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Paganini Nicolò · Nationalrat · 2023-09-26

Paganini Nicolò · Nationalrat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-09-26

Wortprotokoll

Gerne berichte ich Ihnen über die Arbeiten der UREK-N zum vorliegenden Geschäft.

Die beantragte Änderung des Zweitwohnungsgesetzes geht auf eine parlamentarische Initiative Candinas zurück. Mit seinem am 19. Juni 2020 eingereichten Vorstoss mit dem Titel "Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben" verfolgt der Initiant drei Stossrichtungen, die von der Mehrheit der Kommission unterstützt werden.

Nehmen wir als Erstes ein siebzig Jahre altes Haus. Die Zimmer sind klein, das Treppenhaus ist eng, es gibt nur ein kleines Bad, die Raumhöhe ist gering, die Isolation ist schlecht. Das ist in vielen Dörfern im Berggebiet Realität. Gemäss Zweitwohnungsgesetz können diese Bauten heute um 30 Prozent erweitert werden oder - dieses "oder" ist entscheidend - in der aktuellen Wohneinheit unterteilt werden. Mit der vorliegenden Gesetzesanpassung soll beides möglich sein: Ein bestehendes Haus soll um 30 Prozent erweitert und gleichzeitig unterteilt werden können. Damit wird nicht mehr Wohnfläche geschaffen, da eine Vergrösserung schon nach geltendem Recht möglich ist. Erweitert man heute aber, so darf man keine Unterteilung vornehmen.

Für viele Einheimische lässt sich der Umbau aber nur finanzieren, wenn erweitert und unterteilt werden darf, und zwar ohne dass dann eine Nutzungsbeschränkung für alle Einheiten folgt. Die Liegenschaft verliert dann nämlich umgehend an Wert. Man stelle sich eine Liegenschaft mit einem Eigenkapitalanteil von 20 Prozent und einer hypothekarischen Belehnung von 80 Prozent vor. Ein Wertverlust der Liegenschaft in Höhe von 5 Prozent würde in diesem Fall den Verlust eines Viertels des Eigenkapitals bedeuten. Im Ergebnis stellt Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Zweitwohnungsgesetzes in der heutigen Form ein erhebliches Verdichtungs- und Baulandmobilisierungshindernis dar und widerspricht damit den Zielen der ersten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG 1). Dazu kommt, dass eine Unterteilung nicht zwingend mehr Zweitwohnungen bedeutet. Sehr wohl können dadurch auch Erstwohnungen entstehen.

Das zweite von der Gesetzesvorlage zu lösende Problem ist, dass ein Wiederaufbau nach einem Abbruch ausschliesslich in der bestehenden Grösse erfolgen darf. Es ist unverständlich, dass man bei einem Wiederaufbau nicht ebenfalls eine Erweiterung um 30 Prozent vornehmen darf.

Drittens wollen sowohl der Initiant als auch die Mehrheit der UREK-N, dass ein Wiederaufbau künftig auch mit nicht nur geringfügigen Standortverschiebungen möglich sein soll. Der Bauwillige sollte beim Wiederaufbau den Standort auf dem gleichen Grundstück frei wählen können - natürlich unter Beachtung sämtlicher übriger baugesetzlicher Normen. Daraus ergibt sich allenfalls auch die Möglichkeit der Verdichtung. Verschiebt man ein Haus innerhalb einer Parzelle, kann man unter Umständen ein zweites Haus bauen - natürlich unter Beachtung der entsprechenden Nutzungsbeschränkungen -, also mit Erstwohnungen. Diese Möglichkeit käme ganz[NB]klar[NB]der[NB]einheimischen Bevölkerung zugute.

Die UREK-N gab der parlamentarischen Initiative am 20. Mai 2021 Folge. Am 12. August 2021 stimmte auch die ständerätliche UREK zu. Am 3. November 2022 stimmte die UREK-N mit 14 zu 10 Stimmen einem Vorentwurf zu und schickte ihn in die Vernehmlassung. In dieser wurde die Vorlage mehrheitlich positiv aufgenommen. Sowohl eine grosse Mehrheit der Kantone wie auch die Dachverbände der Gemeinden, Städte, Bergregionen und der Wirtschaft unterstützten die Vorlage. Ablehnend äusserten sich in erster Linie Organisationen aus den Bereichen Heimat-, Natur-, Landschafts- und Umweltschutz. Gestützt auf das Vernehmlassungsergebnis sah sich die Kommissionsmehrheit bestätigt, eine mehrheitsfähige Lösung ausgearbeitet zu haben.

Der Bundesrat befürwortet zwar in seiner Stellungnahme eine Änderung des Zweitwohnungsgesetzes, weicht aber in einem wichtigen Punkt von der Kommissionsmehrheit ab, indem bei einer Erweiterung der Fläche bei einem Um- oder Wiederaufbau zusätzliche Wohnungen nur als Erstwohnungen zulässig sein sollen. Genau diese Beschränkung wollen aber weder der Initiant noch die Mehrheit unserer Kommission. Alle wollen mehr Erstwohnungen. Aber der Zwang ist aus den vorhin erwähnten Gründen ein Problem.

