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Maissen Theo · Ständerat · 2003-03-11

Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-11

Wortprotokoll

Ich möchte zuerst eine Nicht-Interessenbindung bekannt geben: Obwohl ich Bündner bin, bin ich nicht Jäger.

Nun zur Sache selbst: Wir haben das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz der wild lebenden Säugetiere und Vögel; das regelt die Grundsätze der Jagdausübung, um eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten, aber auch um die von wild lebenden Tieren verursachten Schäden auf ein tragbares Mass zu begrenzen. Der Vollzug des Jagdgesetzes - und das ist nun wichtig - wird an die Kantone delegiert. Diese regeln und planen die Jagd; das ist in Artikel 3 des eidgenössischen Jagdgesetzes festgehalten. Dieses föderalistische Modell hat sich bewährt. Es nimmt Rücksicht auf die gewachsenen Strukturen in den Kantonen und in den Regionen, insbesondere aber auch auf die Systeme der Patent- und der Revierjagd, die in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Voraussetzungen schaffen. Mein zentrales Anliegen ist: An dieser Kompetenz- und Aufgabenteilung ist festzuhalten.

Nun zwei, drei Bemerkungen zum Verbot der Baujagd, wie es in der Motion gefordert wird: Bei der Baujagd geht es vorweg um die Bejagung des Fuchses. Unbestritten ist, dass die Fuchspopulation auf ein tragbares Mass zu begrenzen [PAGE 153] ist, weil andernfalls Seuchen wie Tollwut, Fuchsbandwurm und Fuchsräude drohen; gerade letztere Krankheit hat wegen fehlender Bejagung im Kanton Genf wieder Einzug gehalten. Es geht hier also um eine vorbeugende Massnahme. Wenn diese dann unzureichend ist, ist klar, dass man bezüglich der Tollwut - wie das seinerzeit gemacht worden ist - wieder mit Impfaktionen eingreifen muss. Hingegen, und das muss man auch feststellen: Bei der letztmaligen Bekämpfung der Tollwut hat natürlich auch ein anderes Mittel gegriffen, das mir dann weniger sympathisch ist: Das ist das Vergasen der Tiere in ihren Bauten.

Ich denke, mit einer gezielten Regulierung des Wuchsbestandes kann man auf solche weiter gehende Massnahmen verzichten. Die Baujagd ist eine effektive Jagdtechnik; sie ist nicht unbedeutend. Derzeit werden in der Schweiz jährlich etwa 40 000 Füchse erlegt. Etwa 10 000 Füchse sind Opfer der Strasse oder werden anderweitig aufgefunden. Von den bejagten Tieren wird immerhin etwa ein Drittel über die Baujagd erlegt.

Nun verläuft die Baujagd nicht so, wie sie in der Begründung der Motion dargestellt wird, sondern vielmehr so, dass ein Hund das Tier, das gejagt werden soll, aus dem Bau hinaustreibt. Das geht sehr schnell; das ist eine kurze Stressphase. Gleichzeitig ist es keinesfalls so, dass der Hund als Waffe gegen das zu jagende Tier eingesetzt wird, sondern es geht wirklich nur darum, das zu jagende Tier aufzustöbern.

Auch die Gefahr, dass Hunde dabei lebendigen Leibes begraben würden, wie das angesprochen ist - ich habe mich erkundigt -, ist praktisch nicht vorhanden. Es ist doch im Interesse des Jägers, dass er seinen Hund wiederbekommt; er hat ja dank seiner Eigenschaften einen bestimmten Wert. Wenn so etwas passiert, dann werden die Hundeführer ihren Hund sicher wieder ausbuddeln oder aus seiner Notlage befreien. Es kann aber passieren, dass sich ein Hund selbstständig an nicht organisierten Bejagungen in einen solchen Bau begibt, also ohne Auftrag; dabei kann er natürlich in diese Situation kommen. Aber dieses Problem wird mit der Motion auch nicht verhindert.

Zusammenfassend stelle ich fest, dass wir in Bezug auf die Baujagd eine vernünftige Regelung haben. Es ist Sache der Kantone, dass sie korrekt abgewickelt wird, und es ist auch die Ethik der Jägerschaft, dass man das korrekt macht. Ich denke, es braucht hier kein Verbot, sondern Regelungen der Kantone, die das waidgerecht und auch tierschutzgerecht vollziehen.

Und nun zum zweiten Punkt, zur Nachsuche. Die Nachsuche ist, soweit ich das überblicke, in jedem Kanton geregelt, auch im Kanton Bern. In Artikel 28 des bernerischen Jagdgesetzes heisst es: "Beschossenes Wild ist zeitgerecht und fachgemäss nachzusuchen." In Artikel 65 der Verordnung des Kantons Bern dazu wird die Nachsuche im Detail geregelt. Es sind auch die Wildhüter einzuschalten, sodass es an und für sich funktionieren sollte.

Entscheidend ist nun allerdings nicht die gesetzliche Regelung, sondern wie das in der Praxis gehandhabt wird. Man darf feststellen, dass es überall in der Regel gut funktioniert. Dort, wo Defizite vorhanden sind, ist es an den Kantonen, das zu verbessern.

Ich gebe Ihnen dazu zwei, drei Zahlen aus dem Kanton Graubünden. Im Kanton Graubünden gibt es einen Schweisshundeclub, der sich mit der Nachsuche beschäftigt. Er hat 130 geprüfte und einsatzbereite Gespanne. Diese Gespanne - also Meister und Hund - machen pro Jagdsaison etwa 700 bis 800 Nachsuchen bei einem erlegten Bestand von gegen 12 000 Stück Schalenwild pro Jagdsaison. Nicht einmal 10 Prozent der Tiere müssen also nachgesucht werden.

Heute ist es gesamtschweizerisch so, dass mehr Nachsuchen bei Tieren gemacht werden müssen, die im Verkehr angefahren werden und verletzt sind.

Alles in allem auch hier: Die kantonalen Strukturen genügen; eidgenössische Vorschriften würden die Administration unnötig aufblähen.

Ich bitte Sie also aus folgenden Gründen, die Motion abzulehnen:

1. Es betrifft Kompetenzen der Kantone, die generell gut geregelt sind. Wo Defizite vorhanden sind, ist es Sache der Kantone, diese zu beheben.

2. Das Verbot der Baujagd wäre nicht im Dienst des Tierschutzes; es geht hier um Seuchenbekämpfung und letztlich, bei der Tollwut, auch um die Gesundheit der Menschen.

3. Die Nachsuche ist geregelt; gesetzliche Grundlagen sind da. Mängel, wenn sie in der Praxis bestehen, können wir nicht mit einer bundesgesetzlichen Regelung beheben, sondern da müssen die Kantone eingreifen.

4. Die Motion ist abzulehnen, und es ist auch kein Postulat daraus zu machen, weil das sinnlos ist; damit wird nur die Zuständigkeit der Kantone tangiert. Es ist in diesem Fall, in diesen beiden Bereichen unnötig, die Kompetenzen der Kantone zu beschneiden.