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Wicki Franz · Ständerat · 2003-03-05

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-05

Wortprotokoll

Das Thema Kaderlöhne und Verwaltungsratshonorare, insbesondere bei den bundesnahen Unternehmungen, beschäftigt das Parlament schon seit längerem. Die Diskussion begann vor genau zwei Jahren, ausgelöst durch Berichte über starke Erhöhungen der Saläre in der Führungsetage der SBB. In der Folge gerieten auch die Entschädigungen der Mitglieder des SBB-Verwaltungsrates sowie die Löhne von Kaderangehörigen weiterer Betriebe wie der Post und der Swisscom unter Beschuss. Dabei wurde auch geltend gemacht, dass der Bundesrat seine Verantwortung als Vertreter der Eigner dieser Betriebe nicht genügend wahrgenommen habe.

Unser Rat befasste sich in der Herbstsession 2001 damit. Es ging um die Vorprüfung der Parlamentarischen Initiative Brunner Christiane. Die Kommission und der Rat gaben dieser Initiative Folge; wir bejahten somit den gesetzgeberischen Handlungsbedarf, ohne uns bereits auf Einzelheiten festzulegen. Wir betonten, die bundesnahen Unternehmungen sollten sich zwar auf dem Markt behaupten können und bräuchten zu diesem Zweck genügend Handlungsspielraum, auch im Bereich der Löhne und Entschädigungen für die Führungskräfte. Verschiedene Entwicklungen in jüngster Zeit würden sich aber weder in politischer noch in ökonomischer Hinsicht rechtfertigen, das richtige Augenmass sei verloren gegangen.

Inzwischen hat die SPK des Nationalrates eine Vorlage zur Änderung des Bundespersonalgesetzes und weiterer Erlasse ausgearbeitet, die Vorlage, die heute hier zur Beratung ansteht. Mit dieser Vorlage sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, aufgrund deren der Bundesrat auf die Kaderlöhne und die Verwaltungsratshonorare bundesnaher Betriebe verbindlich einwirken kann. Zudem soll gegenüber der Öffentlichkeit Transparenz über die Kaderlöhne und über die Verwaltungsratshonorare hergestellt werden. Es geht also, rechtlich gesehen, in erster Linie um Änderungen bzw. Ergänzungen des Bundespersonalgesetzes.

Als Folge davon werden auch im Telekommunikationsunternehmungsgesetz, im Nationalbankgesetz, im Bundesgesetz über die Unfallversicherung, im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, im Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum sowie im Heilmittelgesetz Hinweise auf diese zu ändernden Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes aufgenommen. Der Nationalrat hat dieser Gesetzesänderung am 24. September des letzten Jahres mit geringfügigen Änderungen zugestimmt, und zwar im Verhältnis von 127 zu 13 Stimmen.

Ihre Kommission hat sich eingehend mit dieser Vorlage befasst. Wir haben uns vorerst durch den Vertreter der SPK des Nationalrates über die Vorlage orientieren lassen. Da wir jene Personen, die eine allfällige Regelung des Bundes umzusetzen und anzuwenden haben, nicht nur durch die Stimme des Bundesrates, sondern auch selbst hören wollten, führten wir Hearings mit Vertretern der Post, der Swisscom, der SBB und der Schweizer Nationalbank durch. Schliesslich stimmte Ihre Kommission mit 11 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung der Vorlage zu.

Nun zu einigen wichtigen Punkten der Vorlage, vorerst zur Frage des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs: Der Bundesrat vertrat die Ansicht, es brauche keine Gesetzesänderung, die heute geltenden gesetzlichen Grundlagen würden genügen und er vertraue vielmehr auf die eingespielte Zusammenarbeit mit den Unternehmen. Das leuchtete an sich ein. Doch Meldungen um Meldungen zeigten, dass einige der obersten Leitungen von privaten und öffentlichen Unternehmungen das nötige Augenmass dafür eindeutig verloren haben. Die Fehler häuften sich. Bestimmte verantwortliche Repräsentanten der Wirtschaft sind allem Anschein nach nicht mehr in der Lage, selber zu erkennen, wo die Grenzen zwischen Lohn und Selbstbedienung liegen.

Im Zuge dieser Erfahrungen hat es sich aufgedrängt, auch den Verantwortlichen der oberen Stufen in bundeseigenen und bundesnahen Unternehmungen materielle Grenzen zu setzen. Eine gesetzliche Regelung im Bereich der Kaderlöhne drängt sich aus politischen und auch aus sozialen Gründen auf. Denn Managerlöhne in Unternehmen, die im Besitze der öffentlichen Hand sind und letztlich uns allen gehören, werden in der Öffentlichkeit mit Recht besonders kritisch beurteilt. Dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass den Bundesbetrieben und den bundesnahen Betrieben eine gewisse Vorbildfunktion zukommt.

