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Stöckli Hans · Ständerat · 2023-09-26

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-09-26

Wortprotokoll

Nur eine kurze Replik zum Sprecher der Minderheit: Sie monieren, man solle die laufenden Arbeiten zur ELG-Revision abwarten, weil dieses Thema adressiert sei. Wenn Sie die Vernehmlassungsvorlage studieren, werden Sie die Frage der Hilfsmittel nicht finden, denn diese Vorlage geht nicht explizit auf diese Frage ein. Dementsprechend ist es ein kleiner Trost, wenn man sagt, man solle diese Revision abwarten.

Zur Frage der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit liegt uns ein Kurzgutachten der Herren Walder und Wyss vom Büro Fischer vor, welches zu einem anderen Schluss kommt. Auf der einen Seite wird dort, was die Verfassungsmässigkeit anbelangt, ausgeführt, dass tatsächlich gemäss Artikel 112c Absatz 1 der Bundesverfassung die Kantone für die Hilfe für und Pflege von Betagten und Behinderten zuhause zuständig seien. Dementsprechend hat der Verfassunggeber den Kantonen die umfassende Finanzierungszuständigkeit für Hilfe- und Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld zugewiesen. Ich zitiere: "Die Finanzierungszuständigkeit der Kantone ist insofern subsidiär, als die Bundessozialversicherungen, einschliesslich der AHV, für Hilfs- und Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld diverse Versicherungsleistungen vorsehen." Dann wird der St. Galler Kommentar zitiert: "Der Erlass von Hilfsmittellisten im Bereiche der einzelnen Sozialversicherung ist damit durch Artikel 112c nicht ausgeschlossen. Ein Blick in die Materialien zeigt, dass es dem Verfassunggeber beim Erlass von Artikel 112c vor allem um Leistungen von Spitex-Organisationen ging - Krankenpflege, Hauspflege, Haushaltspflege -, deren Subventionierung neu kantonalisiert werden sollte. Den Hilfsmittelbegriff verwendete die damalige Botschaft im Zusammenhang mit Artikel 112c nicht." Das heisst: Es ist, zumindest gestützt auf dieses Rechtsgutachten, nicht in der alleinigen Kompetenz der Kantone, hier aktiv zu werden.

Im gleichen Kurzgutachten wird auch überzeugend ausgeführt, dass gerade der Zweck der Schaffung von Artikel [PAGE 943] 43quater des AHV-Gesetzes im Jahre 1976 darin bestand, dass man die Schlechterstellung von Personen, die erst nach Erreichen des Pensionsalters invalid geworden waren, aufheben wollte. Wir kennen ja die Problematik, dass dort eine gewisse Ungerechtigkeit besteht.

Dementsprechend wird in diesem Gutachten ausgeführt, ich zitiere: "Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat mit der sehr offenen Formulierung von Artikel 43quater ein sehr breites Ermessen bei der Auswahl der Hilfsmittel und der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste eingeräumt." Im Gutachten kommt man zum Schluss, dass tatsächlich, wie die Sprecherin der Mehrheit ausgeführt hat, der Bundesrat ohne Verletzung der Gesetze im Rahmen der Verordnungsanpassung diesem Anliegen zum Durchbruch verhelfen könnte. Das wollte ich noch zum Ausdruck bringen.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.