Reimann Maximilian · Ständerat · 2000-03-07
Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-03-07
Wortprotokoll
Bei Artikel 10bis befinden wir uns im Kapitel Information auf Ebene Bundesrat des neuen Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes. Artikel 10, der nicht auf der Fahne steht, weil er nicht geändert wird, bekräftigt an sich das Prinzip, dass Information Chefsache ist. Der Bundesrat kann die Information aber auch delegieren, und zwar an einen spezifischen Sprecher; das sagt der neue Artikel 10bis aus. Wir in der Kommission wollten aber präzisiert haben, dass als Träger dieser neuen Funktion nur ein leitendes Mitglied der Bundeskanzlei in Frage kommen kann. Das ist auch die aktuelle Meinung von Bundesrat und Bundeskanzlei, und dieses System hat sich trotz gewisser Pannen, die die nationalrätliche GPK seinerzeit zu ihrer Parlamentarischen Initiative veranlasst haben, recht gut eingespielt. Aber irgendwann könnte jemand auf die Idee kommen, man brauche zusätzlich zu dem für Information zuständigen Vizekanzler noch eine weitere Stabsstelle für die Information durch den Bundesrat, und dem wollen wir mit unserer Präzisierung vorbeugen.
Im Übrigen wird in Artikel 10bis klar zum Ausdruck gebracht, dass dieser Sprecher kein Eigenleben führen soll, sondern ausdrücklich nur "im Auftrag des Bundesrates" Informationen an die Öffentlichkeit weitergeben soll. Dem Prinzip, dass Information Chefsache ist, ist somit auch hier - zumindest indirekt - Nachachtung verschafft. Ebenso logisch ist die Koordinationspflicht, die dem Bundesratssprecher obliegt. Damit soll verhindert werden, dass sich in besonderen Situationen und vor allem dann, wenn die Zeit drängt, hinsichtlich Information Doppelspurigkeiten zwischen dem Gesamtbundesrat, dem Bundespräsidenten und/oder einzelnen Departementen einstellen können.
Ich bitte Sie also, der Fassung Ihrer Kommission zuzustimmen.