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Rösti Albert · Bundesrat · 2023-09-18

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-09-18

Wortprotokoll

[PAGE 1653] Ich konnte vorhin schon einige Informationen über die allgemeine Haltung des Bundesrates und unsere Absichten bekannt geben. In Ergänzung beantworte ich die vorliegenden Fragen gerne insgesamt wie folgt:

Dem Bundesrat ist der Handlungsbedarf in Bezug auf den stark wachsenden Wolfsbestand bekannt; die Zahlen habe ich erwähnt. Um möglichst rasch korrigierend eingreifen zu können, beabsichtigt das UVEK, dem Bundesrat die Inkraftsetzung eines ersten Teils des geänderten Jagdgesetzes zusammen mit den Umsetzungsbestimmungen auf den 1. Dezember 2023 zu beantragen. Somit könnten die Kantone schon in diesem Winter, nämlich von Dezember bis Januar, wirksam in den Wolfsbestand eingreifen; die Terminierung ergibt sich aus dem Gesetz.

Der Bundesrat hat dieses Vorgehen bereits anlässlich der Fragestunde vom 5. Juni 2023 angekündigt. Die Kantone müssen die Regulation der Wolfsrudel oder die Entnahme ganzer Rudel beantragen und begründen.

Ich möchte hier noch einmal klar betonen, dass die Kantone nicht einfach dazu aufgefordert werden, die Rudel auf eine minimale Anzahl zu reduzieren. Es braucht eine Begründung: Die Rudel müssen eine Gefahr für Mensch oder Tier darstellen, und dazu gibt es verschiedene Kriterien. Zudem ist die vorgängige Zustimmung des BAFU, das die Einhaltung dieser Kriterien prüft, zu diesen Massnahmen notwendig. Die Beurteilung in Kompartimenten sichert eine angemessene Verteilung der Wolfspopulation in der ganzen Schweiz und damit auch eine ertragbare Dichte der Population. Die Kantone können Wölfe, die dem Menschen gegenüber eine Gefahr darstellen, jederzeit erlegen. Denn der Schutz des Menschen ist in jedem Fall höher zu gewichten als der Schutz des Wolfs.

Die Umsetzungsbestimmungen sollen vorerst befristet in Kraft gesetzt werden. Wir sind uns bewusst, dass die verkürzte Konsultation in Anbetracht der Dringlichkeit Fragen aufgeworfen hat; deshalb gibt es eine befristete Inkraftsetzung für zwei Jahre.

Sie werden im Jahr 2024 einen ordentlichen Vernehmlassungsentwurf zur Verordnung erhalten und in der bekannten Frist eine Stellungnahme eingeben können. Gemäss aktueller Planung soll die neue Verordnung auf den 1. Februar 2025 definitiv in Kraft treten.