Wicki Hans · Ständerat · 2023-09-20
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2023-09-20
Wortprotokoll
Es geht hier um den erwähnten Strafabzug von 5 Prozent. Dieser wird dort zur Anwendung gebracht, wo sich die Realisierung bei vorhergehenden Programmen selbstverschuldet verzögert hat. Konkret wird gemäss Artikel 14 der Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr bei der Festlegung des Bundesbeitrags auch der Stand der Umsetzung der zweiten Generation bewertet. Daraus resultiert der vom Bundesrat bei einigen Agglomerationsprogrammprojekten vorgesehene Abzug. Der Nationalrat hat beschlossen, diesem Vorgehen zu folgen und bei diesen Programmen den Beitragssatz des Bundes um 5 Prozent zu senken.
In unserer Kommission spaltet dieses Vorgehen die Geister. Die Minderheit macht geltend, dass damit die aktuell gut vorbereiteten Projekte für Fehler in der Vergangenheit bestraft würden. Die Mehrheit der Kommission folgt hingegen der Auffassung des Bundesrates, dass dieser Abzug wichtig ist. Immerhin wird bei der Verzögerung genau geprüft, ob diese vermeidbar gewesen wäre oder eben nicht. Es wird also nicht einfach pauschal abgezogen. Wenn Fremdeinwirkungen zu einer Verzögerung führten, gibt es keinen Abzug. Wenn es etwa Opposition oder ein Referendum gegen ein Projekt gegeben hatte, sind dies gute Gründe für eine Verzögerung, die nicht der Agglomeration zur Last gelegt werden. Immerhin ist diese Bestimmung auch weniger streng als noch bei der dritten Generation, wo sogar der ganze Bundesbeitrag verloren gehen konnte.
Die Möglichkeit des Abzugs ist eines der wenigen Instrumente, die der Bund hat, um gegenüber den Agglomerationen einen gewissen Druck auszuüben, damit die Projekte rasch umgesetzt werden. Das ist ja das Ziel dieser Vorlage, umso mehr, als etliche Massnahmen aus den vorherigen Generationen bis anhin nicht respektive nur stark verzögert umgesetzt wurden. So konnten für die zweite Generation erst 43 Prozent der Mittel ausbezahlt werden. Das ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund problematisch, dass mindestens 8 Prozent des Volumens des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds zwingend in diese Programme fliessen müssen. Bei einem solch tiefen Wert sind die gesetzlichen Vorgaben eben nicht erfüllt.
Entgegen anderslautender Auffassung waren diese Vorgaben zudem bereits zu Beginn bekannt. Wie bereits darauf hingewiesen worden ist, ist in der Verordnung sogar explizit festgehalten, dass der Stand der Umsetzung der vorletzten Generation für die Beurteilung massgebend ist. Es geht daher nicht zuletzt auch um Rechtssicherheit, weshalb wir hier konsequent bleiben sollten.
Ich empfehle Ihnen, der Mehrheit unserer Kommission zu folgen und bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.