Dittli Josef · Ständerat · 2023-09-13
Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-13
Wortprotokoll
Was will die Motion? Die Motion der nationalrätlichen Kommission verlangt, die Rechtsgrundlagen für die Abrechnung der Leistungen der Psychologinnen und Psychologen in Weiterbildung zu schaffen. Die Krankenpflege-Leistungsverordnung soll dahin gehend angepasst werden, dass die Leistungen der Psychologinnen und Psychologen in Weiterbildung, die unter Beaufsichtigung einer qualifizierten Person erbracht werden, ebenfalls übernommen werden.
Was ist die Begründung der Kommission als Urheberin? Das Anliegen wurde durch die nationalrätliche Kommission, die den Vorstoss einreichte, wie folgt begründet: "Seit der Einführung des Anordnungsmodells weigert sich Santésuisse mit Verweis auf die unklaren Rechtsgrundlagen, die Leistungen von Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten zu bezahlen. Santésuisse stellt damit nicht nur die Abrechnung von Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten infrage, sondern das gesamte Weiterbildungssystem - auch jenes von Ärztinnen und Ärzten -, da der Grundsatz der Rechnungsstellung für beide Berufsgruppen gilt. Die Assistenzärztinnen und -ärzte wie auch die Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten sind unerlässlich für das Funktionieren des Schweizer Gesundheitswesens, das permanent unter Druck steht." Das ist die Begründung der nationalrätlichen Kommission.
Wie stellt sich der Bundesrat dazu? Der Bundesrat lehnt die Motion ab und begründet das wie folgt: "Verrichtungen beziehungsweise Leistungen, die von einer Person in Weiterbildung oder einer Person in Absolvierung einer praktischen beziehungsweise klinischen Tätigkeit und im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 KVG erbracht werden, können derjenigen Person zugerechnet werden, welche mit der Beaufsichtigung betraut war und die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt." Die Leistungen können also sehr wohl verrechnet werden. Das ist grundsätzlich die Haltung des Bundesrates.
Zu den Erwägungen der Kommission: Wir haben es uns nicht einfach gemacht. Um den Entscheid fällen zu können, haben wir bei der Verwaltung verschiedene Abklärungen in Auftrag gegeben. Ihre Kommission hat festgestellt, dass zurzeit auf schweizerischer Ebene weder ein genehmigter Tarifvertrag noch in einem solchen Tarifvertrag vereinbarte Regelungen für die Abrechnung und Vergütung dieser Leistungen und Verrichtungen vorliegen, die von Personen in[NB]Weiterbildung[NB]und[NB]in[NB]Erlangung der klinischen Praxis erbracht werden.
Die Kantone haben deswegen die Tarife provisorisch festgelegt. Dagegen haben einzelne Versicherer Beschwerde eingelegt. Dieses Verfahren ist noch im Gange. Ihre Kommission sieht wie der Bundesrat die Tarifpartner in der Pflicht, die Situation zu bereinigen, indem sie sich baldmöglichst auf eine Lösung für die Vergütung der psychologischen Psychotherapie einigen. Eine Regelung auf Verordnungsebene, wie sie die Motion verlangt, würde viel Zeit in Anspruch nehmen und müsste ebenfalls unter Einbezug der Tarifpartner erarbeitet werden.
Die Kommission hat auch zur Kenntnis genommen, dass die Motion keine Auswirkungen auf die Kosten hat. Die Situation ist klar: Personen in Aus- und Weiterbildung können nicht selbstständig abrechnen. Aber die Leistungen, die sie erbringen, können einer Person zugerechnet werden, die bereits aus- und weitergebildet ist. An dieser Situation ändert sich mit der Annahme oder Ablehnung der Motion nichts.
Wenn die Motion abgelehnt wird, erhöht dies den Druck, dass es zwischen den Tarifpartnern zu einer Einigung kommt. Wenn die Motion jedoch angenommen wird, dann werden die Tarifpartner logischerweise in den zwei Jahren, die es für eine Verordnung braucht - die Vernehmlassung, Verabschiedung usw. -, nichts machen. Mit einer Ablehnung der Motion wird das Ziel, unter Wahrung der Zuständigkeiten und der dazugehörenden Prozesse eine Lösung zu finden, schneller und besser erreicht als durch eine Verordnungsanpassung des Bundes.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung die Ablehnung der Motion.