Lexipedia

Burkart Thierry · Ständerat · 2023-09-19

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-19

Wortprotokoll

Wir hatten grundsätzlich diese Debatte ja bereits in der letzten Runde. Damals hat [PAGE 812] sich der Ständerat entschieden, diese Bestimmung zu streichen. Ich habe es extra im Amtlichen Bulletin nachgelesen, habe unter anderem mein Votum nochmals gelesen, und ich darf Ihnen sagen: Eigentlich könnte ich es Ihnen eins[NB]zu[NB]eins[NB]nochmals[NB]vorlesen.[NB]Ich[NB]verzichte natürlich darauf. Es sind eigentlich drei Hauptbotschaften, die sich wiederholen.

Zunächst: Ja, natürlich ist dieses Anliegen nicht nur gerechtfertigt, sondern es ist sogar als Ziel verfolgbar. Diese Bestimmung - auch in der Version der Mehrheit der Kommission - fängt ja auch harmlos an. Sie sagt nämlich, es gebe jährliche Zielvorgaben, dagegen ist nichts einzuwenden, und es wird sogar noch gesagt, es dürfe dadurch keine Beschränkung der Menge an Elektrizität geben - völlig problemlos, da könnten wir uns dahinterstellen. Aber eben: Gut gemeint ist nicht gut gemacht. Ich komme damit zu den anderen zwei Hauptbotschaften, und das sind im Wesentlichen die vom letzten Jahr.

Erstens ist diese Regelung nach wie vor untauglich, auch wenn man die Verteilnetzbetreiber herausnimmt und jetzt neu die Elektrizitätslieferanten einbezieht. Sie ist nach wie vor untauglich, weil man den Esel meint, aber den Sack schlägt. Mit "Esel" meine ich in diesem Fall, natürlich wirklich nur im übertragenen Sinn, die Endkonsumentinnen und Endkonsumenten. Ansetzen tut man aber bei den Elektrizitätslieferanten. Insofern möchte man Massnahmen am einen Ort, aber gesetzlich legiferiert werden die Elektrizitätslieferanten. Das ist ein Verstoss gegen das Verursacherprinzip, und es ist eben auch untauglich, weil es nichts bewirkt.

Zweitens ist es mit unverhältnismässigem bürokratischem Aufwand verbunden, wenn das irgendwie noch verfolgt werden sollte. Denn man müsste Einblick in interne Abläufe der Endkonsumenten haben. Ich möchte Ihnen zwei Beispiele nennen:

1.[NB]Ein Unternehmen, das massiv wächst - das ist ja eigentlich positiv -, braucht mehr Strom. Das heisst, es besteht grundsätzlich ein Problem in Bezug auf die Effizienz, sofern man nicht nachweisen kann, dass dieses Wachstum mit Effizienzmassnahmen verbunden ist.

2.[NB]Ein Haushalt, es zieht jemand aus und jemand anderes ein, der einen anderen Stromverbrauch hat: Wie soll man hier die Effizienzmassnahmen überhaupt messen können?

Ich verweise auf Absatz 2, der das so sagt: "Elektrizitätslieferanten müssen die Zielvorgaben durch Massnahmen für Effizienzsteigerungen an bestehenden elektrisch betriebenen Geräten, Anlagen und Fahrzeugen bei schweizerischen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern erfüllen." Wie soll denn das gehen?

Wenn dann gesagt wird, es gebe keine Bestrafung, verweise ich auf Absatz 4 dieser Bestimmung: "Die Zielvorgabe eines Elektrizitätslieferanten entspricht einem bestimmten Anteil seines Absatzes des Vorjahres bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Inland. Soweit die Elektrizitätslieferanten das Ziel verfehlt haben, müssen sie den fehlenden Teil in den folgenden drei Jahren zusätzlich erfüllen." Wenn das keine Bestrafung sein soll!

In diesem Sinne bitte ich Sie, beim Beschluss vom letzten Mal zu bleiben, bei der Streichung dieser Massnahmen. Und lassen Sie sich nicht beirren: Ja, wir haben die Verteilnetzbetreiber nicht mehr drin; das wäre natürlich sowieso Unsinn. Aber mit den Elektrizitätslieferanten wird es nicht viel besser. Einerseits sind die Verteilnetzbetreiber durchaus auch Elektrizitätslieferanten. Und für die Elektrizitätslieferanten ist es ebenso unmöglich, diese Massnahmen entsprechend durchzusetzen oder zu überprüfen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit anzunehmen, weil die gut gemeinte Bestimmung untauglich und unverhältnismässig ist.