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Schmid Martin · Ständerat · 2023-09-11

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-11

Wortprotokoll

Heute behandeln wir die parlamentarische Initiative zur Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes. Dabei geht es um die Möglichkeit der Bestrafung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in öffentlichen Kaufangeboten. Dazu liegen ein Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 14. November 2022 und die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. März 2023 vor.

Zur Ausgangslage: Mit der parlamentarischen Initiative Vogt wird verlangt, dass die Strafbestimmungen des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes in der Weise ergänzt werden, dass unwahre oder unvollständige Angaben in einem Angebotsprospekt oder in der Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots mit Busse bestraft werden können. Der Nationalrat entschied am 10. Dezember 2019, der Initiative Folge zu geben. Unsere WAK stimmte diesem Beschluss am[NB]26.[NB]Oktober 2020 ebenfalls zu, worauf die Schwesterkommission des Erstrates einen entsprechenden Vernehmlassungsentwurf erarbeitete. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis am 8. September 2022.

In der Vernehmlassung stiess die Vorlage grundsätzlich auf breite Zustimmung. Vereinzelt kritisierten Vernehmlassungsteilnehmer, dass die parlamentarische Initiative separat und [PAGE 694] nicht im Rahmen der laufenden gesamtheitlichen Überprüfung und Anpassung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) umgesetzt wird. Einige sprachen sich zudem dafür aus, dass die Strafbarkeit nur auf die vorsätzliche Tatbegehung begrenzt und die fahrlässige Tatbegehung folglich nicht unter Strafe gestellt wird. Gleichzeitig solle auch im bestehenden Artikel 153 FinfraG, "Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft", künftig auf die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit verzichtet werden.

In seiner Stellungnahme hielt der Bundesrat fest, dass er diese Revision in der Form und bezüglich des Zeitpunkts unterstützt. Gemäss dem geltenden FinfraG wird die Zielgesellschaft in einem öffentlichen Übernahmeverfahren mit Busse bestraft, wenn sie in der Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot unwahre oder unvollständige Angaben macht. Hingegen enthält das FinfraG keine Strafbestimmung für den Fall, dass der Anbieter im Angebotsprospekt oder in der Voranmeldung des Angebots unwahre oder unvollständige Angaben macht. Wahre und vollständige Angaben in einem Angebotsprospekt oder einer Voranmeldung sind für die Aktionärinnen und Aktionäre der Zielgesellschaft aber ebenso wichtig wie wahre und vollständige Angaben in der Stellungnahme des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft. Sie sollen ihren Entscheid basierend auf vollständigen und korrekten Informationen treffen können.

Der Nationalrat stimmte am 2. Mai 2023 der Vorlage ohne Änderung in der Gesamtabstimmung mit 123 zu 37 Stimmen bei 11 Enthaltungen zu.

Ich komme zur Empfehlung unserer Kommission. Wir empfehlen Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dieser zuzustimmen. Wir haben sie an unserer Sitzung vom 17./18.[NB]August 2023 behandelt. Unsere Kommission ist damit einverstanden, dass im FinfraG eine neue, als Übertretung ausgestaltete Strafnorm geschaffen werden soll, und zwar betreffend die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines wahren und vollständigen Angebotsprospekts und zu einer wahren und vollständigen Voranmeldung. Es ist nur konsequent, dass auch die Anbieter im Angebotsprospekt den gleichen Sorgfaltspflichten unterstellt sind. Wir sehen, wie auch der Bundesrat und der Nationalrat, keinen Grund, der dafür sprechen würde, die erkannte Strafbarkeitslücke nicht zügig separat, sondern erst zusammen mit der anstehenden Teilrevision des FinfraG zu schliessen. Auch die Frage, ob die Fahrlässigkeit in Zukunft generell anders geregelt werden soll, bildet nicht Gegenstand dieser Vorlage, sondern soll im Rahmen der kommenden Teilrevision geprüft werden.

Ich empfehle Ihnen deshalb im Namen der Kommission, ohne dass ein Gegenantrag vorliegen würde, auf die Vorlage einzutreten und sie in der Detailberatung so zu verabschieden.