Hefti Thomas · Ständerat · 2023-06-15
Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2023-06-15
Wortprotokoll
Im Folgenden werde ich kurz die Geschichte der Vorlage und die Frage, ob Handlungsbedarf besteht, beleuchten, danach einige zentrale Punkte der Vorlage und schliesslich die Bedenken der Kommission erwähnen.
Die Botschaft ist eine Folge der Motion von alt Ständerat[NB]Gutzwiller 10.3524, "Für ein zeitgemässes Erbrecht". Aufgrund der Annahme dieser Motion präsentierte der Bundesrat als Erstes eine Botschaft zum allgemeinen Erbrecht, welche insbesondere eine Reduktion der Pflichtteile brachte. Diese Vorlage passierte die Räte und ist am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten. Bei der Beratung dieser Vorlage - also derjenigen, die in Kraft getreten ist - wurde in Ihrer Kommission oft bemerkt, dass die Reduktion der Pflichtteile einen wesentlichen Fortschritt bei der Übertragung von Unternehmen darstelle. Auch in Erfüllung der Motion Gutzwiller präsentierte der Bundesrat nun die Botschaft vom 10. Juni 2022 zur Unternehmensnachfolge. Eine dritte Vorlage für die Regelung eher technischer Fragen ist in Aussicht gestellt worden.
Für die heute zur Debatte stehende Unternehmensnachfolge wurden auch die Experten und Expertinnen, die bei der ersten Vorlage beigezogen wurden, wieder konsultiert. Es handelt sich um neun Personen: sechs Anwältinnen oder Anwälte und Notare, eine Oberrichterin, eine Ersatzrichterin und Gerichtsschreiberin sowie Professor Paul-Henri Steinauer, der inzwischen verstorben ist.
In der Vernehmlassung fand der Vorentwurf eine überwiegend positive Aufnahme. 18 Kantone begrüssten ihn, nur 1 Kanton war ausdrücklich dagegen. Von 5 in der Bundesversammlung vertretenen Parteien sagten 4 Ja und nur eine, die SVP, Nein. 17 von 27 Organisationen begrüssten den Vorentwurf, nur 1 Organisation sprach sich ausdrücklich dagegen aus. Kürzlich, vor etwa zehn Tagen, hat sich das Centre Patronal Vaudois der Kommission, wenn man so sagen will, angeschlossen und auch gesagt, es sei nicht auf diese Vorlage einzutreten.
In der Botschaft wird auf Seite 7 von 50 aufgeführt, dass pro Jahr etwa 14[NB]000 bis 16[NB]000 Unternehmen vor einer Unternehmensnachfolge stehen und bei rund 3400 davon Finanzierungsprobleme aufgrund erbrechtlicher Regelungen auftreten könnten. In der Kommission bestand diesbezüglich keine Einigkeit. Insbesondere wurde von einzelnen Mitgliedern in Abrede gestellt, dass eine grosse Anzahl von Unternehmen wegen erbrechtlicher Fragen liquidiert werden müsse, wie das in der Botschaft des Bundesrates auf Seite 6 steht. Gründe dafür, dass Unternehmen nicht weitergeführt würden, seien eher darin zu finden, dass es keinen Nachfolger oder keine Nachfolgerin gebe. Insbesondere bei Gaststätten und Restaurants seien die Auflagen der Lebensmittelkontrolle bei einer Nachfolge derart belastend, dass die Betriebe eingestellt würden. Auch in anderen Branchen würden neue Regulierungen oft dazu führen, dass kleinere Betriebe den damit verbundenen administrativen Aufwand als zu belastend empfinden und eine Stilllegung bevorzugen. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass eine angehörte Person auf eine entsprechende Frage ausführte: "Dans ma pratique, je n'ai jamais eu connaissance d'entreprises ayant dû être liquidées à cause d'un problème successoral." Allerdings kommt es durchaus vor, dass Unternehmen an Dritte veräussert werden, weil sich niemand unter den Erben in der Lage sieht, allenfalls andere Erben auszuzahlen.
