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Widmer Céline · Nationalrat · 2023-09-19

Widmer Céline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-09-19

Wortprotokoll

Es ist ziemlich genau ein halbes Jahr her, seit der Bundesrat die Notverordnung zur Übernahme der Credit Suisse durch die UBS in Kraft gesetzt hat. In dieser Notverordnung vom 16.[NB]März hat der Bundesrat in Artikel 6 einerseits festgehalten, dass das Eidgenössische Finanzdepartement, die Finma und die Schweizerische Nationalbank nicht öffentlich verfügbare Informationen austauschen können, die im Zusammenhang mit den Liquiditätshilfedarlehen und Ausfallgarantien notwendig sind. Das ist natürlich nachvollziehbar. Er hat in Artikel 6 Absatz 3 zudem festgehalten, dass der Zugang zu[NB]diesen[NB]amtlichen[NB]Dokumenten für die Bürgerinnen und Bürger nach dem Öffentlichkeitsgesetz pauschal ausgeschlossen ist.

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) hat sehr bald nach Bekanntgabe der Fusion grundsätzlich infrage gestellt, ob der Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips mittels Notverordnung überhaupt rechtswirksam ist. Das ist eine juristische Frage, die wir heute nicht klären können. Der Edöb hat im Grundsatz auch kritisiert, dass der Bundesrat nach dem Rettungsschirm für die Stromwirtschaft zum zweiten Mal mit einer Notverordnung die Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes ausgeschlossen hat.

Dieses Thema hat Ihre Staatspolitische Kommission an ihrer Sitzung vom 12. Mai aufgegriffen und im Zusammenhang mit der CS-Notverordnung die Verwaltung und den Edöb angehört. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates ist zum Schluss gekommen, dass es aus staatspolitischer Sicht nicht angebracht ist, den Zugang zu Informationen und Dokumenten für die Öffentlichkeit in einer Verordnung pauschal zu verweigern. Natürlich braucht die Verwaltung von den betroffenen Finanzinstitutionen alle relevanten Informationen, und es geht auch gar nicht darum, sofort alle Dokumente öffentlich zu machen. Zentral ist: Das Öffentlichkeitsgesetz enthält bereits genügend Schutzmechanismen, um den Zugang bei Bedarf einzuschränken, zum Beispiel wenn es um den Schutz öffentlicher und privater Interessen geht. Das gilt selbstverständlich auch im Zusammenhang mit den Darlehen und Ausfallgarantien für die Übernahme der CS durch die UBS.

Das Öffentlichkeitsgesetz sorgt für Transparenz über die Tätigkeit der Verwaltung. Das ist ganz zentral für das Vertrauen der Bevölkerung in Staat und Behörden. Zu diesem Zweck garantiert es den Zugang zum Beispiel für Medien zu amtlichen Dokumenten. Wenn nun mittels einer notrechtlichen Verordnung die Informationsrechte der Bürgerinnen und Bürger gänzlich ausgeschlossen werden, ist das höchst problematisch, gerade vor dem Hintergrund der Tragweite der Entscheide zur Credit Suisse.

Deshalb hat Ihre Kommission die vorliegende Kommissionsmotion mit 18 zu 7 Stimmen beschlossen. Damit wird der Bundesrat aufgefordert, diesen Ausschluss des Öffentlichkeitsprinzips aus der Verordnung zu streichen und diesen auch im Entwurf für eine allfällige Überführung der Verordnung in ordentliches Recht nicht vorzusehen. Die Minderheit der Kommission war der Ansicht, dass die nötige Transparenz auch im Rahmen der Geschäftsprüfungskommissionen und der PUK hergestellt werden könnte.

Erfreulicherweise hat diese Motion bereits Wirkung gezeigt. Im nun vorliegenden Gesetzentwurf zur Überführung des Public Liquidity Backstops in ordentliches Recht ist kein Ausschluss des Öffentlichkeitsgesetzes mehr vorgesehen. Auch in der verlängerten Verordnung hat der Bundesrat mit Beschluss vom 6. September den entsprechenden Artikel inzwischen gestrichen.

Mit Blick auf die Zukunft ist das Anliegen der Motion sicherlich erfüllt. Deshalb dürfen wir Ihnen als Kommissionssprechende im Namen der Kommission mitteilen, dass wir diese Kommissionsmotion nach der Debatte zurückziehen. Mit der Motion hat die Kommissionsmehrheit sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht einverstanden ist, dass der Bundesrat in einer Notverordnung das Öffentlichkeitsgesetz pauschal aushebelt. Ich danke für Ihre Kenntnisnahme.