Egger Mike · Nationalrat · 2023-06-15
Egger Mike · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-06-15
Wortprotokoll
Liebe Christine Bulliard, auch von mir herzliche Gratulation zum offiziellen Titel als Grossmutter.
Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, in Block 2 haben wir über die zonenkonformen Bauten und Anlagen sowie über Ausnahmen, Wohnen in der Landwirtschaftszone und die Verjährung von Bauten gesprochen.
In Artikel 15 Absatz 4bis möchte es eine Minderheit Wismer Priska den Kantonen ermöglichen, bei Ein- und Umzonungen von Bauzonen die Geruchsbestimmungen so anzupassen, dass landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe zugunsten des Tierwohls erneuert werden können.
Bei Artikel 16 behandeln wir die Landwirtschaftszonen. Die Kommission des Nationalrates möchte mit Absatz 5 folgende Ergänzungen einfügen: "Der Bundesrat legt fest, in welchen Fällen ausserhalb der Bauzonen bezüglich Geruchs- und Lärmimmissionen aus der Landwirtschaft Erleichterungen von den Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes möglich sind, um den Vorrang der Landwirtschaft zu gewährleisten." Artikel 13 USG soll somit neu im Raumplanungsgesetz in Artikel 16 Absatz 5 geregelt werden. Materiell ist die Kommission des Nationalrates mit dem Ständerat einverstanden. Gemäss einem Bericht der Verwaltung ist das[NB]RPG[NB]aber[NB]besser[NB]für[NB]die[NB]Platzierung geeignet als das USG.
In Artikel 16a werden die zonenkonformen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone geregelt. Die Mehrheit der UREK-N unterbreitet Ihnen in Absatz 1bis, dass Bauten und Anlagen zur Gewinnung und für den Transport von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform zu definieren und damit nicht der Planungspflicht zu unterstellen sind. Damit trägt die Kommission des Nationalrates den beiden Standesinitiativen aus den Kantonen St.[NB]Gallen und Thurgau Rechnung.
In Absatz 2 möchte der Ständerat gegenüber dem Bundesrat die Präzisierung anbringen, dass die bewilligungsfähigen [PAGE 1392] Dimensionen der inneren Aufstockung bei der Tierhaltung anhand des Deckungsbeitrags oder anhand des Trockensubstanzpotenzials bestimmt werden sollen.
Bei Absatz 6 möchte die Minderheit Rüegger Bauten und Anlagen für das zeitgemässe landwirtschaftliche Wohnen als zonenkonform erklären. Die gewinnorientierte Haltung eines landwirtschaftlichen Tierbestandes begründet das Wohnen in unmittelbarer Nähe zu den Tieren. Eine Mehrheit der Kommission lehnt Absatz 6 allerdings ab.
Bei Artikel 18 Absatz 1bis will die UREK-N in Nutzungszonen ausserhalb der Bauzonen Bauten und Anlagen für standortgebundene Nutzungen zulassen. Der Ständerat möchte hier etwas mehr öffnen, indem auch Bauten zugelassen werden, welche in einem funktionellen Zusammenhang mit der Hauptnutzung stehen.
Bei Artikel 18a Absatz 2 will Ihre Kommission das geltende Recht ergänzen. Das kantonale Recht kann bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche oder wenig störende Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligungen erstellt werden können.
Ich komme nun zum umstrittenen Artikel 24c Absatz 3bis: Hier möchte eine Kommissionsmehrheit, dass Gebäude gemäss Absatz 3 innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens vollständig für dauerhafte Wohnnutzungen umgenutzt werden können, sofern sie über eine ausreichende Erschliessung verfügen. Bei freiwilligem Abbruch darf die bereits vorhandene Wohnfläche wieder erstellt werden - und ich betone: die bereits vorhandene Wohnfläche. Es wird somit keine neuen Siedlungen geben, sondern eine bestehende Fläche wird entsprechend umgenutzt. Die Minderheit Flach möchte diese Bestimmung streichen.
In Artikel 24cbis Absatz 3 möchte die Kommission eine präzisierende Ergänzung unterbreiten, welche auf die Sicherheit abzielt. Neu darf die Zufahrt in steilen Lagen aus Sicherheitsgründen vollständig oder auf Teilabschnitten versiegelt werden.
Die Mehrheit der Kommission möchte Ihnen in Artikel 25 Absatz 5 die Aufrechterhaltung der Verjährung nach 30 Jahren unterbreiten, dies aufgrund einer bereits in beiden Räten gutgeheissenen Kommissionsmotion, welche nach einem völlig verfehlten Bundesgerichtsurteil (Glocke des Präsidenten) neue Rechtssicherheit schaffen soll - danke, Herr Präsident. Der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes soll somit nach 30 Jahren verjähren. Die Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde vorher erstmals einschreitet. Keine Verjährung tritt ein, wenn Polizeigüter, insbesondere die öffentliche Ordnung, Ruhe, Sicherheit oder Gesundheit, gefährdet sind.
Ich komme zum Schluss noch auf die Einzelanträge Graber und Regazzi zu sprechen. Diese konnten in der Kommission leider nicht behandelt werden. Sie liegen Ihnen aber vor.
Wir bitten Sie somit im Namen der Kommission, jeweils der Mehrheit zu folgen.