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Leuenberger Ernst · Ständerat · 2003-03-11

Leuenberger Ernst · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-11

Wortprotokoll

Ich mache die Ratsmitglieder darauf aufmerksam, dass in der Detailberatung dreimal eine Abstimmung nach dem Kriterium der Ausgabenbremse vorgesehen ist. Das erfordert die Zustimmung von 24 Mitgliedern dieses Rates. Wenn alle da bleiben, die jetzt noch da sind, mag es vielleicht knapp reichen, wenn Sie auch die edle Absicht haben, diesem an sich unbestrittenen Geschäft dann im Detail zuzustimmen.

[PAGE 157] Wir sind Zweitrat; der Nationalrat hat diesem Geschäft mit 123 zu 1 Stimmen zugestimmt. Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf das Geschäft einzutreten und es mit einer kleinen Änderung im Detail gemäss der bundesrätlichen Vorlage zu genehmigen.

Was ist der Zweck der ganzen Übung? Die Frage wird beantwortet, wenn Sie im Text des Änderungsvorschlages blättern und sehen, dass in Artikel 40 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes neu vorgeschlagen wird, der Bundesrat könne den zivilen und den militärischen Flugsicherungsdienst ganz oder teilweise einer nicht gewinnstrebigen, gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft übertragen, an welcher der Bund sich mehrheitlich zu beteiligen habe. Sie erkennen daraus: Es geht darum, die zivile und militärische Flugsicherung zusammenzuführen, und zwar aus Gründen der Kapazitätsbewirtschaftung bzw. der Kapazitätsausnutzung bei unserem kleinen Luftraum.

Zwar ist schon im geltenden Gesetz, in Artikel 40 Absatz 5, eine entsprechende Bestimmung enthalten, die lautet: "Die zivilen und militärischen Flugsicherungsdienste sind entsprechend den Bedürfnissen aufeinander abzustimmen und, soweit dies betrieblich und technisch sinnvoll ist, miteinander zu vereinigen." Das ist also geltendes Recht. Insofern ist diese Zusammenführung nichts Neues, sondern schon lange in Betracht gezogen.

Will man nun diese beiden Dienste vereinigen, so hat das eine Reihe von Konsequenzen, die im entsprechenden Bundesbeschluss in den Absätzen 2bis, 2ter und 2quater von Artikel 40 beschrieben sind und auch Bestimmungen enthalten, die dann zu höheren Ausgabenbeschlüssen führen könnten. In der Tat müsste diese neue Gesellschaft, die neue, zusätzliche Aufgaben übernimmt, mit dem angemessenen Kapital ausgestattet werden, damit sie ihre Investitionen finanzieren kann. Das ist der Gehalt von Absatz 2bis.

In der Tat gäbe es auch Probleme mit den Vorsorgeeinrichtungen: aus dem banalen Grund, dass es sich hier, was die militärische Flugsicherung angeht, um ein Outsourcing handelt, was hier in diesem Saal in den letzten Tagen ja mehrmals angesprochen wurde. Es müssten also Leute, die bisher beim Bund waren, zu dieser privatrechtlichen Aktiengesellschaft, heute Skyguide genannt, wechseln; es handelt sich um rund hundert Personen. Es kommt dann noch das Detail dazu - das haben Sie den Unterlagen entnommen -, dass die militärischen Flugverkehrsleiter ein höheres Pensionsalter hatten, als das die zivilen Flugverkehrsleiter haben. Diese Anpassung müsste zu entsprechenden Leistungen führen, die man den militärischen Flugverkehrsleitern mitgeben würde. Deshalb ist in Artikel 40 Absatz 2ter mit einer Kann-Vorschrift geregelt, dass der Bund zusätzliche Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtungen aufgrund der Rechnungslegung erstmals ganz oder teilweise finanzieren kann. Ähnlich ist diese Problemlage in Absatz 2quater beschrieben.

Diese ganze Geschichte inklusive der Infrastruktur - es müsste ein neues Flugsicherungsgebäude in Dübendorf erstellt werden - hätte nach bundesrätlichen Angaben Kosten in der Grössenordnung von 215 bis 250 Millionen Franken zur Folge. Ich weise noch einmal darauf hin, dass auf entsprechende Fragen in der Kommission hin klar ausgeführt worden ist: Es figuriert im Budget des Jahres 2003 zwar ein Betrag für die Finanzierung dieser Gesellschaft, dieser Betrag ist aber gesperrt, bis beide Kammern des Parlamentes diese Vorlage verabschiedet haben. Im Übrigen ist auf eine entsprechende Frage hin klar festgehalten worden, dass bisher weder der Bau in Dübendorf begonnen worden sei noch irgendwelche Geldmittel unter diesem Titel geflossen seien.

Ich komme damit zur zentralen Frage, die in der Kommission natürlich am meisten zu reden gegeben hat, nämlich zur Frage: Welchen Einfluss hat die allfällige Nichtratifizierung des Staatsvertrages über die Flugverkehrskontrolle über deutschem Hoheitsgebiet auf diese Geschichte hier?

Wir werden dieses Geschäft ja erst nächste Woche behandeln. Es ist getrennt traktandiert worden, weil der Bundesrat immer wieder klargemacht hat, dass diese Vorlage in jedem Fall dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten ist. So haben denn die beiden zuständigen Departemente, UVEK und VBS, in einem Schreiben mit Datum vom 7. März unsere Kommissionen erneut informiert und festgehalten: "Für den Bundesrat ist unbestritten, dass ein schweizerisches Unternehmen den schweizerischen Luftraum sichern und überwachen muss."

