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Stark Jakob · Ständerat · 2023-09-14

Stark Jakob · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-09-14

Wortprotokoll

Es geht um die Bestimmung in Artikel 18bis Absatz 1 Buchstabe b. Hier werden nun die Kriterien festgelegt, anhand deren die Verbesserung der Gesamtsituation im Lichte der Ziele und Grundsätze der Raumplanung, wie es so schön in Artikel 8c Absatz 1 Buchstabe a heisst, beurteilt wird. Für diese Kriterien und wie sie zusammenspielen sollen, sind drei Faktoren wesentlich. Das ist jetzt etwas subtil, aber um Ihnen die Unterschiede zwischen der ständerätlichen und der nationalrätlichen Fassung zu zeigen, möchte ich Ihnen das kurz aufzeigen.

Es gibt die ständerätliche und die nationalrätliche Fassung. Die Mehrheit der UREK-S empfiehlt Ihnen die nationalrätliche Fassung, die Minderheit, die sich auch noch melden wird, empfiehlt Ihnen die ständerätliche Fassung. Es werden drei Sachen berücksichtigt, und ich möchte Ihnen nur aufzeigen, worum es geht.

1.[NB]Die Beurteilungskriterien: Davon sind in beiden Anträgen vier identisch - Siedlungsstruktur, Landschaft, Baukultur und Kulturland. Das fünfte Kriterium heisst in der nationalrätlichen Version "Biodiversität" und in der Fassung des Ständerates "Schutz der Biodiversität". Sie sehen also, dass die Kriterien in beiden Fassungen etwa dieselben sind.

2.[NB]Der Beurteilungsprozess: In der nationalrätlichen Fassung heisst es, dass die Nutzungen "in ihrer Summe zu einer Verbesserung der Gesamtsituation von [...] führen" müssen. Es müssen also alle Kriterien bewertet werden bezüglich Verbesserung oder Verschlechterung. In der Summe muss sich daraus eine Verbesserung der Gesamtsituation ergeben, also minus vier plus drei minus vier plus sechs usw. - am Schluss muss einfach mindestens ein Plus von eins resultieren. In der ständerätlichen Fassung heisst es, dass die Nutzungen "insgesamt zu einer Aufwertung von [...] führen" müssen. Das meint grundsätzlich das Gleiche wie "in der Summe".

3.[NB]Der entscheidende Unterschied der beiden Fassungen liegt im verknüpfenden Bindewort, in der Konjunktion: Die nationalrätliche Fassung wählt dafür das Wort "und" - Sie sehen das am Schluss der Aufzählung in Buchstabe b. Das bedeutet, und das ist wichtig, dass alle aufgezählten Kriterien gleichrangig sind und alle in die Bewertung einbezogen werden müssen, also immer alle fünf. Die ständerätliche Fassung dagegen wählt das Wort "oder" - Sie sehen das auch am Schluss der Aufzählung. Das bedeutet auch, dass alle Kriterien gleichrangig sind, doch das Wort "oder" drückt aus, dass aus den fünf Kriterien ausgewählt werden kann. Es können also alle Kriterien ausgewählt werden oder aber auch nur ein Kriterium.

Nach Ansicht der Mehrheit entspricht dies eben nicht dem Ansatz der Beurteilung einer Gesamtsituation. Zudem liegt ein innerer Widerspruch vor, weil die ständerätliche Fassung gleichzeitig vorschreibt, es müsse insgesamt zu einer Aufwertung kommen. Insgesamt zu einer Aufwertung kann es jedoch nicht kommen, wenn es aufgrund der Konjunktion "oder" möglich ist, für die Beurteilung nicht alle Kriterien zu berücksichtigen, und man sich im Extremfall sogar auf ein Kriterium beschränkt.

Ich bitte Sie deshalb im Namen der Mehrheit, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.

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