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preparatory:AB 325153

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-09-14

Wortprotokoll

Es geht um die Frage, wo man im Gesetz festhält, wer die nötigen Grundlagen zum Vollzug dieses Gesetzes erhebt, also die Anzahl Gebäude und die Bodenversiegelung. Der Nationalrat hat diese Kompetenz dem Bund zugewiesen, in Artikel 13a. Wenn Sie das Raumplanungsgesetz lesen und den Geist der Verfassung berücksichtigen, dann sehen Sie, dass das in die Grundlagenerhebung der Kantone gehört. Deshalb kommt es jetzt hier in Artikel 6 Absatz 3 mit den neu eingefügten Buchstaben d und e. Wenn Sie darüber abstimmen, so stimmen Sie gleichzeitig auch darüber ab, ob Artikel 13a gestrichen und Artikel 38c so belassen wird.

Inhaltlich ändert sich nichts, aber es ist wichtig, dass wir die Kompetenzen am richtigen Ort ansiedeln. Der Bund wird über die Zusammenarbeit mit den Kantonen ohne Weiteres in diese Erhebung eingebunden. Der Bund muss hier auch klar mitwirken, da sind Kantone froh, aber positioniert muss die Grundlagenerhebung hier bei Artikel 6 werden.