Bevor ich nun auf die wichtigsten Massnahmen der Vorlage eingehe, sei Seite 12 der Botschaft des Bundesrates in Erinnerung gerufen, wo die Bedenken der Gegnerinnen und Gegner wie folgt zusammengefasst werden: "Nach Ansicht der Gegnerinnen und Gegner des Vorentwurfs räumen die gegebenen zivilrechtlichen Möglichkeiten grundsätzlich genügend Handlungsspielraum für die Unternehmensnachfolge ein. Die vorgeschlagenen Massnahmen ergehen ausnahmslos zulasten der pflichtteilsberechtigten Miterbinnen und Miterben, stellen einen sehr einschneidenden Eingriff in die bestehenden Eigentumsrechte der Erbinnen und Erben dar und führen zu Erbstreitigkeiten."
Einige der wichtigsten neu vorgeschlagenen Massnahmen sind insbesondere die integrale Zuweisung des Unternehmens an einen Erben, dann der Zahlungsaufschub,[NB]schliesslich Regelungen zum Anrechnungswert des Unternehmens und zum Zeitpunkt, in dem dieser Anrechnungswert bestimmt wird. Artikel 618 des Gesetzentwurfes sieht nun vor, dass pflichtteilsberechtigte Erben es ablehnen können, dass ihnen ihr Pflichtteil in der Form einer Minderheitsbeteiligung an einem Unternehmen ausbezahlt wird. Bis jetzt entspricht das der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, aber es steht nicht im Gesetz. Neu soll diese Praxis Gesetz werden.
Zudem richtet sich die Gesetzesnovelle nach folgenden zwei Prinzipien, wie man auf Seite 8 der Botschaft nachlesen kann:
1.[NB]Es geht um das Interesse der Allgemeinheit, das Unternehmen als solches zu bewahren: "Es sollen nicht in erster Linie die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die erbberechtigten Personen geschützt werden, sondern das Unternehmen selbst, damit im Interesse der Allgemeinheit Arbeitsplätze erhalten werden und die Wirtschaft gefördert wird." Das tönt an sich eher nach Strukturerhaltung. Die Massnahmen gehen zulasten der Ansprüche der[NB]pflichtteilsberechtigten[NB]Miterbinnen und Miterben sowie zulasten der Gleichstellung der Erben und Erbinnen unter sich.
Man kann sich fragen, ob das tatsächlich der Zweck des Erbrechts sein soll. Diese Frage hat die Kommission während der ganzen Beratungen beschäftigt. Man kann sich insbesondere fragen, ob es richtig ist, zulasten der Gleichbehandlung der Erben zu legiferieren. Damit geht auch eine Einschränkung der Verfügungsmacht des Erblassers einher.
2.[NB]Die Vorlage strebt die Einheit von Unternehmensführung und Kapital an, oder wie sich eine der angehörten Personen ausdrückte: "Die Revisionsvorlage geht resolut davon aus, dass die Unternehmensnachfolge durch einen Erben die einzige mögliche Lösung ist, um die Auflösung eines Unternehmens und damit den Verlust von Arbeitsplätzen zu vermeiden." [PAGE 638]
Ich komme noch auf die Bedenken der Kommission zu sprechen: Die Massnahmen bieten wohl in manchen nicht geregelten, verfahrenen Situationen Vorteile, doch gaben sie der Kommission auch Anlass zu Bedenken. Die integrale Zuweisung an einen Erben nach dem Prinzip der Einheit von Unternehmensführung und Kapital kann sich auch als fatal erweisen. Wenn ein Erbe willig ist, Unternehmer zu werden und das Unternehmen zu übernehmen, genügt das allein für die Zuweisung. Es folgt keine Prüfung der Eignung. Die Eignung spielt dann keine Rolle. Das ergab sich aus den Anhörungen klar. Im bäuerlichen Erbrecht geht das nicht in dieser Art und Weise. Es ist in dieser Vorlage erst dann gerechtfertigt, die Eignung in gewissem Sinne zu überprüfen, wenn zwei[NB]oder[NB]mehr[NB]Erben die Unternehmensführung übernehmen wollen.
