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Hess Hans · Ständerat · 2003-03-06

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-06

Wortprotokoll

In Artikel 1 wird das von der Vollzugsstelle erarbeitete Konzept, das die unbestimmten Rechtsbegriffe von Artikel 1 des geltenden Zivildienstgesetzes klärt und sich im Zulassungsverfahren gut bewährt hat, festgeschrieben. Ich halte hier die zwei Hauptziele fest:

1. Es soll mehr Transparenz geschaffen werden. Die bisherigen Begriffe waren für den Laien kaum verständlich. Die neue Formulierung gibt aber kein Rezept für individuelle Argumentationsweisen.

2. Es geht um die Offizialisierung einer seit fast fünf Jahren geübten Praxis. Insbesondere wird heute davon ausgegangen, dass auch jemand, der sich auf eine andere moralische Forderung als auf den Grundsatz der Gewaltlosigkeit beruft, einen Gewissenskonflikt gegenüber dem Militärdienst glaubhaft darlegen kann.

Es erfolgt eigentlich die Festschreibung einzelner Eckwerte. Hier wird die Freiheit der Mitglieder der Zulassungskommission etwas ausgeweitet, und der Richter kann bei der Würdigung der einzelnen Zulassungsgesuche mehr Spielraum walten lassen. Der Gesetzestext weist lediglich auf die massgeblichen Dimensionen der Beurteilung hin. Dadurch wird der Würdigung des Einzelfalles nicht vorgegriffen.