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Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · 2023-09-11

Vincenz-Stauffacher Susanne · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-11

Wortprotokoll

Meine Minderheit[NB]I bei Artikel 45a Absatz 1 kommt bezüglich Solarpflicht bei Gebäuden auf die Version des Ständerates zurück. Während die Mehrheit unseres Rates eine umfassende Solarpflicht für Neubauten sowie für erhebliche Um- und Erneuerungsbauten befürwortete, reduzierte der Ständerat diese Pflicht auf Gebäude mit mehr als 300 Quadratmeter Grundfläche. In der Differenzbereinigung will die Mehrheit Ihrer Kommission an der allgemeinen Pflicht festhalten und die Differenz zum Ständerat aufrechterhalten.

Ich bitte Sie demgegenüber, auf die Regelung gemäss Ständerat einzuschwenken und die bestehende Differenz zu beseitigen, dies nicht nur um der Differenzbereinigung willen, sondern in der Überzeugung, dass die aktuelle Version der Mehrheit unseres Rates über das Ziel hinausschiesst. Eine allgemeine Pflicht ist unverhältnismässig und schadet der Mehrheitsfähigkeit dieser wichtigen und für uns dringlichen Vorlage. Hinzu kommt, dass sie im Widerspruch zum erst vor einem Jahr verabschiedeten "Solar-Express" steht, wohingegen der Ständerat die dannzumal getroffene Lösung mit dieser Begrenzung auf 300 Quadratmeter Grundfläche übernimmt. Ich bitte Sie demgemäss, meiner Minderheit I und damit dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen. Damit wäre diese Differenz ausgeräumt.

Bei meinem Minderheitsantrag I zu den Artikeln 46b bis 46f und weiteren geht es um die Effizienzziele für Verteilnetzbetreiber bzw. Elektrizitätslieferanten. Der Ständerat will ganz auf entsprechende Regelungen verzichten. Ihre Kommission sieht demgegenüber mehrheitlich Handlungsbedarf und unterbreitet vier verschiedene Modelle, nämlich das Mehrheitsmodell und drei Minderheitsmodelle.

Mein Minderheitsantrag I basiert auf der ursprünglichen Variante unseres Rates, vereinfacht diese aber. Im Unterschied zu den anderen Modellen umfasst die Zielgruppe hier nach wie vor alle Endkunden. Die anderen Modelle adressieren nur die grundversorgten Endkunden. Sie haben damit als Konsequenz eine rapid sinkende Wirkung. Während das Modell meiner Minderheit I gemäss Berechnungen der Verwaltung im Jahr 2035 eine Wirkung von 1,2 Terawattstunden entfaltet, beläuft sich diese bei den anderen Modellen auf lediglich einen Viertel oder die Hälfte davon, also auf 0,3 bis 0,6 Terawattstunden.

Hinzu kommt, dass die geschätzten Kosten, also der Aufschlag auf die Stromrechnung, im Vergleich aller Modelle bei meinem Minderheitsantrag I am tiefsten sind, nämlich 0,2 Rappen pro Kilowattstunde im Vergleich zu 0,4 bis 0,5 Rappen pro Kilowattstunde. Im Kosten-Nutzen-Vergleich schwingt mein Minderheitsantrag I somit obenaus. Eine für die Branche wichtige Frage ist dabei, welche Rolle sie einnimmt. In meinem Minderheitsantrag werden die Elektrizitätslieferanten adressiert. Aus dem Kontext der Bestimmungen ergibt sich aber klar, dass nur Elektrizitätslieferanten mit Endkunden verpflichtet werden, denn nur in dieser Konstellation können sie auch entsprechenden Einfluss nehmen. Sodann wird bei meinem Minderheitsantrag auf Sanktionen und damit auf eine Pönalisierung verzichtet. Als Anreiz zur Zielerreichung ist aber vorgesehen, dass bei einer Zielverfehlung der fehlende Teil in den folgenden drei Jahren zusätzlich erfüllt werden muss. Damit präsentiert meine Minderheit I ein in sich stimmiges und abgerundetes Konzept.

Und schliesslich noch zum Antrag der Minderheit Jauslin zu Artikel 17bbis a Absatz 2bis StromVG, welchen ich hiermit übernehme - die Vizepräsidentin hat es gesagt -: Hier geht es um die lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG). Gemäss Ständerat soll der Bundesrat die geografische Ausdehnung festlegen, wobei maximal das Gebiet einer Gemeinde umfasst werden soll. Dies macht aber je nach Konstellation in der Praxis wenig Sinn. So orientieren sich die Trafo-Ebenen eben nicht unbedingt an den Gemeindegrenzen. Es sind aber die Trafo-Ebenen, welche als Begrenzungskomponenten sinnvoll sind. Deshalb soll es möglich sein, dass ein geografisches Gebiet verschiedene Gemeindegebiete umfassen kann, wenn dieselbe Trafo-Ebene gegeben ist. Dem kommt die Minderheit Jauslin nach, indem im Gegensatz zur ständerätlichen Version die Begrenzung aufs Gemeindegebiet gestrichen wird. Sodann hält sie sachgerecht fest, dass der Bundesrat die "räumliche und technische Ausdehnung" festlegt.

Zusammenfassend bitte ich Sie, meinen Minderheitsanträgen und dem Minderheitsantrag Jauslin zuzustimmen.