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Schläpfer Therese · Nationalrat · 2023-09-14

Schläpfer Therese · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-09-14

Wortprotokoll

Ich vertrete hier die Minderheit de Courten. Wir sind uns bewusst, dass eine Mehrlingsschwangerschaft häufig belastender und riskanter als eine Einzelschwangerschaft ist. Oft kommt es zu einer Frühgeburt mit dem Risiko eines längeren Spitalaufenthaltes des Neugeborenen. Dieser Fall ist von der Versicherung bereits abgedeckt. Seit dem 1. Juli 2021 wird der Mutterschaftsurlaub bei einer Hospitalisierung des Neugeborenen um bis zu acht zusätzliche Wochen verlängert.

Wir wie auch der Bundesrat sind deshalb der Auffassung, dass eine Verlängerung des Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs bei Mehrlingsgeburten nicht angezeigt ist und dass es sogar zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber anderen Situationen führen kann, in denen die ersten Monate nach der Geburt belastender sein können. Dies ist insbesondere bei Geburten mit Geburtsgebrechen oder mit gesundheitlichen Komplikationen der Mutter und des Kindes der Fall.

Auch wenn die Zahl der Mehrlingsgeburten gestiegen ist, machen sie lediglich 1,6 Prozent der Geburten inklusive Totgeburten aus. Es sollte auch nicht jeder Einzelfall geregelt werden, zumal über die Sozialpartner oder den Arbeitgeber[NB]grosszügigere Lösungen vereinbart werden können.

Der Bundesrat weist auch darauf hin, dass in den letzten Jahren in der Erwerbsersatzordnung zahlreiche Leistungen eingeführt wurden und gerade eingeführt werden und dass der Beitragssatz den Höchstansatz erreicht hat: In Kraft getreten sind per 1. Januar 2021 die Vaterschaftsentschädigung, per 1. Juli 2021 die Betreuungsentschädigung und per[NB]1.[NB]Januar 2023 die Adoptionsentschädigung. Die Gesetzesänderung zur Verlängerung des Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs im Todesfall des anderen Elternteils wurde am[NB]17.[NB]März 2023 in der Schlussabstimmung angenommen und soll voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Aus all diesen Gründen beantragen wir die Ablehnung der Motion.