Stadler Hansruedi · Ständerat · 2003-03-12
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-12
Wortprotokoll
Natürlich haben wir heute eine komplexe Frage zu beurteilen. Gegenüber den einzelnen Stimmen, die ich in den letzten Tagen gehört habe, kann ich aber heute eine Entwarnung herausgeben: Man kann nämlich davon ausgehen, dass die kleinen grauen Hirnzellen der Mitglieder des Ständerates bei komplexen Themen wie der Stammzellenforschung durchaus beurteilen können, welche Fragen wir bei eben dieser Stammzellenforschung zu beurteilen haben. Wenn das werdende Leben als Rohstoffmaterial für die Forschung und die Medizin benutzt werden soll, wirft dies Fragen von rechtlicher und politischer Relevanz auf. So ist auch unser Menschenbild angesprochen: Wie begegnen wir Krankheiten, wie begegnen wir Behinderungen und dem Tod? Was ist eine regenerative Medizin, und was halten wir davon? Mit der embryonalen Stammzellenforschung werden ethische Fragen aufgeworfen. Heute sprechen wir von der embryonalen Stammzellenforschung. Schon gibt es aber Forscher, die das therapeutische Klonen fordern. Irgendwann sind wir dann plötzlich beim reproduzierenden Klonen. Im Zusammenhang mit der embryonalen Stammzellenforschung werden auch riesige Erwartungen und Hoffnungen geweckt, die hoffentlich einmal erfüllt werden können! Aber wenn wir ehrlich sind, dann müssen wir sagen, dass sie noch längere Zeit nicht erfüllt werden können. In diesem Umfeld hat der Ständerat eine Beurteilung vorzunehmen, und dies durchaus mit einer gewissen Distanz zu den Hütern der Ethik, aber auch zur Forschung. Denn wenn die Hearings uns in einem Punkt überzeugt haben, dann in jenem, dass die Meinungen zum Teil nicht konträrer sein könnten, sei es bei den Forschern, sei es bei den Ethikern. Für ein Eintreten auf die Vorlage müssen wir vier wesentliche Fragen klären:
1. Besteht überhaupt gesetzgeberischer Handlungsbedarf, und ist er zeitlich vordringlich?
2. Haben wir eine ausreichende Verfassungsgrundlage?
3. Gibt es ethische Gründe, die gegen eine Öffnung in diesem Forschungsbereich sprechen?
4. Welches ist der Stellenwert der Alternativen im Vergleich zur embryonalen Stammzellenforschung?
Es besteht meines Erachtens gesetzgeberischer Handlungsbedarf, und dies unabhängig davon, ob es sich um fünf oder hundert Forschungsprojekte handelt. Denn wir haben hier eine sensible Frage zu beurteilen, die wir nicht einfach delegieren können. Da der Gesetzgeber quasi dem Thema hinterherhinkt, musste der Schweizerische Nationalfonds Rahmenbedingungen zu einem konkreten Forschungsprojekt definieren. Ich meine, er habe diese Verantwortung klug wahrgenommen. Dies befreit uns aber nicht davon, unseren Gesetzgebungsauftrag zu erfüllen.
Was die Gewinnung von und die Forschung mit embryonalen Stammzellen anbelangt, ist auch die zeitliche Dringlichkeit gegeben. Unabhängig davon, ob man für oder gegen [PAGE 170] die Forschung mit embryonalen Stammzellen ist, stand die Frage der notwendigen verfassungsrechtlichen Grundlage am Anfang unserer Diskussion. Ich meine, dass wir hier eine differenzierte Beurteilung vorgenommen haben. Ich persönlich finde, dass wir für die Gewinnung von und die Forschung mit embryonalen Stammzellen über eine schmale, aber durchaus genügende Verfassungsgrundlage verfügen. Dies ist aber bei der Forschung mit so genannten überzähligen Embryonen umstritten. Darin liegt einer der Hauptgründe für die Abkoppelung der Forschung an Embryonen von der heutigen Vorlage.
