Lexipedia

Fässler Daniel · Ständerat · 2023-09-18

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-09-18

Wortprotokoll

Ich berichte Ihnen über die Umsetzung von zwei parlamentarischen Initiativen, die Mitte September 2016, also fast genau vor sieben Jahren, im Nationalrat eingereicht wurden. Am 14. September 2016 hat alt Nationalrat Karl Vogler die parlamentarische Initiative 16.458, "Keine unnötigen Formulare bei gestaffelten Mietzinserhöhungen", eingereicht. Diese verlangt, dass Artikel 269d des Obligationenrechts mit einem neuen Absatz 4 ergänzt wird. In diesem sei festzulegen, dass für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen, die in einer Vereinbarung über gestaffelte Mietzinse nach Artikel 269d OR vorgesehen sind, die schriftliche Form genüge. Am 15. September 2016 reichte Nationalrat Olivier Feller die parlamentarische Initiative 16.459, "Mietvertragsrecht. Auf mechanischem Wege nachgebildete Unterschriften für zulässig erklären", ein. Diese verlangt ebenfalls die Ergänzung von Artikel 269d OR mit einem neuen Absatz 4. In diesem sei festzulegen, dass für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen auf dem amtlichen Formular neu die Verwendung einer auf mechanischem Wege nachgebildeten Unterschrift zulässig sei.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates gab den beiden Initiativen am 19. Oktober 2017 Folge. Am 21. August 2018 stimmte auch die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates zu. Am 5. Februar 2021 nahm die RK-N die Arbeiten an den beiden parlamentarischen Initiativen auf. Sie [PAGE 767] entschied sich dabei dafür, diese zusammen mit weiteren das Mietrecht betreffenden parlamentarischen Initiativen in einem einzigen Verfahren, aber in verschiedenen Entwürfen umzusetzen.

Die Vorlage, über die wir jetzt befinden, wurde durch die RK-N am 24. Juni 2021 mit 13 zu 2 Stimmen bei 8 Enthaltungen deutlich verabschiedet. Am 20. August 2021 wurde der begleitende Bericht verabschiedet und beschlossen, die Vernehmlassung zu eröffnen. Nach durchgeführter Vernehmlassung wurde die Vorlage am 23. Juni 2022 zuhanden des Nationalrates verabschiedet. Dieser stimmte der Vorlage am[NB]9.[NB]März 2023 mit 108 zu 66 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. Ihre Kommission beriet die Vorlage an ihrer Sitzung vom[NB]26.[NB]Juni dieses Jahres. Sie trat mit 11 zu 1 Stimmen bei 0 Enthaltungen auf die Vorlage ein und beantragt Ihnen mit 10 zu 1 Stimmen bei 0 Enthaltungen, die Vorlage gemäss Entwurf gutzuheissen. Eine Minderheit zum Eintreten, aber auch zum Erlass liegt nicht vor.

Ich erlaube mir, bereits beim Eintreten den Regelungsinhalt zu erwähnen. Zuerst zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Vogler 16.458: Möchte ein Vermieter den Mietzins erhöhen, muss er dies gemäss Artikel 269d Absatz 1 OR auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen und begründen. Für sogenannte Staffelmieten enthält das Gesetz keine anderslautende Bestimmung. Dies ist nach Auffassung der Kommission unsinnig, denn bei Mietverhältnissen mit gestaffelten Mietzinsen im Sinne von Artikel 269c OR wird bereits im Mietvertrag mit einer Mindestdauer von drei Jahren vereinbart, dass sich der Mietzins periodisch um einen bereits konkret bezifferten Betrag erhöht. Solche Mietverträge kommen vor allem im gewerblichen Bereich vor, typischerweise in den Bereichen Detailhandel, Hotellerie und Gastronomie.

Übersieht ein Vermieter, dass er trotz vereinbarter Staffelmiete die einzelne Erhöhung mit amtlichem Formular mitteilen muss, ist die zum Beispiel mit einem normalen Brief mitgeteilte Erhöhung nichtig. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 269d OR mit einem neuen Absatz 4 wird im Interesse beider Mietvertragsparteien Rechtssicherheit geschaffen: Neu soll die schriftliche Form genügen.

Zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Feller 16.459: Auch diese Initiative betrifft die formellen Erfordernisse einer Mietzinserhöhung oder einer anderen einseitigen Mietvertragsänderung. Gemäss Artikel 269d OR muss eine entsprechende Mitteilung des Vermieters schriftlich und auf dem vom Kanton genehmigten Formular erfolgen. In einem Urteil vom 8. Juli 2003 hatte das Bundesgericht entschieden, dass solche Mitteilungen eines Vermieters handschriftlich unterzeichnet werden müssen, andernfalls seien sie nichtig. Die Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg anerkannte das Bundesgericht nur in jenen Fällen als genügend, in denen deren Gebrauch im Verkehr im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 OR üblich sei.

Mit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde der Mieterschutz nicht verbessert, wohl aber die Bürokratie erhöht und das Risiko geschaffen, dass sich Mietvertragsparteien über Formfehler streiten. Das soll nun korrigiert werden, indem in einem neuen Absatz 4 von Artikel 269d OR festgehalten wird, dass für die Mitteilung einer Mietzinserhöhung und anderer einseitiger Vertragsänderungen auf dem offiziellen Formular neu auch eine auf mechanischem Weg nachgebildete Unterschrift genügt. Die Zulassung der faksimilierten Unterschrift ist ein Gebot der Digitalisierung und stellt eine administrative Erleichterung dar, ohne dass dadurch Mieterrechte oder die Rechtssicherheit geschmälert werden.

Ich fasse zusammen: Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates beantragt Ihnen mit 11 zu 1 Stimmen bei 0 Enthaltungen, auf die Vorlage einzutreten, und mit 10 zu 1 Stimmen bei 0 Enthaltungen, diese dann gemäss Entwurf zu verabschieden.