Zur Frage einer allfälligen Nichtratifizierung führen diese beiden Departemente dann aus: "Selbst bei einer Nichtratifizierung des Staatsvertrages mit Deutschland ist die Flugsicherung gemäss Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes eine hoheitliche Aufgabe, für die der Bund verantwortlich ist. Skyguide ist ein Instrument des Bundes zur Erfüllung dieser Aufgabe. Die Gewährleistungspflicht des Bundes für die Flugsicherung und die Wahrung der Lufthoheit bedingt, dass der Bund die Rechtsgrundlagen schafft, um seinen Unternehmen im Bedarfsfall auch die nötigen Finanzmittel zukommen zu lassen. Dies ist der Gegenstand der Revision von Artikel 40 des Luftfahrtgesetzes. Die konkreten Ausgaben werden dem Parlament noch im Rahmen des Budgets zur Bewilligung unterbreitet." So weit die Departemente UVEK und VBS.

Damit ich dann in der Detailberatung nicht noch einmal das Wort ergreifen muss, will ich Sie darauf aufmerksam machen, dass die Kommission bei Artikel 40 Absatz 2 noch eine Präzisierung eingeführt hat, und zwar dergestalt - da trifft sie sich mit dem Kommentar, den die beiden Departemente uns ja soeben mitgeteilt haben -, dass hier die Formulierung "Der Bund ist für die hoheitliche Funktion verantwortlich" eingeführt wird. Das ist im Einvernehmen mit dem Departement geschehen.

Es ist absolut unbestritten, dass die Verkehrsregelung am Himmel eine hoheitliche Funktion ist, eine Polizeifunktion, und das soll hier mit dieser Beifügung noch verdeutlicht werden. Es hat sich vor kurzem erwiesen - auch in Gesprächen mit unseren Nachbarländern -, dass man sich zum Beispiel in Deutschland etwas gewundert hat, dass wir diese hoheitliche Aufgabe an eine private Gesellschaft übertragen haben. Mit dieser Formulierung soll geklärt werden, dass da zwar eine privatrechtliche Gesellschaft am Werk ist, die aber - schweizerisch-pragmatisch - grossmehrheitlich dem Bund gehört. Der Bund wird ja dieser Gesellschaft mit klaren Leistungsaufträgen sagen, was sie zu tun hat, soweit dies nicht bereits hier im Gesetz umschrieben ist.

Ich bitte Sie also, bei Artikel 40 Absatz 2 dieser durch die Kommission beigefügten Präzisierung zuzustimmen.

Ebenfalls bei Artikel 40 ist vielleicht eine Präzisierung vonseiten des Bundesrates am Platz. Es steht hier im zweiten Satz von Absatz 2: "Der zivile und der militärische Flugsicherungsdienst sind entsprechend den Bedürfnissen aufeinander abzustimmen." Die Kommission interpretiert diesen Satz so, dass damit ausgesagt werden will: In diesem kleinen schweizerischen Luftraum muss Ordnung zwischen den Bedürfnissen geschaffen werden und Koordination zwischen den Bedürfnissen der zivilen Luftfahrt und den Bedürfnissen der militärischen Luftfahrt geschaffen werden. Diese Bestimmung enthält nicht zwingend und in jedem Fall und unter allen Umständen die heute angestrebte und zum Teil bereits vorgenommene Vereinigung der zivilen und der militärischen Flugsicherung. Es könnten ja theoretisch gesehen Fälle eintreten, bei denen man gewisse Dinge wieder getrennt behandeln müsste.

In der Tat hat sich - ich habe es schon ausgeführt - die Kommission sehr intensiv mit der Frage befasst, was denn geschehen würde, wenn nach einer allfälligen Nichtratifizierung des Staatsvertrages Deutschland in einseitigen Massnahmen beispielsweise die Flugsicherung über deutschem Gebiet bis an die Schweizer Grenze zurücknähme. Ich möchte hier nicht weitere Spekulationen über diesen Tatbestand anstellen; ich möchte einfach festhalten, dass der Bund und die beiden zuständigen Departemente uns vor kurzem, am 7. März 2003, mitgeteilt haben - und ich zitiere abermals aus dem Fazit, aus diesem bundesrätlichen Papier -: "Die gesetzlichen Grundlagen für ein finanzielles Engagement des Bundes zugunsten von Skyguide müssen unabhängig von der Genehmigung oder Ablehnung des Staatsvertrages mit Deutschland geschaffen werden. So [PAGE 158] oder so ist die Flugsicherung in der Schweiz für die zivilen und die militärischen Belange sicherzustellen. Eine realistische Alternative zu Skyguide gibt es gegenwärtig weder aus ziviler noch aus militärischer Sicht." Es wird dann weiter noch einmal festgehalten, was ich bereits zitiert habe. Ich zitiere weiter: "Über die Ausgaben wird nicht mit der vorliegenden Revision beschlossen. Das Parlament wird über die konkreten Kredite für Skyguide im Rahmen des Budgets zu befinden haben." So weit meine Ausführungen.

Ich beantrage Ihnen Eintreten auf die Vorlage. Ich beantrage sodann, bei Artikel 40 Absatz 2 im Sinne der Kommission die Verdeutlichung und Ergänzung vorzunehmen, im Übrigen Zustimmung zum Text des Bundesrates und Zustimmung, sofern das zahlenmässig noch möglich ist, zur Überwindung der Ausgabenbremse.