Welche Unternehmen sind von dieser Vorlage betroffen? Zurzeit sind dies die Post, die SBB, die Ruag, die Skyguide, die Schweizerische Nationalbank, die Suva, die SRG, die Swissmedic, die ETH-Bereiche, das Institut für Geistiges Eigentum und die Swisscom. Es ist damit zu rechnen, dass aufgrund künftiger Gesetzesänderungen auch das Landesmuseum und die Publica dazugehören werden, aber auch die Unternehmen nach Artikel 6a Absatz 7 des Bundespersonalgesetzes, wo es heisst: "Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Grundsätze nach den Absätzen 1 bis 6 für alle privatrechtlichen Unternehmen sinngemäss angewendet werden, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht und die ihren Sitz in der Schweiz haben." Als Beispiel kann ich Ihnen das Hotel Bellevue in Bern nennen.

Welches sind die Grundzüge der Vorlage? Grundsätzlich ist festzuhalten, dass den Betroffenen genügend unternehmerischer Spielraum gewährt werden soll. Es soll kein allzu enges rechtliches Konzept verordnet werden. Der Bundesrat wird jedoch angehalten, die Verantwortung wahrzunehmen und seine Kontrollfunktion auszuüben. Auf Einzelheiten werden wir sicher in der Detailberatung eingehen.

Mit der durch die Kommission bereinigten Vorlage wird der Bundesrat verpflichtet, Grundsätze über den Lohn der Angehörigen der obersten Kader und über die Honorare der [PAGE 49] Mitglieder der Verwaltungsräte von Post, SBB und weiteren Unternehmen des Bundes zu erlassen. Entgegen dem Beschluss des Nationalrates beantragt Ihnen die Kommission mit 8 zu 2 Stimmen, dass diese Grundsätze für die dem Bund gehörenden Unternehmungen, die börsenkotiert sind, nicht gelten sollen. Dies betrifft insbesondere die Swisscom: Mit dem Bundesrat ist die Mehrheit der Kommission der Auffassung, dass die Börsenvorschriften genügen und die Swisscom an der Börse geschwächt würde, wenn potenzielle Anleger staatliche Interventionen in die Geschäftsführung befürchten müssten.

Wir verlangen aber, dass über die Löhne und Verwaltungsratshonorare in bundesnahen Unternehmungen inklusive Swisscom mehr Transparenz hergestellt wird. Hier geht unsere Kommission mit dem Nationalrat im Grundsatz einig. Der Nationalrat möchte aber eine Offenlegung der an die einzelnen Angehörigen des geschäftsleitenden Kaders und der Verwaltungsräte ausbezahlten Beträge; Ihre Kommission schlägt Ihnen vor, diese personenbezogene Offenlegungspflicht auf die Vorsitzenden von Geschäftsleitung und Verwaltungsrat zu beschränken. Für die übrigen Mitglieder dieser Gremien soll nur die Gesamtsumme der Löhne bzw. der Honorare ausgewiesen werden.

Wir haben uns eingehend mit der Problematik individueller Offenlegung auseinander gesetzt. Der Ruf nach Transparenz bei den Kaderlöhnen ist gerade bei bundesnahen Unternehmungen verständlich, noch mehr als bei privatrechtlichen Unternehmen. Erfahrungen aus anderen Ländern aber haben gezeigt, dass die Offenlegung von Gehältern diese eher in die Höhe treibt. Wo liegt der Grund? Firmen müssen oder wollen nämlich aus Imagegründen mindestens im Mittelfeld, wenn nicht im oberen Bereich sein. Kader mit unterdurchschnittlichen Löhnen fühlen sich unfair behandelt und verlangen mehr. Unternehmungen im unteren Gehaltsbereich haben grössere Rekrutierungsschwierigkeiten; sie verlieren ihre Spitzenkräfte an besser zahlende Unternehmen und ziehen deshalb nach.

Das Sozialprestige von Führungskräften im unteren Gehaltsbereich wird bei einer Offenlegung unnötig geschädigt. Zudem zeigt sich, dass Anpassungen nach unten kaum je stattfinden. Die Offenlegung wirkt also nicht als Marktregulator. Diese Argumente gelten für bundesnahe Unternehmungen genauso wie für die Privatwirtschaft. Zudem gilt es, zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsschutz abzuwägen. Der Persönlichkeitsschutz muss auch für das oberste Kader der bundesnahen Betriebe gewahrt bleiben.