Zudem hat hier, anders als bei der embryonalen Stammzellenforschung, bisher keine eingehende öffentliche Diskussion stattgefunden. Eine Abkoppelung dieses Forschungsbereiches ist deshalb auch verantwortbar. Ich bin in diesem Zusammenhang davon überzeugt, dass das künftige Gesetz über die Forschung am Menschen eine einwandfreie Verfassungsgrundlage benötigt. Heute haben wir zum Teil eine divergierende Interpretation der entsprechenden Verfassungsbestimmung. Ich teile auch die Meinung, dass die Sache so wichtig ist, dass der Verfassunggeber eine klare Wertaussage zu treffen hat. Diese Verfassungsgrundlage ist nun zügig voranzutreiben. Es wurde auch schon bezweifelt - zum Teil auch heute -, ob die von uns vorgenommene Grenzziehung zwischen diesen beiden Forschungsbereichen überhaupt möglich ist. Unsere Kommission meint Ja. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen wir auch nicht über das Fachwissen einer Forscherin oder eines Forschers verfügen. Die Meinung der von uns konsultierten Fachleute war für uns plausibel.
Auch bei der ethischen Frage gibt es unter den Fachleuten keine einheitliche Meinung. Für die ethische Beurteilung ist von Bedeutung, welcher moralische Status den menschlichen Embryonen zukommt und welche Schutzrechte sich daraus ableiten. In einer pluralistischen Gesellschaft wird diese Frage natürlich unterschiedlich beantwortet. Auch wenn man nicht den beiden Extremen, das heisst dem Personenmodell oder dem Sachmodell, huldigt, sondern zum so genannten Respektmodell neigt, kann man selbst hier je nach der vorgenommenen Güterabwägung zu einem Verbot oder einer Öffnung für diesen Forschungsbereich kommen. Ich persönlich betrachte die Gewinnung von und die Forschung mit embryonalen Stammzellen innerhalb der von uns festgelegten Rahmenbedingungen als ethisch verantwortbar.
Wir müssen auch dazu stehen, dass es faktisch immer so genannte überzählige Embryonen gibt, die keine Entwicklungschancen haben und absterben. In beiden Fällen, das heisst bei einer Entnahme von embryonalen Stammzellen, aber auch dann, wenn keine embryonalen Stammzellen entnommen werden, stirbt der Embryo ab. Natürlich haben wir uns auch gefragt, ob denn die zentralen Forschungsfragen beispielsweise nicht mit Tiermodellen oder mit der Forschung mit adulten Stammzellen geklärt werden können.
Ich teile jedoch die Meinung, dass wir heute nicht auf die Forschung mit embryonalen Stammzellen verzichten können. Jedoch kommt die Subsidiarität der Forschung mit embryonalen Stammzellen im Gesetzentwurf an mehreren Stellen zum Ausdruck. So beispielsweise in Artikel 8a Buchstabe b, wo für die Durchführung konkreter Forschungsprojekte gefordert wird, dass gleichwertige Erkenntnisse nicht auch auf anderem Weg erlangt werden können.
Ich meine, dass wir heute eine ausgeglichene Lösung vor uns haben, die einer ausgeglichenen Güterabwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Embryos einerseits und der Forschungsfreiheit und der Fürsorge, für kranke Menschen zu sorgen, andererseits Rechnung trägt. Sie ist zwar nicht spektakulär, aber dies war ja eigentlich auch nicht unsere Fragestellung.
Heute diskutieren wir auch nur eine Teilfrage eines sensiblen Forschungsbereiches. Entscheidend ist das künftige Gesetz über die Forschung am Menschen. Hier sind die Arbeiten zügig voranzutreiben, insbesondere ist auch die Frage der verfassungsrechtlichen Grundlage zu thematisieren. Denn es darf doch nicht sein, dass der Gesetzgeber weiterhin wichtigen politischen und rechtlichen Fragestellungen, mit denen gewisse Forschungsbereiche konfrontiert werden, "hinterherrennen" muss. Hier sind einerseits das Departement und die Verwaltung, andererseits aber auch wir gefordert. Das Aufgreifen von wichtigen politischen und rechtlichen Forschungsfragen ist auch eine Frage der so genannten Früherkennung. Aber auch die Forscherinnen und Forscher sind gefordert, befinden sie sich doch mit ihren Forschungsprojekten in einem gesellschaftlichen Umfeld und nicht in einem luftleeren Raum.
Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten und der Kommission zuzustimmen.