Stöckli Hans · Ständerat · 2023-09-12
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-09-12
Wortprotokoll
Die Motion Vogt, übernommen von Herrn de Courten, verlangt, dass der Bundesrat beauftragt wird, der Bundesversammlung eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, mit welcher das Bundespersonalgesetz und alle weiteren einschlägigen Rechtsgrundlagen so geändert werden, dass sie, ich zitiere, "eine Diskriminierung älterer Menschen (insbesondere in der Form von Altersschranken) verbieten bzw. nicht selber vorsehen". Zudem verlangt diese Motion, dass auch die kantonalen und kommunalen Personalrechte öffentlich-rechtlicher Natur in diesem Sinne abgeändert werden sollen.
Der Nationalrat hat dieser Motion an seiner Sitzung vom 4.[NB]Mai mit 116 zu 70 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt.
Wir, die Kommission, beantragen Ihnen einstimmig, die Motion abzulehnen, und zwar aus den drei folgenden Gründen:
1.[NB]Wie der Bundesrat sind auch wir zusammen mit der Lehre und der Rechtsprechung der Meinung, dass im Bereich der Altersbegrenzung kein Diskriminierungstatbestand gemäss Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung vorliegt. Denn Altersdiskriminierung kann einzig dann vorliegen, wenn Menschen in vergleichbaren Situationen aufgrund des Alters und ohne sachliche Gründe unterschiedlich behandelt werden, mit dem Resultat, dass ihnen Rechte verweigert werden. Das Diskriminierungsverbot gilt zudem nicht absolut. Dementsprechend ist die heutige Regelung absolut konform mit der Verfassung.
Gemäss Bundesgericht handelt es sich beim Alter um einen atypischen Diskriminierungstatbestand: Anders als beispielsweise bei den Merkmalen Geschlecht oder Rasse, welche im Verlaufe des Lebens in der Regel stabil bleiben, gehört die überwiegende Anzahl der Personen früher oder später eben auch dieser Gruppe an - wie ich selbst als Sprecher ihr auch angehöre. Deshalb ist eine Diskriminierung in diesem Sinne nicht möglich.
2.[NB]Als weiteres Argument kommt dazu, dass es ohne verfassungsmässige Grundlage nicht in die Kompetenz des Bundes fällt, diese Altersbeschränkungen auf kantonaler und kommunaler Ebene aufheben zu lassen.
3.[NB]Das ist wichtig: Bereits heute besteht gemäss Artikel 35 Absatz 3 der Bundespersonalverordnung die Möglichkeit, sich als Bundesangestellter bis zum 70. Altersjahr weiterbeschäftigen zu lassen. Dementsprechend ist auch faktisch kein Handlungsbedarf gegeben.
Diese drei Gründe haben die einstimmige Kommission zur Überzeugung gebracht, Ihnen - wie auch der Bundesrat - zu empfehlen, die Motion abzulehnen.