einzelantrag Wasserfallen Christian abzulehnen. Dieser sieht vor, dass auch Bodenversiegelungen von Strassen generell aus der Betrachtung herausgenommen werden sollen. Eigentlich ist das unnötig, weil in Artikel 8d Absatz 2 grundsätzlich schon geregelt ist, dass Infrastrukturanlagen für die Energiegewinnung und kantonale Strassen hierfür nicht zu beachten sind. Die kommunalen Strassen dagegen sollten halt eben schon beachtet werden; es geht um rund 70 Prozent der versiegelten Böden, die rein nur auf Verkehrsplätze, Wege usw. zurückgehen.

Bei Artikel 5 Absatz 1bis bitte ich Sie, der Minderheit I (Suter) zu folgen. Hier geht es um die Mehrwertabschöpfung bei dauerhaft einer Bau- oder höheren Nutzungszone zugewiesenen Flächen innerhalb des Baugebietes. Diese Mehrwertabschöpfung ist das "Kässeli", aus dem die Kommunen letztlich die Verbesserungen innerhalb des Raumplanungsperimeters ihres Gebietes finanzieren können. Damit haben sie dann eben auch Möglichkeiten, die Abbruchprämie zu bezahlen. Es ist wesentlich, dass man hier dieses Instrument tatsächlich schafft. Die RPG 1 hat diesen Mechanismus eingeführt, wobei es bei Weitem nicht so ist, dass dieser Mechanismus die Innenentwicklung irgendwie hindern würde, im Gegenteil: Die Mehrwertabgabe wird erst bei Veräusserung oder Bebauung des Gebietes fällig. Das ist dann natürlich auch für Investoren problemlos berechenbar, und man sieht auch, dass das funktioniert. Ich bitte Sie, wie gesagt, hier dem Antrag der Minderheit I (Suter) zu folgen.

Bei Absatz 1septies bitte ich Sie ebenfalls, diesen anzunehmen. Vielleicht müsste sich der Ständerat noch einmal überlegen, ob man dort auch noch aufnehmen solle, dass es um neue und dauerhaft einer Um- und Aufzonung zugewiesene Flächen geht und nicht um irgendetwas anderes.

Bei Absatz 1ter bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Die Abbruchprämie gemäss Herrn Page auf alles auszuweiten, ginge dann wirklich zu weit.

Bei Absatz 1septies bitte ich Sie ebenfalls, der Mehrheit zu folgen und dort nicht diese Sonderregelung für den Tourismus einzuführen.

Da die Zeit etwas knapp ist, beschränke ich mich jetzt bei meinen nächsten Äusserungen noch auf Artikel 8c. Hier geht es um den Gebietsansatz. Der Gebietsansatz betreffend das Berggebiet ist ein wesentlicher Punkt dieser Möglichkeiten für die Kantone, entsprechend ihre Richtpläne anzupassen und in diesen Gebieten, die wir hier dann definieren, die [PAGE 1372] entsprechenden Kompensationen vorzunehmen. Dort können sie dann eine Planung machen, die genau dem entgegenkommt, was die Kantone sich auch wünschen, nämlich dass man der Unterschiedlichkeit der Bebauung, der Gelände, der Kulturlandschaft sowie der bebauten und unbebauten Landschaft gerecht wird. Der Begriff des Berggebietes, wie wir ihn jetzt im Gesetz haben, ist natürlich relativ unklar. Es geht dabei aber eigentlich um die Nutzflächen, wie sie in Artikel 4 des Landwirtschaftsgesetzes umschrieben und auch definiert sind und mit denen die Kantone heute schon arbeiten. Das sind dann diese Hügelzonen bis und mit den Bergzonen[NB]I bis IV, die hier dazugehören.

Bei Artikel 8c Absatz 1bis bitte ich Sie also, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsantrag Vincenz abzulehnen. Sie würden hier noch einmal eine Aufweichung des Grundsatzes der Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet verursachen, wenn Sie die Minderheit Vincenz unterstützen würden.