Fässler Daniel · Ständerat · 2023-09-14
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-09-14
Wortprotokoll
Ich schliesse mich den Ausführungen von Kollege Zanetti an, aber nur im ersten Satz. Auch ich habe gestern erfolglos versucht, das Protokoll im Parlnet zu finden, und bin hochkant gescheitert. Ich habe mir dann überlegt, dass es vielleicht besser ist, die Bundesverfassung zu konsultieren. Wenn man die Bundesverfassung konsultiert, kann man sich das Protokoll der Kommission ersparen.
Wir haben vor zwei Tagen 175 Jahre Bundesstaat gefeiert, eineinhalb Stunden lang die Bundesverfassung von 1848 zelebriert. Es würde sich lohnen, auch die Bundesverfassung anzuschauen, die vor 24 Jahren erlassen wurde. In dieser - Herr Kollege Reichmuth und auch der Berichterstatter der Kommission haben es gesagt - ist eigentlich schon mehr als nur klar geregelt, wo die Kompetenzen in diesem Bereich liegen. Die Bundesverfassung sagt: Raumplanung ist Sache der Kantone.
Wir haben zur Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen verschiedene Bestimmungen. Ich erspare es mir nicht, Ihnen diese vorzutragen.
Artikel 3: "Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind." Die Kantone üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind - von den Gemeinden ist keine Rede.
In Artikel 46 unter der Marginalie "Umsetzung des Bundesrechts" steht: "Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um." Es sind die Kantone, die das Bundesrecht umzusetzen haben.
In Artikel 47 der Bundesverfassung, "Eigenständigkeit der Kantone", steht in Absatz 1: "Der Bund wahrt die Eigenständigkeit der Kantone" - so weit zu den Kantonen.
Zu den Gemeinden enthält die Bundesverfassung eine einzige Bestimmung, nämlich in Artikel 50. Absatz 1 lautet: "Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet." Es steht "nach Massgabe des kantonalen Rechts"; die Kantone haben zu bestimmen, welche Rechte den Gemeinden beim Vollzug von Bundesrecht zukommen, nicht der Bund. Dies sollten wir beachten.
Dies gesagt, kann ich mir alles andere ersparen, was Kollege Reichmuth bereits ausgeführt hat. Es wäre meines Erachtens ein gesetzgeberisches Fanal, wenn wir beginnen würden, in einem Bundesgesetz den Gemeinden Umsetzungsaufgaben für den Fall zu geben, dass die Kantone etwas nicht machen, was der Bundesgesetzgeber offensichtlich gemacht haben möchte. Wenn der Bundesgesetzgeber das möchte, dann soll er es auch, wie es der Berichterstatter gesagt hat, zulasten der Kantone festschreiben.
Dann erlaube ich mir noch eine Bemerkung zum Schreiben der BPUK und der LDK, das wir gestern erhalten haben. Sie können sich vorstellen, dass ich mich erkundigt habe, wie dieses Schreiben zustande gekommen ist. Und ich kann Ihnen sagen, dass ich von einer Person, deren Unterschrift auf diesem Brief zu finden ist, erfahren habe, dass sie nicht gewusst hat, dass dieser Brief verschickt wird. Es ist Sache der BPUK, wie ihre Briefe zustande kommen, aber dieses Schreiben scheint keine sehr konsolidierte Haltung zu vermitteln. Das zeigt sich eigentlich auch bei den Ausführungen der BPUK zum fraglichen Artikel 5, wo es in der Begründung der BPUK heisst: "Es muss für die Kantone [...] weiterhin möglich bleiben, den Mehrwertausgleich auch bei Auf- und Umzonungen vorzusehen." Genau das ist ja bereits im bestehenden Gesetz so festgeschrieben, und genau das wird auch weiterhin so festgeschrieben bleiben, einfach mit einer besseren, klareren Formulierung.