Lexipedia

AB 323664

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-06-15

Wortprotokoll

Ich spreche für meine Minderheit bei Artikel 24quater. Der Ständerat hat in Artikel 24quater unter dem Titel "Ausnahmen für bestehende Bauten und Anlagen" vorgesehen, dass Bewilligungen nach den Artikeln 24a bis 24e und nach Artikel 37a erteilt werden können, "soweit das kantonale Recht diese Bestimmungen für anwendbar erklärt hat". Das ist der wichtige Teil: "soweit das kantonale Recht diese Bestimmungen für anwendbar erklärt hat".

Ich lese Ihnen kurz die Sachüberschriften dieser Artikel vor. Es betrifft "Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen", es betrifft weiter "nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen", "altrechtliche Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen" und schliesslich "Bauten in Streusiedlungsgebieten".

Eine Mehrheit Ihrer Kommission will Artikel 24quater streichen. Meine Minderheit dagegen möchte dem Ständerat folgen und es den Kantonen überlassen, ob sie die genannten Bestimmungen anwenden wollen oder nicht. Anders gesagt: Wenn das kantonale Recht nichts dazu festhält, dann gelten diese genannten Bestimmungen nicht. Diese Regelung entspricht dem sogenannten Gebietsansatz, das heisst, es gibt verständlicherweise unterschiedliche regionale Bedürfnisse in den Kantonen, was zulässig und was nicht zulässig sein soll. Nicht in allen Kantonen besteht die gleiche Ausgangslage. Mit der vorgeschlagenen ständerätlichen Lösung bekämen die Kantone einen gewissen Handlungsspielraum. Sie könnten in einem gewissen Mass selber entscheiden, mit welchen Massnahmen sie die Stabilisierungsziele erreichen wollen.

Sie haben es auch dem Schreiben der BPUK und der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren (LDK) vom[NB]9.[NB]Juni entnehmen können. Die Vorstände der BPUK und der LDK begrüssen es, "dass die bundesrechtlich zulässigen Ausnahmebestimmungen über einen kantonalen Gesetzgebungsprozess aktiviert werden und sich die kantonalen Parlamente dadurch aktiv mit der Entwicklung des Nichtbaugebiets auseinandersetzen müssen". Die Kantone sollen also die Möglichkeit haben, je nach ihren Vorstellungen, wie sie sich räumlich entwickeln wollen, zu entscheiden, inwieweit sie die Tatbestände im Ausnahmebereich aktivieren und zulässig machen wollen oder eben nicht.

Ich wiederhole es: Die Kantone haben diese Möglichkeit explizit gewünscht. Es erhöht ihre Flexibilität, und die Bestimmung wäre im Interesse des Föderalismus - ein Begriff, den wir heute Morgen verschiedentlich gehört haben -, indem die Kantone eben selber bestimmen können, was bezüglich Ausnahmen auf ihrem Kantonsgebiet geschehen soll.

Ich beantrage Ihnen also, die Bestimmung von Artikel 24quater gemäss der Formulierung des Ständerates beizubehalten.