Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2023-09-19
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2023-09-19
Wortprotokoll
Personenbezogene Gesellschaften sind Unternehmen, deren Wertschöpfung allein vom Allein- oder Mehrheitsaktionär erzielt wird und die mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigen. Weil der Ertrag einer Gesellschaft in solchen Fällen praktisch[NB]ausschliesslich[NB]auf[NB]der Leistung einer an der Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson beruht, ist der Ertragswert der Unternehmung teilweise nicht bzw. schwer veräusserbar.
Gemäss geltendem Recht haben die Kantone das Vermögen nach Artikel 14 Absatz 1 StHG zum Verkehrswert zu bewerten. Dabei können sie den Ertragswert allerdings bereits heute angemessen berücksichtigen. Bei nicht börsenkotierten Gesellschaften wenden die Kantone üblicherweise die Regeln aus der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswerte an. Diese Wegleitung wurde von der Schweizerischen Steuerkonferenz in der Form eines Kreisschreibens herausgegeben und ist für die Kantone lediglich ein Hilfsmittel für die Bewertung von nicht kotierten Unternehmen. Das heisst, die Kantone sind nicht an dieses Kreisschreiben gebunden, sondern dürfen bei der Bemessung der Vermögenssteuer von den Regeln der Wegleitung abweichen. Dies ermöglicht es den Kantonen, im Einzelfall sachgerechte Lösungen zu finden. Konkret empfiehlt die Wegleitung, nicht kotierte Kapitalgesellschaften wie folgt[NB]zu[NB]bewerten:[NB]im[NB]Gründungsjahr und während der Aufbauphase zum Substanzwert und wenn repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen, nach der sogenannten Praktiker-Methode.
Welches wären die Folgen einer Substanzbewertung bei personenbezogenen Gesellschaften? Die von der Motion verlangte Bewertung zum Substanzwert würde Inhaberinnen und Inhaber von personenbezogenen Gesellschaften gegenüber Gesellschaften, die nicht personenbezogen sind, steuerlich privilegieren. Auch das Bundesgericht findet, es sei richtig, bei der Bewertung dieser Gesellschaften neben dem Substanzwert auch den Ertragswert zu verwenden. Das wurde so in einem Entscheid im Jahr 2018 ausgeführt. Die geforderte Bewertung zum Substanzwert würde daher zu systematischen Unterbesteuerungen führen.
Die Mindereinnahmen für die Kantone und Gemeinden können nicht beziffert werden, weil statistische Daten zu solchen Gesellschaften nicht vorhanden sind. Sie hatten aber die Finanzdirektorenkonferenz und auch die Schweizerische Steuerkonferenz angehört. Ich möchte hier einfach sagen, dass auch die Kantone diese Motion ablehnen. Die Finanzdirektorenkonferenz empfiehlt die Ablehnung der Motion und übrigens auch die Schweizerische Steuerkonferenz - das ist eine Beamtenkonferenz.
Immerhin empfehlen also auch die gewählten Regierungsrätinnen und Regierungsräte sowie der Bundesrat die Ablehnung der Motion.