Eine Minderheit Suter beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Frau Suter wird den Antrag der Minderheit noch im Detail begründen. Aus Sicht der Minderheit ist die beantragte Änderung mit Artikel 75b Absatz 1 der Bundesverfassung nicht vereinbar. Bereits die heutigen Erweiterungsmöglichkeiten gemäss Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Zweitwohnungsgesetzes würden eigentlich zu weit gehen. Erst recht gelte dies für die angestrebte Kombination der beiden Absätze mit Erweiterung der Hauptnutzfläche und zusätzlichen Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung. Im Weiteren[NB]befürchtet[NB]die[NB]Minderheit, dass insbesondere in touristischen Hotspot-Gemeinden wie St. Moritz, Davos, Zermatt oder Gstaad eine grosse Nachfrage nach Zweitwohnungen besteht und die Gefahr droht, dass die ortsansässige Bevölkerung noch stärker als bis anhin aus dem Ort verdrängt werden könnte.

Die Kommissionsmehrheit hält die beantragte Änderung im Lichte des bereits bestehenden Artikels 11 des Zweitwohnungsgesetzes jedoch für verfassungskonform. Es geht um eine massvolle Lockerung des Gesetzes, welche den Erfahrungen der Berggebiete im Umgang mit dem Zweitwohnungsgesetz seit dessen Einführung Rechnung trägt. Von einem zusätzlichen Druck auf die einheimische Bevölkerung ist nicht auszugehen, da mehr Wohnraum geschaffen werden kann, gerade auch Erstwohnungen.

Der Kern des Zweitwohnungsgesetzes, nämlich die Verhinderung der ungebremsten Zersiedelung des Berggebiets mit Zweitwohnungen, wird mit dieser Gesetzesanpassung keineswegs tangiert. Die neue Regelung betrifft nur bestehende Bauten und nur Bauzonen, die noch Spielraum bieten. Da sollen dank etwas mehr Flexibilität auch bessere Lösungen realisiert werden können, die den Grundsätzen der Verdichtung gemäss RPG 1 Rechnung tragen und dringend erwünschte energetische Sanierungen begünstigen. Der Bundesgerichtsentscheid Samedan, einer der Auslöser für die vorliegende Revision, zeigt auf, dass mit der neuen Lösung auf einer bestehenden Parzelle ein zusätzliches Gebäude mit Erstwohnungen für die einheimische Bevölkerung mit einer Wohnfläche von rund 430 Quadratmetern hätte realisiert werden können.

Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, in der Detailberatung überall der Mehrheit zu folgen.

Die Minderheit Clivaz Christophe bei Artikel 11 Absatz 2 möchte beim Wiederaufbau strengere Vorschriften betreffend Standortverschiebung einfügen. Diese sind unnötig, weil sich jeder Bauherr an die lokal geltenden Bau- und Zonen- sowie allfällige Ortsbildvorschriften zu halten hat.

Die Minderheit Flach bei Artikel 11 Absätze 2, 2bis, 3 und 3a möchte die Bestimmungen gemäss Stellungnahme des Bundesrates übernehmen. Diese sind aus Sicht der Mehrheit aber nicht zielführend, weil sie die Erweiterung eben nur dann ermöglichen, wenn die zusätzliche Wohnung mit[NB]einer[NB]Nutzungsbeschränkung belegt wird. Dies wird die Finanzierung der Gebäudesanierung in vielen Fällen [PAGE 1941] verunmöglichen und Einheimische zum Verkauf ihrer Liegenschaften zwingen.

Bei Artikel 11 Absatz 3bis möchte die Minderheit I (Clivaz Christophe), dass die neue Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn die betroffene Gemeinde vom kantonalen Recht explizit bezeichnet wird. Die Minderheit II (Munz) will eine Anwendung nur in Gemeinden mit einem Erstwohnungsanteil von mehr als 50 Prozent zulassen. Für die Mehrheit braucht es diese Regelungen nicht. Den Kantonen steht es gemäss Artikel 12 Absatz 2 bereits heute und auch in Zukunft jederzeit offen, bei Missbrauch oder unerwünschten Entwicklungen die Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 bis 4 stärker einzuschränken, als dies das Zweitwohnungsgesetz vorsieht. Die Kantone können somit handeln, wenn[NB]sie[NB]dies[NB]als[NB]notwendig[NB]erachten. Die Gebirgskantone haben übrigens vor wenigen Tagen in einem Schreiben an die Ratsmitglieder bekräftigt, dass sie die Anträge der Mehrheit unterstützen.

Der Einzelantrag Munz, den Sie gestern Abend auf Ihrem Tisch gefunden haben, lag der Kommission naturgemäss nicht vor. In diesem Sinne haben wir ihn auch nicht behandeln können.

Die UREK-N hat der Gesetzesänderung in der Gesamtabstimmung mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt. Abschliessend bitte ich Sie deshalb nochmals, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung überall der Mehrheit zu folgen.