Im Zusammenhang mit der Offenlegung der Löhne und der Verwaltungsratshonorare ist es aber klar die Meinung der Kommission, dass diese Unternehmungen gegenüber den politischen Aufsichtsbehörden Details der ausgerichteten Leistungen zu offenbaren haben. Es wird sich dabei allerdings um vertrauliche Daten handeln, die über diese Kommissionen den Medien nicht zugänglich sind. Es ist den einzelnen Unternehmen selbstverständlich selber überlassen - oder es liegt allenfalls in der Kompetenz des Bundesrates -, der Öffentlichkeit detaillierte Angaben über Löhne, Honorare, Boni, Abgangsentschädigungen, Pensionskassenleistungen usw. zugänglich zu machen.

In diesem Zusammenhang hat unsere Kommission an der Sitzung vom 20./21. Januar Einsicht erhalten, welche jährlichen Entschädigungen die Verwaltungsratspräsidenten, die Vorsitzenden der Geschäftsleitung und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung und der Verwaltungsräte beziehen. Sie hat Einsicht erhalten, wie es sich mit den Abgangsentschädigungen ab 1998 verhält und welches die Bedingungen der beruflichen Vorsorge für das Kader sind. Diese Angaben veranlassten uns zu verschiedensten Fragen, und wir verlangten zu einzelnen Angaben vertiefte Erklärungen. Zudem ersuchten wir das EFD, eine politische Wertung vorzunehmen. Wir wiesen darauf hin, dass der Lohnentwicklung, den Boni und den Pensionskassenregelungen besonderes Gewicht beizumessen sei. Der Bundesrat ist unserem Anliegen gefolgt. Um die Informationsbasis zu vervollständigen, haben EFD und UVEK im Januar dieses Jahres bei den bundesnahen Unternehmungen und Institutionen eine Zusatzumfrage durchgeführt.

An der Sitzung vom 18. Februar unterbreitete uns das Eidgenössische Finanzdepartement eine politische Würdigung dazu. Daraus ergab sich, dass sich die Unternehmungen grundsätzlich im Rahmen des Rechtes bewegten und sich an die in der Privatwirtschaft üblichen Spielregeln hielten. Aus der Sicht der Bundesverwaltung ist man aber in einigen Fällen ans Limit gegangen, und man liess in gewissen Unternehmungen ein gewisses politisches Gespür vermissen. Zum Teil wurden bei der zweiten Säule - verglichen mit der Bundesverwaltung - recht grosszügige Lösungen gewählt.

Im Einzelnen lautete die von uns geforderte politische Würdigung des Finanzdepartementes wie folgt:

1. In Bezug auf die allgemeine Lohnentwicklung waren die Lohnmassnahmen für 2003 mehrheitlich angemessen. Einige wenige Fälle werfen aber Fragen nach der Notwendigkeit auf.

2. Zu den Leistungsanteilen und Boni: Die Bonus- und Leistungspolitik trägt den markt- und branchenüblichen Verhältnissen Rechnung, auch wenn die Boni in etlichen Unternehmungen mit bis zu 50 Prozent des erreichbaren Gesamtlohnes recht hoch sind. Ihre Ausrichtung hängt jedoch von verbindlichen Leistungskriterien ab; das ist sachgerecht.

3. Die Pensionskassenregelungen liegen im Vergleich zur Privatwirtschaft meist im Mittelfeld oder etwas darunter. Einige Lösungen sind nach den Massstäben der Bundesverwaltung sehr grosszügig.

4. Zu den Austrittsregelungen: Die Leistungen bei Weggang sind vernünftig. Artikel 7 des Freizügigkeitgesetzes, der vorsieht, dass allfällige Eintrittsleistungen des Arbeitgebers bei einem Austritt des Versicherten nur teilweise berücksichtigt werden, wird jedoch nicht von allen Unternehmungen angewendet. Dies wäre eindeutig wünschenswert.

So viel zum Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartementes.

Die Diskussion in unserer Kommission ergab dann, dass der Bundesrat nicht unglücklich ist darüber, die heute nun zu beschliessenden Gesetzesgrundlagen zu erhalten, um so den Unternehmen, die sich am Markt bewähren müssen, zwar keine Steine in den Weg zu legen, aber bei ihnen doch eine gewisse politische Sensibilität zu fördern. Im Spannungsfeld zwischen dem Operieren am Markt und der Abhängigkeit vom Bund muss hier ein Mittelweg gefunden werden, der auch für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar ist.

Ich möchte hier die Berichterstattung zum Eintreten abschliessen und Sie namens der Kommission bitten, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.