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Bieri Peter · Ständerat · 2003-03-12

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-12

Wortprotokoll

In Artikel 28a nehmen wir die Änderung des Patentgesetzes vor. Hier erlaube ich mir, einige Ausführungen zu machen, weil es einen ganz wesentlichen Schritt darstellt, im Rahmen des Stammzellenforschungsgesetzes das Patentgesetz zu ändern.

Die Kommission hat sich dafür ausgesprochen, dass der Entwurf des Bundesrates durch eine Bestimmung ergänzt wird, welche die Grenzen der Patentierung im Anwendungsbereich des Stammzellenforschungsgesetzes aufzeigt. Die Kommission ist sich bewusst, dass das Patentrecht weder dazu berufen noch geeignet ist, die Forschung zu lenken oder gar Missbräuche neuer Technologien zu verhindern. Dies ist Aufgabe der jeweiligen Sachgesetzgebung. Die vorgeschlagene Änderung des Patentgesetzes soll dies auch nicht leisten. Vielmehr ist es die Absicht der Kommission zu vermeiden, dass in dieser äusserst sensiblen Materie die Erteilung von Patenten zu fundamentalen, rechtlichen und ethischen Wertungsentscheidungen in Widerspruch tritt. Den Ansatzpunkt einer Regelung sieht die Kommission dementsprechend im Vorbehalt zugunsten der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten im geltenden Artikel 2 Absatz 1 des [PAGE 190] Patentgesetzes. Dieser Bestimmung zufolge werden für Erfindungen, deren bestimmungsgemässe Verwendung gegen tragende Grundgedanken der Rechtsordnung oder allgemein anerkannte Normen der Sozialmoral verstossen würde, keine Patente erteilt. Diesen heute sehr generell formulierten Patentierungsausschluss will die Kommission aus Gründen der Transparenz konkreter fassen. Dies geschieht durch eine Aufzählung von vier Kategorien von möglichen Erfindungen, deren Verwertung als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten zu werten wäre.

Die Aufzählung soll den Rechtsanwendern klarere Leitlinien zur Handhabung des Patentausschlusses in die Hand geben. Die Konkretisierung beschränkt sich dabei auf den Geltungsbereich des Stammzellenforschungsgesetzes, einschliesslich der durch dieses Gesetz tangierten Bereiche des Fortpflanzungsmedizingesetzes. Diese Beschränkung sowie die besondere Sensibilität der Thematik rechtfertigen nach Ansicht der Kommission, dass der laufenden Teilrevision des Patentgesetzes, welche die Patentierung auf dem Gebiet der belebten Natur insgesamt als Kernthema hat, vorgegriffen wird. Die Aufzählung der von der Patentierung ausgenommenen Erfindungen in Absatz 1 ist nicht abschliessend. Dies erlaubt eine Beschränkung auf wesentliche Leitlinien. Zu detaillierte gesetzliche Vorgaben riskieren ohnehin, durch die technische Entwicklung rasch überholt zu werden. Dann bieten sie keine Hilfeleistung mehr.

Folgende Erläuterungen zum neuen Artikel 2 des Patentgesetzes sind angezeigt:

1. Der Begriff "Verfahren zum Klonen" in Buchstabe a von Absatz 1 umfasst nach dem gegenwärtigen Meinungsstand zu Artikel 119 der Bundesverfassung sowohl das reproduktive als auch das therapeutische Klonen. In technischer Hinsicht sind das Embryonensplitting und der Zelltransfer erfasst. Der Wortlaut entspricht Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Europäischen Richtlinie über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen. Aus Gründen der Transparenz sind allerdings auch noch die mit den Verfahren erzeugten Lebewesen genannt.

2. Nach Buchstabe b sind die Verfahren zur Erzeugung von Mischwesen aus Mensch und Tier sowie die Mischwesen selbst von der Patentierbarkeit ausgenommen. Der Ausschluss erfasst solche Mischwesen, bei denen nicht nur einzelne Zelltypen genetisch verschieden sind, sondern deren Zellen und Gewebe insgesamt Erbgut von Mensch und Tier vereinigen. Ein Tier, in das ein menschliches Gen eingebracht wird, ist beispielsweise nicht erfasst. Dies besagt allerdings nicht, dass solche Mischwesen im Einzelfall nicht doch wegen eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten von der Patentierung ausgenommen sind. Dies ist in etwa denkbar, wenn die genetische Veränderung der Tiere geeignet ist, diesen Tieren Leiden zu verursachen, und keinen wesentlichen medizinischen Nutzen für Mensch oder Tier mit sich bringt.

3. Buchstabe c sieht vor, dass Verfahren der Keimbahntherapie von der Patentierung ausgeschlossen sind. Bei der Keimbahntherapie handelt es sich um eine verfassungsrechtlich verbotene Methode zur Behandlung von Krankheiten durch Eingriffe in die Erbsubstanz von Keimbahn oder Keimzellen. Verfahren und Produkte der somatischen Gentherapie sind demgegenüber nicht von der Patentierung ausgeschlossen.

4. Schliesslich bestimmt Buchstabe d, dass für unveränderte embryonale Stammzellen und für unveränderte embryonale Stammzelllinien menschlichen Ursprungs keine Patente erteilt werden. Dem Begriff "unverändert" in Buchstabe d liegt ein enges biologisches Verständnis, das heisst die Identität mit den Zellen unmittelbar vor der Entnahme aus der Blastozyste, zugrunde. In dieser Form haben nach Ansicht der Kommission embryonale Stammzellen noch an der Menschenwürde teil, die den Embryo mittelbar schützt. Eingriffe, die über die Konservierung von embryonalen Stammzellen in diesem Zustand oder über die Entwicklung von mit der ursprünglichen embryonalen Stammzelle identischen Stammzelllinien hinausgehen, führen zu einer Veränderung. Die entsprechend veränderten embryonalen Stammzellen bzw. Stammzelllinien unterliegen nicht mehr dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Verfahren beispielsweise zur Isolierung oder Konservierung von embryonalen Stammzellen durch Buchstabe d nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind. Es kann nach wie vor ein Verfahrenspatent hierfür erteilt werden.

Entschuldigen Sie meine etwas langen Ausführungen zu dieser etwas schwierigen Materie, doch es ist wichtig, dass unsere Meinung auch später, im Hinblick auf die Interpretierung dieser Änderung im Patentrecht, entsprechend festgehalten ist.