Nehmen wir nun an, der eine Erbe, der das Unternehmen erhalten hat, wirtschaftet schlecht, geniesst einen ihm gewährten Zahlungsaufschub von fünf bis acht Jahren, die Verzinsung der Anteile der nicht am Unternehmen beteiligten Erben wurde tiefer als der Marktzins angesetzt, und es wurde keine Sicherheit verfügt, so können die nicht zum Zuge gekommenen Erben praktisch leer ausgehen. Solches ist eine Situation, die der Mehrheit der Kommission nicht richtig erschien. So vernünftig ein gewisser Zahlungsaufschub auch sein mag, so richtig es ist, bei der Verzinsung massvoll zu sein: Wenn sich das aber noch mit der Ablehnung einer Sicherstellung oder mit einer ungenügenden Sicherstellung paart, kommt es zu einem massiven Ungleichgewicht zwischen den pflichtteilsgeschützten oder nicht pflichtteilsgeschützten Erben und demjenigen Erben oder derjenigen Erbin, welcher oder welche den Zuschlag für das Unternehmen erhalten hat.
Zum Schluss noch ein Blick auf die Verfahren: Es mag einerseits eintreffen, dass die Novelle den Effekt hat, dass es zu weniger Streitigkeiten kommt. Es eröffnen sich aber andererseits auch neue Felder für Streitigkeiten und Prozesse. Zum Beispiel: Was alles ist ein Unternehmen? Auf welche Kriterien wird sich ein Gericht stützen, wenn zwei oder drei oder mehr Erben Anspruch auf die Übernahme anmelden? Diese Fragen werden sich vielleicht mehr stellen, als wir jetzt denken, denn nur wenn mehr als ein Erbe Anspruch auf die Übernahme erhebt, kann überhaupt eine Aussortierung nach einer gewissen Eignung gemacht werden. In welchem Umfang ist die Sicherheit angebracht oder nicht? Wie ist die Verzinsung anzugehen? Welche Teile eines Unternehmens sind nicht betriebsnotwendig und werden damit nicht dem Übernehmenden zugeschlagen? Ist zum Beispiel Reserveland betriebsnotwendig oder nicht, respektive in welchem Umfang? Und so weiter und so fort.
Was bedeutet es für das Unternehmen, wenn es zu Prozessen kommt? Wie lange dauert die Unsicherheit? Wie lange muss man warten, bis eine Entscheidung getroffen ist? Die Frage eines Kommissionsmitglieds in diesem Sinne, ob parallel zur Änderung des Zivilgesetzbuches nicht auch Änderungen in der Zivilprozessordnung angedacht werden[NB]müssten, mit dem Ziel, raschere Verfahren zu erreichen, brachte im Moment keine überzeugenden Lösungen. Das Gleiche galt für die Frage, ob es nicht möglich wäre, gesetzliche Kaufs- oder Vorkaufsrechte zugunsten der nicht zum Zuge gekommenen Miterbinnen und Miterben einzufügen.
Zum Fazit: Das alles ging den Mitgliedern der Kommission durch den Kopf - und vielleicht nicht zuletzt auch der Gedanke, ob nicht zunächst der Effekt der Erhöhung der disponiblen Quote abzuwarten sei -, als es dann zur Gesamtabstimmung kam. Das Ergebnis liegt Ihnen nun vor, und demnach beantragt die Kommission Nichteintreten, dies allerdings im Wissen, dass es einen Zweitrat gibt, der sich die Frage noch einmal stellen wird.