preparatory:AB 327771
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-09-26
Wortprotokoll
Sehr geehrter Herr Nationalrat Atici, Ihre Motion verlangt im Sinne der Förderung der gesellschaftlichen und kulturellen Vielfalt einen verstärkten Effort der SRG. Sie soll in ihren publizistischen Angeboten die Perspektive von Menschen mit Migrationshintergrund noch stärker einbringen. Überdies sollen Menschen mit Migrationshintergrund im publizistischen Angebot noch sicht- und hörbarer werden. In den SRG-Führungsgremien sehen Sie ebenfalls Handlungsbedarf. Auch hier soll gesellschaftliche Vielfalt verstärkt werden. Der Bundesrat soll das Parlament zwei Jahre nach Annahme der Motion über die von der SRG erzielten Fortschritte informieren.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass er Ihr Anliegen eigentlich ausreichend aufnimmt, und will dieses auch in Zukunft berücksichtigen. Die SRG-Konzession enthält seit 2019 - Sie haben es erwähnt - den programmatischen Artikel 14 zu Ihrem Thema. Die SRG soll mit ihren Angeboten Menschen mit Migrationshintergrund berücksichtigen und integrative Inhalte vermitteln, um zum Verständnis der Lebenswirklichkeiten dieser Menschen beizutragen. Das BAKOM kann im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit Informationen zu den Leistungen der SRG im Zusammenhang mit dem auch von Ihnen erwähnten Artikel 14 der SRG-Konzession einholen und tut dies auch. Das BAKOM hat generell den Auftrag, die Aufsicht über die SRG und über die generelle Erfüllung der Konzession auszuüben. Da gehört, wie gesagt, dieser Artikel 14 dazu.
Wir haben die aktuelle Konzession mal verlängert und werden im Rahmen der Neukonzessionierung sicher auch diesen Bereich beibehalten und weiter beobachten. Uns erscheint allerdings ein bundesrätlicher Bericht dazu nach zwei Jahren eine Doppelspurigkeit zu sein, was letztlich der Grund dafür ist - also nicht der Inhalt! -, dass wir hier diese Motion zur Ablehnung empfehlen. Wir sehen hier keinen zusätzlichen Regulierungsbedarf.
Betreffend die personalpolitischen Entscheide halten wir die Unabhängigkeit der SRG hoch. Hier hat der Bund keine Regulierungskompetenz. Sie müssten daher an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen gelangen, wenn aus Ihrer Sicht allenfalls Verletzungen von Artikel 69 der Bundesverfassung vorhanden wären.