Kuprecht Alex · Ständerat · 2023-09-21
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-09-21
Wortprotokoll
Das vorliegende Geschäft basiert, wie bereits vom Kommissionssprecher erwähnt, auf der Motion 17.3860 unseres ehemaligen Ratskollegen Isidor Baumann, einer Motion, die auch der Nationalrat angenommen hat. Der Bundesrat erfüllt somit seine Pflicht und unterbreitet dem Parlament mit diesem Geschäft eine entsprechende Vorlage für einen vollen Lastenausgleich.
Inhaltlich muss man zur Kenntnis nehmen, dass die Finanzierung der Familienzulagen über Lohnprozentsätze erfolgt, welche der Arbeitgeber abführt. Es ist also eine einseitige Arbeitgeberfinanzierung. Die Lohnanteile sind nicht einheitlich festgelegt, die Beiträge schwanken somit je nach Familienausgleichskasse erheblich. Die Spannweite liegt - es wurde bereits erwähnt - zwischen 0,1 und 3,36 Prozent des AHV-pflichtigen Lohns. Das geltende Familienzulagengesetz auf Stufe Bund regelt nur die Mindestzulage. Es steht den Kantonen frei, den Betrag kraft eines kantonalen Parlamentsbeschlusses zu erhöhen oder auch die Selbstständigerwerbenden mit einzubeziehen. Dementsprechend fallen auch die Zulagen in den Kantonen völlig unterschiedlich aus, vom Mindestbeitrag bis weit über 400 Franken im Monat. Es versteht sich von selbst, dass die Beitragssätze auch aus diesem Grunde unterschiedlich hoch sind. Die prozentualen Lasten sind auch deshalb sehr unterschiedlich, weil in Branchen mit eher tieferen Löhnen eher höhere Beiträge zu leisten sind als in Branchen mit höheren Löhnen.
Dass ein Lastenausgleich gefordert wird, erscheint verständlich und ist nachvollziehbar. Zahlreiche Kantone haben das eingesehen und für ihre verschiedenen Familienausgleichskassen bereits vor langer Zeit eine Lösung eingeführt, wie sie der Motionär wollte. Die entsprechende Kompetenz gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k des Familienzulagengesetzes ist schon lange vorhanden. Die Zuständigkeiten bei den Familienzulagen - dazu gehört auch die Fairness unter den verschiedenen Familienausgleichskassen - liegen also eindeutig bei den Kantonen und nicht beim Bund.
Für einen fairen Finanzierungsausgleich haben elf Kantone bereits einen vollen Lastenausgleich für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende eingeführt, nämlich die Kantone Bern, Luzern, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug, Baselland, Tessin, Waadt, Genf und Jura. Drei Kantone, nämlich Uri, Solothurn und Schaffhausen, führen einen vollen Lastenausgleich für Arbeitnehmende, nicht aber für Selbstständigerwerbende durch, und sechs Kantone wenden einen teilweisen Lastenausgleich bereits an, nämlich die Kantone Zürich, Freiburg, Basel-Stadt, Graubünden, St. Gallen und Wallis. Es verbleiben also noch sechs Kantone, nämlich die Kantone Glarus, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Aargau, Thurgau und Neuenburg, die bisher noch kein Lastenausgleichssystem eingeführt haben. Sie sollen jetzt kraft dieser nun vorliegenden Gesetzesänderung zu diesem Schritt gezwungen werden.
Ich betrachte diesen beantragten Schritt nicht als verhältnismässig. Er missachtet auf der Basis unseres föderalen Staatsaufbaus den Grundsatz der gesetzgeberischen Zuständigkeit und verleitet die Kantone, deren Vertretung unsere Kammer eigentlich wahrnehmen sollte, dazu, künftig immer mehr Aufgaben an den Bund zu delegieren. Ich meine, [PAGE 865] das ist keine gute staatspolitische Entwicklung. Vermeiden wir es aus grundsätzlichen Überlegungen zu unserem Föderalismus, die Kantone zu zwingen, etwas einzuführen, das nicht unbedingt notwendig ist und das ihnen selbst, der kantonalen Art und Weise und dem eigenen Zweck nicht entspricht. Die übergeordneten Rechtsgrundlagen sind vorhanden. Verhelfen wir also den Kantonen zu ihrem Glück, und treten wir nicht auf die Vorlage ein!
Ich ersuche Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.