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Bürgi Hermann · Ständerat · 2003-03-12

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-12

Wortprotokoll

In Ergänzung zu dem, was Kollege Stadler gesagt hat, möchte ich einfach aus meiner Sicht noch kurz zusammenfassen, welches die für uns [PAGE 177] massgebliche verfassungsrechtliche Grundlage war. Ich meine, Herr Schmid hat jetzt - er möge mir verzeihen - einiges zur Verwirrung über die verfassungsrechtliche Ausgangslage beigetragen. Herr Stadler hat zu Recht mit Artikel 20 der Bundesverfassung begonnen. Die Verfassung garantiert selbstverständlich die Wissenschaftsfreiheit. Aber damit ist nicht alles verfassungsmässig erlaubt, sondern die gleiche Verfassung gebietet uns, Schranken aufzustellen, beispielsweise im Bereich von Artikel 119, Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich. Die Wissenschaftler dürfen nicht alles machen. Die Verfassung schränkt das ein, wie das Kollege Stadler gesagt hat.

Zusammenfassend ist einfach festzustellen, dass im Grundsatz keine Unklarheit in Bezug auf Artikel 119 besteht. Es besteht nur eine Unklarheit im Zusammenhang mit der eigentlichen Forschung am Menschen. Das ist der Zweifel, und den wollen wir mit einer Überprüfung der Verfassung, allenfalls mit einer neuen Verfassungsbestimmung, in den Griff bekommen. Zusammenfassend, Herr Kollege Schmid: Die Wissenschaftsfreiheit ist gewährleistet, aber sie wird durch Artikel 119 eingeschränkt, und Artikel 119 Absatz 2 enthält Folgendes: Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck gilt erstens in Bezug auf die Forschung an Embryonen und Stammzellen, dass die Forschungsbedürfnisse grundsätzlich anerkannt sind. Dann gibt es als Zweites aber eine Schranke, und, Herr Kollege Schmid, diese Schranke wird in der Verfassung selbst aufgestellt, und zwar in den Literae a und b von Artikel 119 Absatz 2. Ich habe das heute schon einmal gesagt. Beispielsweise sind Klonen, Eingriffe in die menschlichen Keimzellen usw. von der Verfassung verboten. Das hat nichts mit Wissenschaftsfreiheit zu tun. Dann kommt der dritte Bereich, der die Frage betrifft, inwieweit eben Forschungen an so genannten überzähligen Embryonen zulässig sind. Gemeint sind Forschungen, wenn diese überzähligen Embryonen beschädigt und zerstört werden. Hier haben wir einen verfassungsrechtlichen Graubereich. Hier ist eines klar, Herr Kollege Schmid: Wenn wir nichts sagen, ist nicht einfach alles erlaubt. (Zwischenruf Schmid Carlo: Absatz 1!)

Nein, das ist nicht so! Ich zitiere jetzt Absatz 1 von Artikel 119 der Bundesverfassung, Herr Kollege Schmid: "Der Mensch ist vor Missbräuchen der Fortpflanzungsmedizin und der Gentechnologie geschützt." Das heisst nun ganz klar und eindeutig, dass nicht einfach alles, was nicht explizit im Gesetz erwähnt wird, erlaubt ist. Das ist eine Verfassungsinterpretation, die überhaupt nicht zutreffend ist, sondern es ist Aufgabe des Gesetzgebers zu sagen, was vor diesem Hintergrund zulässig ist und was nicht. Wir regeln jetzt die Stammzellenforschung, und dann ist eben das andere nicht einfach, wie Herr Schmid gesagt hat, erlaubt. Das ist eine Fehlinterpretation. Ich muss das in aller Deutlichkeit festhalten.

Was sich aus dieser verfassungsrechtlichen Lage ergibt, ist klar: Der Gesetzgeber muss diese Frage regeln. Das ist zwingend, der Gesetzgeber muss dies tun! Wir regeln jetzt diese Frage. Die weitere Frage, wenn es dann nämlich in die eigentliche Humanforschung hineingeht, muss das Humanforschungsgesetz regeln. So ist die verfassungsrechtliche Ausgangslage gestaltet.