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Paganini Nicolò · Nationalrat · 2023-09-18

Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-09-18

Wortprotokoll

Die Mitte-Fraktion unterstützt das Eintreten auf den vorliegenden Gesetzentwurf, das ja unbestritten ist.

Den Anstoss zur vorliegenden Revision gab nicht zuletzt das im Jahr 2012 eingereichte Postulat 12.4271 des damaligen Walliser CVP-Nationalrates Christophe Darbellay mit dem Titel "Besserer Infrastrukturschutz vor Steinschlägen, Erdrutschen, Fels- und Bergstürzen". Der Postulatsbericht mit dem Titel "Umgang mit Naturgefahren in der Schweiz" kommt zum Schluss, dass die Schweiz in der Vergangenheit bei Naturkatastrophen immer wieder neue Erkenntnisse aus den Schadenereignissen und den damit verbundenen Gefahrenprozessen gewonnen hat und diese in der Praxis umsetzt. Das integrale Risikomanagement von Naturgefahren wurde 2004 durch die Nationale Plattform Naturgefahren (Planat) in der Strategie Naturgefahren Schweiz verankert. Der Postulatsbericht hält fest, es gelte, diesen Ansatz für die Zukunft weiterzuentwickeln, denn der Schutz vor Naturgefahren sei eine Daueraufgabe. Diesen Schlussfolgerungen trägt die Änderung des Wasserbaugesetzes Rechnung, indem der Ansatz des integralen Risikomanagements in Artikel 3 verankert wird. Das ist der Kern der vorliegenden Revision.

Heute leben rund 20 Prozent der Schweizer Bevölkerung in überschwemmungsgefährdeten Gebieten, wo sich auch rund 30 Prozent der Arbeitsplätze und 25 Prozent der Sachwerte befinden. Die zu beobachtende Häufung von extremen Wetterereignissen, zuletzt vor gut zwei Wochen, führt uns regelmässig vor Augen, wie wichtig das Thema "Umgang mit Naturgefahren" gerade für das Alpenland und Wasserschloss Schweiz ist.

Man kann bei vielen Geschäften, die wir hier in diesem Saal beraten, die Frage aufwerfen, ob die Übertragung einer Aufgabe an den Bund, ja überhaupt an den Staat sinnvoll und nötig ist. Wenn es aber um die Sicherheit der Menschen in [PAGE 1701] unserem Land geht, dann ist die Antwort klar. Dieser Schutz der Menschen vor existenzbedrohenden Gefahren ist eine Kernaufgabe des Staates, und deshalb braucht es die Weiterentwicklung des Wasserbaugesetzes.

Im Detail unterstützen wir den von der Kommission in Artikel 4 Absatz 3 des Wasserbaugesetzes und Artikel 62b des Gewässerschutzgesetzes eingefügten und nicht bestrittenen Zusatz, wonach die Initialpflege von neu gebauten Gewässerraumabschnitten während fünf Jahren zulasten des Bauprojektes zu finanzieren ist. Es macht keinen Sinn, aufwendig zu gestalten und zu bepflanzen, wenn nachher nicht mit Pflegemassnahmen dafür gesorgt wird, dass die beabsichtigte Wirkung auch tatsächlich eintritt. Bei Artikel 1 Absatz 2 des Wasserbaugesetzes bitten wir Sie, der Mehrheit zu folgen. Das Wasserbaugesetz hat seinen Zweck eben im Schutz vor Naturgefahren. Die Anliegen der Minderheit finden ihre Regelung demgegenüber im Gewässerschutzgesetz. Zur Minderheit Bulliard brauche ich keine Ausführungen mehr zu machen, der Antrag dieser Minderheit wurde zurückgezogen.

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